Full text: Volkswirtschaftspolitik

102 
Gütcrumsntzpolitik. 
durchweg ihre gänzliche Beseitigung als ausführbar gilt. 
Auch innerhalb des Rahmens der jetzigen Vorschriften ist es 
den zuständigen Behörden möglich, auf eine Einschränkung 
der Sonntagsarbeit in: Kontor- und im Ladenhandel mit 
Erfolg hinzuwirken. Durch Gesetz vorn 30. Juni 1900 ist 
den Angestellten in offenen Verkaufsstellen und in den 
zugehörigen Schreibstuben und Lagerräumen nach Beendigung 
der tägliche» Arbeitszeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 
10 Stunden — in Gemeinden von mehr als 20 000 Ein 
wohnern für Verkaufsstellen mit 2 oder mehr Gehilfen unb 
Lehrlingen von mindestens 11 Stunden — und außerdem 
eine angemessene Mittagspause verbürgt wurden. Die Pause 
muß für diejenigen Angestellten und Arbeiter, welche ihre 
Hauptmahlzeit außerhalb des Geschäftsgebäudes einnehmen, 
mindestens l x / 2 Stunde betragen. Von 9 Uhr abends bis 
5 Uhr morgens nüissen offene Verkaufsstellen — init gewissen 
Ausnahmen — geschlossen sein. Während der Schlußzeit ist 
auch der Betrieb des Straßen- und des Hausierhandels 
untersagt. Auf Antrag vost mindestens zwei Dritteln der 
beteiligten Geschäftsinhaber kann die höher^ Verwaltungs 
behörde eine längere Schlußzeit anordnen. Tatsächlich ist es 
in einer großen Zahl deutscher Orte bereits zur Einführung 
des 8-Uhr-Ladenschlusses gekommen. Seine allgemeine Ein 
führung durch Reichsgesetz wird von den Angestellten erstrebt. 
Das englische Gesetz vom 15. August 1904 rechnet übrigens 
nüt den: 7-Uhr-Ladenschlusse bei der Festsetzung durch die 
Ortsbehörden; in verschiedenen australischen Gebieten be 
steht für die Mehrzahl der Wochentage der 6-Uhr-Ladenschluß 
unter gleichzeitiger Gewährung eines freien halben Wochen 
tags in jeder Woche. 
Die vorerwähnten deutschen Bestimmungen über die täg 
liche Arbeitszeit erstrecken sich nicht auf den Kontorhandel 
ohne offene Verkaufsstellen. Hier hat tatsächlich eine neun-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.