Full text: Volkswirtschaftspolitik

Handelspolitik. 
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Unternehmung in die Handelsrolle, über Buchführung, Be 
standsaufnahme, Aufmachung des" Jahresabschlusses, bei 
Handelsgesellschaften auch über Geschäftsführung, Kapital- 
vergrößerung oder -Verminderung, Geschäftsabwicklung bei 
Auflösung des Unternehmens usw. Auch die schon erwähnten 
Vorkehrungen zum Schutze der Bevöllerung gegen Täuschung 
und gegen gesundheitsschädliche Waren sowie die Maßregeln 
zur Bekämpfung der Nahrungsmittelverfälschung, gegen Miß 
brauch von Sprengstoffen u. dergl. beschränken den Handels 
betrieb. Die Aufwandsteuergesetze müssen zur Sicherung 
ihrer Durchführung und zur Verhinderung der Steuerhinter 
ziehung ebenfalls in den Handelsbetrieb mit beschränkenden" 
Vorschriften eingreifen. Daran reihen sich zahlreiche Eingriffe 
in die Verhältnisse der verschiedenen Formen des Wander 
handels einschließlich des Markthandels. Die schon be 
sprochenen Bestimmungen zur Abwehr unlauteren Wett 
bewerbes — vgl. Ziff. 10 -- gelten auch für den Handel und 
wirken auf dessen Betriebsverhältnisse ein. Dazu kommen 
die später noch zu erwähnenden Vorschriften zur Abwehr 
von Kreditmißbräuchen, z. B. in den Abzahlungsgeschäften. 
(Vgl. Bd. 296 und 297 dieser Sammlung.) 
Die äußere Handelspolitik (oder Handelspolitik schlecht 
hin) hat das Gesamtwohl des Landes bei den wirtschaftlichen 
Beziehungen zum Auslande wahrzunehmen. Sie sucht diese 
so zu beeinflussen, daß ihr Gesamtergebnis dem Lande dauernd 
möglichst großen Vorteil bringt und seine Stellung im wirt 
schaftlichen Ringen der Völker stärckt. Von der Auffassung, 
daß sich dieser Erfolg stets in einem Überwiegen des Wertes 
der Warenausfuhr über den der Wareneinfuhr ausdrücke, ist 
man fast allgemein abgekommen. Die Verwirklichung der 
Absichten der äußeren Handelspolitik ist ohne zahlreiche Ein 
griffe nicht möglich. Die merkantilistische Handelspolitik ver 
wandte zu diesem Zwecke nicht nur Ein-, Aus- und Durch
	        
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