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Güterumsatzpolitik.
gangszölle, sondem auch unmittelbare Ein-, Aus- und Durch
fuhrverbote, soweit sie Anlaß zu einer Einschränkung dieses
Verkehrs zu haben glaubte. Die heutige Handelspolitik ist
von Verboten, sowie von Ausfuhr- und Durchgangszöllen
in der Hauptsache abgekommen. Ganz aufgegeben sind aber
diese Mittel nicht. Verbote, namentlich dauernde Einfuhr
verbote, finden sich noch in verschiedenen neueren Zollgesetzen
und in allgemeinen oder besonderen Gesetzen zur Abwehr un-
lauteren Wettbewerbes. Auch in Handelsverträgen werden
gewisse Verbote für zulässig erklärt. Die noch vorkommenden
Verbote stützen sich auf sicherheits-, gesundheits-, sittenpolizei
liche, steuer- und währungspolitische Erwägungen usw., können
aber tatsächlich auch handelspolitische Wirkungen haben.
Einem beschränkten Einfuhrverbote kommt es gleich, wenn
die Behörden durch gesetzliche Vorschrift oder verwaltungs
mäßige Anordnung gezwungen sind, nur inländische Waren
zu verwenden, was neuerdings in mehreren Staaten versucht
worden ist. Durchfuhrzölle finden sich namentlich noch in
britischen Pflanzstaaten, können aber auch nach dem neuen
schweizerischen Zollgesetz „unter außerordentlichen Verhält
nissen" vom Bundesrat erhoben werden. Ausfuhrzölle
sind noch in zahlreichen überseeischen Ländern in Anwendung,
aber auch in verschiedenen europäischen Staaten, wie Ruß
land, Rumänien, Serbien, Italien, Portugal, Spanien,
Schweiz usw., und ein erheblicher Teil der Ausfuhrzölle hat
durchaus handelspolitische Bedeutung. Stets aber handelt es
sich dabei um einzelne Waren, bei denen bestimmte Gründe
vorliegen, nicht jedoch um einen planmäßigen allgemeinen
Ausbau der Ausfuhrzölle. Die inehrfach zutage getretenen
Bestrebungen, in Deutschland den Ausfuhrzöllen eine erhöhte
Bedeutung zu verschaffen, sind ohne Erfolg geblieben.
Die Eingangszölle haben heute jedenfalls die maß-
gebende Bedeutung für die Handelspolitik. Diese Bedeutung'