Full text : Volkswirtschaftspolitik

Handelspolitik.

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stündige  Arbeitszeit  in  Deutschland  bereits  weite  Verbreitung
gefunden.  Sie  gesetzlich  zu  sichern  unter  gleichzeitiger  Anordnung ­
  des  Kontochchlusses  von  einer  bestimmten  Stunde
an,  ist  das  Ziel  lebhafter  Bestrebungen  der  Angestellten,
begegnet  aber  vielfachem  Widersprüche.  Der  Beirat  für
Arbeiterstatistik  hat  am  5.  Juli  1905  für  den  Kontorhandel
eine  mindestens  11  stündige  ununterbrochene  Ruhezeit  täglich
und  eine  angemessene  Mittagspause  vorgeschlagen.
Weitere  Maßnahmen  der  inneren  Handelspolitik  richten
sich  auf  bessere  kaufmännische  Ausbildung.  Hier  kommt  in
Betracht  die  klarere  Umgrenzung  der  Pflichten  des  Lehrherm
  in  bezug  auf  die  Ausbildung  des  Lehrlings  (§  76ff.
des  neuen  Deutschen  Handelsgesetzbuches)  sowie  die  Förderung
der  kaufmännischen  Fortbildungsschulen,  der  niederen,  mittleren ­
  und  höheren  Handelsfachschulen  und  der  Handelshochschulen, ­
  wie  sie  jüngst  in  Deutschland  in  Leipzig,  Aachen
(inzwischen  eingestellt),  Köln,  Frankfurt  und  Berlin  mit  sehr
verschiedener  Einzelausgestaltung  entstanden  sind.  Der  Staat
überläßt  es  im  allgementen  den  Gemeinden  und  den  beteiligten ­
  Kreisen,  kaufmännische  Schulen  einzurichten,  unterstützt ­
  sie  aber  nicht  selten  durch  Zuschüsse,  behält  sich  die  Oberaufsicht ­
  vor,  schafft  oder  fördert  Veranstaltungen  zur  Ansund
  Weiterbildung  der  Lehrer  usw.  Für  Angestellte  und
Lehrlinge  von  14—18  Jahren  den  Besuch  der  kaufmännischen
Fortbildungsschulen  zur  Pflicht  zu  machen,  wird  vielfach
empfohlen,  während  für  die  höheren  Stufen  kaufmännischer
Schulen  ein  entsprechender  Zwang  mit  Recht  fast.allgemein
verworfen  wird.
Von  den  kansiuännischen  und  anderen  Angestellten  des
Erwerbslebens  wird  feit  längerer  Zeit  auf  Schaffung  einer
ihren  Verhältnissen  angepaßten,  umfassenden  Zwangsversicherung
  hingearbeitet,  da  ihnen  die  Berücksichtigung  dieser
Kreise  in  den  Arbeiterversicherungsgesetzen  nicht  als  aus ­
            
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