Full text: Volkswirtschaftspolitik

106 
Güterumsatzpolitik. 
gangszölle, sondem auch unmittelbare Ein-, Aus- und Durch 
fuhrverbote, soweit sie Anlaß zu einer Einschränkung dieses 
Verkehrs zu haben glaubte. Die heutige Handelspolitik ist 
von Verboten, sowie von Ausfuhr- und Durchgangszöllen 
in der Hauptsache abgekommen. Ganz aufgegeben sind aber 
diese Mittel nicht. Verbote, namentlich dauernde Einfuhr 
verbote, finden sich noch in verschiedenen neueren Zollgesetzen 
und in allgemeinen oder besonderen Gesetzen zur Abwehr un- 
lauteren Wettbewerbes. Auch in Handelsverträgen werden 
gewisse Verbote für zulässig erklärt. Die noch vorkommenden 
Verbote stützen sich auf sicherheits-, gesundheits-, sittenpolizei 
liche, steuer- und währungspolitische Erwägungen usw., können 
aber tatsächlich auch handelspolitische Wirkungen haben. 
Einem beschränkten Einfuhrverbote kommt es gleich, wenn 
die Behörden durch gesetzliche Vorschrift oder verwaltungs 
mäßige Anordnung gezwungen sind, nur inländische Waren 
zu verwenden, was neuerdings in mehreren Staaten versucht 
worden ist. Durchfuhrzölle finden sich namentlich noch in 
britischen Pflanzstaaten, können aber auch nach dem neuen 
schweizerischen Zollgesetz „unter außerordentlichen Verhält 
nissen" vom Bundesrat erhoben werden. Ausfuhrzölle 
sind noch in zahlreichen überseeischen Ländern in Anwendung, 
aber auch in verschiedenen europäischen Staaten, wie Ruß 
land, Rumänien, Serbien, Italien, Portugal, Spanien, 
Schweiz usw., und ein erheblicher Teil der Ausfuhrzölle hat 
durchaus handelspolitische Bedeutung. Stets aber handelt es 
sich dabei um einzelne Waren, bei denen bestimmte Gründe 
vorliegen, nicht jedoch um einen planmäßigen allgemeinen 
Ausbau der Ausfuhrzölle. Die inehrfach zutage getretenen 
Bestrebungen, in Deutschland den Ausfuhrzöllen eine erhöhte 
Bedeutung zu verschaffen, sind ohne Erfolg geblieben. 
Die Eingangszölle haben heute jedenfalls die maß- 
gebende Bedeutung für die Handelspolitik. Diese Bedeutung'
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.