104 Güterumsatzpolitik.
reichend erscheint. In Österreich ist den« durch das Gesetz
vom 16. Dezember 1906 entsprochen worden. In Deutschland
ist es dazu nicht gekommen. Zur Einstellung dieser Bestrebungen
auf das zunächst Erreichbare dürften die Denkschriften
des Reichsamts des Innern vom 14. März 1907 und
vom 11. Juli 1908 beitragen.
Die innere Handelspolitik hat außer mit den erwähnten
allgemeinen Maßnahmen noch vielfach mit besonderen Beschränkungen
in die Verhältnisse des Handels eingegriffen.
Vom Großhandel wird dadurch besonders der Börsenhandel
berührt: für ihn muß auf den in Aussicht genommenen
besonderen Band dieser Sammlung über Börsenwesen verwiesen
werden. Im übrigen bietet der Kleinhandel weit
mehrAnlaß zu solchen Eingriffen, als der Großhandel. Die Zulassung
zum Handelsbetrieb ist, soweit nicht aus besonderen
Gründen der Handelsverkehr mit bestimmten Gegenständen
verboten ist (s. S- 97), zwar grundsätzlich an Bedingungen
nicht geknüpft — nur eine Anzeige der Betriebseröffnung
und Eintragung des Geschäftsnamens in die Handelsrolle
hat zu erfolgen —, aber gewisse Handelszweige, wie der Kleinhandel
mit Branntwein und Spiritus, mit Sprengstoffen,
auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften auch der Handel
mit Giften usw., sind aus polizeilichen Rücksichten genehmigungspflichtig.
Andere Kleinhandelszweige — Trödechandel,
Kleinhandel mit Garn- und Gewebeabfällen, mit Losen, mit
Vieh, mit lebenden Vögeln, mit Bier, mit Arznei- und
Farbwaren, („Drogen") und chemischen Heilmitteln, mit vergälltem
Branntwein' — bedürfen zwar keiner Genehmigung,
können aber aus öffentlichen Rücksichten unter bestimmten
Voraussetzungen wieder untersagt werden.
In den Betrieb des Kaufmanns greift allgemein das
Handelsgesetzbuch ein mit den Vorschriften über Eintragung
aller Änderungen in Bestand und Zusammensetzung, der