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Gütcrumsntzpolitik.
durchweg ihre gänzliche Beseitigung als ausführbar gilt.
Auch innerhalb des Rahmens der jetzigen Vorschriften ist es
den zuständigen Behörden möglich, auf eine Einschränkung
der Sonntagsarbeit in: Kontor- und im Ladenhandel mit
Erfolg hinzuwirken. Durch Gesetz vorn 30. Juni 1900 ist
den Angestellten in offenen Verkaufsstellen und in den
zugehörigen Schreibstuben und Lagerräumen nach Beendigung
der tägliche» Arbeitszeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
10 Stunden — in Gemeinden von mehr als 20 000 Ein
wohnern für Verkaufsstellen mit 2 oder mehr Gehilfen unb
Lehrlingen von mindestens 11 Stunden — und außerdem
eine angemessene Mittagspause verbürgt wurden. Die Pause
muß für diejenigen Angestellten und Arbeiter, welche ihre
Hauptmahlzeit außerhalb des Geschäftsgebäudes einnehmen,
mindestens l x / 2 Stunde betragen. Von 9 Uhr abends bis
5 Uhr morgens nüissen offene Verkaufsstellen — init gewissen
Ausnahmen — geschlossen sein. Während der Schlußzeit ist
auch der Betrieb des Straßen- und des Hausierhandels
untersagt. Auf Antrag vost mindestens zwei Dritteln der
beteiligten Geschäftsinhaber kann die höher^ Verwaltungs
behörde eine längere Schlußzeit anordnen. Tatsächlich ist es
in einer großen Zahl deutscher Orte bereits zur Einführung
des 8-Uhr-Ladenschlusses gekommen. Seine allgemeine Ein
führung durch Reichsgesetz wird von den Angestellten erstrebt.
Das englische Gesetz vom 15. August 1904 rechnet übrigens
nüt den: 7-Uhr-Ladenschlusse bei der Festsetzung durch die
Ortsbehörden; in verschiedenen australischen Gebieten be
steht für die Mehrzahl der Wochentage der 6-Uhr-Ladenschluß
unter gleichzeitiger Gewährung eines freien halben Wochen
tags in jeder Woche.
Die vorerwähnten deutschen Bestimmungen über die täg
liche Arbeitszeit erstrecken sich nicht auf den Kontorhandel
ohne offene Verkaufsstellen. Hier hat tatsächlich eine neun-