Preispolitik.
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diese Preise dürfen dann bis zur Aushängung eines behördlich
gestempelten abgeänderten Verzeichnisses nicht überschritten
werden. Darin liegt eine gewisse Beschränkung der Preisbildung.
Die in die Verzeichnisse aufzunehmenden Höchstpreise
selbst werden aber nicht von der Behörde, sondern von
ben beteiligten Brotverkäufern und Gastwirten festgesetzt und
können von ihnen nach ihren: Ermessen durch neue, in gleicher
. Weise bekanntzugebende Preisfeststellungen ersetzt werden.
Im übrigen erfolgt die Preisbildung ini Handelsverkehr ohne
behördliche Einmischung. Für die Ermittlung der Börsenpreise
sind gewisse Gmndsätze im Börsengesetze festgestellt;
sie wirken aber nicht sachlich auf die Gestaltung der Preise
ein. Dasselbe gilt von dem Reichsgesetze von: 8. Februar
1909, „betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit
Schlachtvieh". Das Gesetz ermächtigt die obersten Landesbehörden,
für Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung
von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen
und Einrichtungen anzuordnen. Vorschriften, durch welche
die Feststellung von Preisen nach Schlachtgewicht verboten
wird, dürfen nicht erlassen werden, sofem diese Feststellungen
auf tatsächlichen Unterlagen beruhen. Daß gerade bei freier
Preisbildung die behördliche Fürsorge für dauernde zuverlässige
Feststellung und Veröffentlichung der Preise größeren
Umfang erreichen muß, liegt in der Natur der Sache. Die
grundsätzlich freie Preisbildung würde ausnahmsweise und
vorübergehend dann verlassen werden können und müssen,
wenn durch Naturereignisse, Ausstände, Aussperrungen, künstliche
Machenschaften usw. die Preise notwendiger Bedarfsgegenstände
so hoch gehalten werden, daß sie die Grenzen der
Kaufkraft der schwächeren Volksschichten in einem für das
Gesamtwohl schädlichen Umfang überschreiten.
Beim Verkaufe der Waren, die der Staat selbst in den
ihm ausschließlich vorbehaltenen Betrieben („Monopole") her-