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Güterumfatzpolitik.
derung des Zwischenhandels mit fremden Staaten hat weiter
das „Merkantilsystem" trotz seiner scharfen Abwehr fremden
Wettbewerbs ganze Hafenstädte außerhalb der Zvlllinie gestellt.
„Freihäfen" in diesem Sinne finden sich auch jetztnvch
mehrfach in außereuropäischen Ländem und sind dort nicht
ohne Bedeutung. In Europa sind sie mit Ausnahme von
Gibraltar inzwischen beseitigt. An ihre Stelle sind getreten
die Freibezirke und Zollausschlüsse in den Seestädten
und die verschiedenen Formen der zollfreien Niederlagen
im Binnenlande. Die in diese Gebiete und Lager eingehenden
ausländischen Waren können ohne Verzollung nach anderen
Ländem weitergeführt werden; nur wenn sie in den inländischen
Verbrauch übergehen, sind sie zu verzollen.
Weiter verdient Erwähnung der Beredlungsverkehr,
d. h. die zollfreie Zulassung fremder Waren aus bestimmte
Zeit behufs Vornahme bestimmter Arbeitsleistungen an den
betreffenden Waren unter Bedingung ihrer späteren Wiederausfuhr
(„Einfuhr auf Zeit", „Admission temporaire“.)
Man unterscheidet zunächst den arbeitleistenden („aktiven")
und den arbeitvergebenden („passiven") Veredlungsverkehr.
Der arbeitleistende Veredlungsverkehr besteht in der Vornahme
der Veredlungsarbeit für ein fremdes Land, das dafür
die Vergütung zahlen muß. Der arbeitvergebende Veredlungsverkehr
besteht in der Übertragung der Veredlungsarbeit
an ein fremdes Land, dein dafür die Vergütung gezahlt
werden muß. Dieser Verkehr erstreckt sich sowohl auf eigentliche
Veredlungsarbeiten, als auch auf Ausbesserungen, und
koinmt bei sehr verschiedenen Waren vor. Wird die veredelte
Ware nicht an das auftraggebende Land zurück-, sondern in
dessen Aufträge gleich in ein drittes Land weitergeführt, so liegt
Durchfuhrveredluugsverkehr („Transitveredlungsverkehr") vor.
In allen diesen Fällen handelt es sich um „Lohnveredlung",
weil das veredelnde Land für die ihm aufgetragene Arbeit