Handelspolitik.
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Unternehmung in die Handelsrolle, über Buchführung, Be
standsaufnahme, Aufmachung des" Jahresabschlusses, bei
Handelsgesellschaften auch über Geschäftsführung, Kapital-
vergrößerung oder -Verminderung, Geschäftsabwicklung bei
Auflösung des Unternehmens usw. Auch die schon erwähnten
Vorkehrungen zum Schutze der Bevöllerung gegen Täuschung
und gegen gesundheitsschädliche Waren sowie die Maßregeln
zur Bekämpfung der Nahrungsmittelverfälschung, gegen Miß
brauch von Sprengstoffen u. dergl. beschränken den Handels
betrieb. Die Aufwandsteuergesetze müssen zur Sicherung
ihrer Durchführung und zur Verhinderung der Steuerhinter
ziehung ebenfalls in den Handelsbetrieb mit beschränkenden"
Vorschriften eingreifen. Daran reihen sich zahlreiche Eingriffe
in die Verhältnisse der verschiedenen Formen des Wander
handels einschließlich des Markthandels. Die schon be
sprochenen Bestimmungen zur Abwehr unlauteren Wett
bewerbes — vgl. Ziff. 10 -- gelten auch für den Handel und
wirken auf dessen Betriebsverhältnisse ein. Dazu kommen
die später noch zu erwähnenden Vorschriften zur Abwehr
von Kreditmißbräuchen, z. B. in den Abzahlungsgeschäften.
(Vgl. Bd. 296 und 297 dieser Sammlung.)
Die äußere Handelspolitik (oder Handelspolitik schlecht
hin) hat das Gesamtwohl des Landes bei den wirtschaftlichen
Beziehungen zum Auslande wahrzunehmen. Sie sucht diese
so zu beeinflussen, daß ihr Gesamtergebnis dem Lande dauernd
möglichst großen Vorteil bringt und seine Stellung im wirt
schaftlichen Ringen der Völker stärckt. Von der Auffassung,
daß sich dieser Erfolg stets in einem Überwiegen des Wertes
der Warenausfuhr über den der Wareneinfuhr ausdrücke, ist
man fast allgemein abgekommen. Die Verwirklichung der
Absichten der äußeren Handelspolitik ist ohne zahlreiche Ein
griffe nicht möglich. Die merkantilistische Handelspolitik ver
wandte zu diesem Zwecke nicht nur Ein-, Aus- und Durch