Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Güterumfatzpolitik.

derung  des  Zwischenhandels  mit  fremden  Staaten  hat  weiter
das  „Merkantilsystem"  trotz  seiner  scharfen  Abwehr  fremden
Wettbewerbs  ganze  Hafenstädte  außerhalb  der  Zvlllinie  gestellt. ­
  „Freihäfen"  in  diesem  Sinne  finden  sich  auch  jetztnvch
mehrfach  in  außereuropäischen  Ländem  und  sind  dort  nicht
ohne  Bedeutung.  In  Europa  sind  sie  mit  Ausnahme  von
Gibraltar  inzwischen  beseitigt.  An  ihre  Stelle  sind  getreten
die  Freibezirke  und  Zollausschlüsse  in  den  Seestädten
und  die  verschiedenen  Formen  der  zollfreien  Niederlagen
im  Binnenlande.  Die  in  diese  Gebiete  und  Lager  eingehenden
ausländischen  Waren  können  ohne  Verzollung  nach  anderen
Ländem  weitergeführt  werden;  nur  wenn  sie  in  den  inländischen ­
  Verbrauch  übergehen,  sind  sie  zu  verzollen.
Weiter  verdient  Erwähnung  der  Beredlungsverkehr,
d.  h.  die  zollfreie  Zulassung  fremder  Waren  aus  bestimmte
Zeit  behufs  Vornahme  bestimmter  Arbeitsleistungen  an  den
betreffenden  Waren  unter  Bedingung  ihrer  späteren  Wiederausfuhr ­
  („Einfuhr  auf  Zeit",  „Admission  temporaire“.)
Man  unterscheidet  zunächst  den  arbeitleistenden  („aktiven")
und  den  arbeitvergebenden  („passiven")  Veredlungsverkehr.
Der  arbeitleistende  Veredlungsverkehr  besteht  in  der  Vornahme ­
  der  Veredlungsarbeit  für  ein  fremdes  Land,  das  dafür
die  Vergütung  zahlen  muß.  Der  arbeitvergebende  Veredlungsverkehr ­
  besteht  in  der  Übertragung  der  Veredlungsarbeit ­
  an  ein  fremdes  Land,  dein  dafür  die  Vergütung  gezahlt
werden  muß.  Dieser  Verkehr  erstreckt  sich  sowohl  auf  eigentliche ­
  Veredlungsarbeiten,  als  auch  auf  Ausbesserungen,  und
koinmt  bei  sehr  verschiedenen  Waren  vor.  Wird  die  veredelte
Ware  nicht  an  das  auftraggebende  Land  zurück-,  sondern  in
dessen  Aufträge  gleich  in  ein  drittes  Land  weitergeführt,  so  liegt
Durchfuhrveredluugsverkehr  („Transitveredlungsverkehr")  vor.
In  allen  diesen  Fällen  handelt  es  sich  um  „Lohnveredlung",
weil  das  veredelnde  Land  für  die  ihm  aufgetragene  Arbeit
            
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