Full text: Volkswirtschaftspolitik

Handelspolitik. 
103 
stündige Arbeitszeit in Deutschland bereits weite Verbreitung 
gefunden. Sie gesetzlich zu sichern unter gleichzeitiger An 
ordnung des Kontochchlusses von einer bestimmten Stunde 
an, ist das Ziel lebhafter Bestrebungen der Angestellten, 
begegnet aber vielfachem Widersprüche. Der Beirat für 
Arbeiterstatistik hat am 5. Juli 1905 für den Kontorhandel 
eine mindestens 11 stündige ununterbrochene Ruhezeit täglich 
und eine angemessene Mittagspause vorgeschlagen. 
Weitere Maßnahmen der inneren Handelspolitik richten 
sich auf bessere kaufmännische Ausbildung. Hier kommt in 
Betracht die klarere Umgrenzung der Pflichten des Lehr- 
herm in bezug auf die Ausbildung des Lehrlings (§ 76ff. 
des neuen Deutschen Handelsgesetzbuches) sowie die Förderung 
der kaufmännischen Fortbildungsschulen, der niederen, mitt 
leren und höheren Handelsfachschulen und der Handelshoch 
schulen, wie sie jüngst in Deutschland in Leipzig, Aachen 
(inzwischen eingestellt), Köln, Frankfurt und Berlin mit sehr 
verschiedener Einzelausgestaltung entstanden sind. Der Staat 
überläßt es im allgementen den Gemeinden und den be 
teiligten Kreisen, kaufmännische Schulen einzurichten, unter 
stützt sie aber nicht selten durch Zuschüsse, behält sich die Ober 
aufsicht vor, schafft oder fördert Veranstaltungen zur Ans- 
und Weiterbildung der Lehrer usw. Für Angestellte und 
Lehrlinge von 14—18 Jahren den Besuch der kaufmännischen 
Fortbildungsschulen zur Pflicht zu machen, wird vielfach 
empfohlen, während für die höheren Stufen kaufmännischer 
Schulen ein entsprechender Zwang mit Recht fast.allgemein 
verworfen wird. 
Von den kansiuännischen und anderen Angestellten des 
Erwerbslebens wird feit längerer Zeit auf Schaffung einer 
ihren Verhältnissen angepaßten, umfassenden Zwangsver- 
sicherung hingearbeitet, da ihnen die Berücksichtigung dieser 
Kreise in den Arbeiterversicherungsgesetzen nicht als aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.