Full text : Volkswirtschaftspolitik

Preispolitik.

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diese  Preise  dürfen  dann  bis  zur  Aushängung  eines  behördlich
gestempelten  abgeänderten  Verzeichnisses  nicht  überschritten
werden.  Darin  liegt  eine  gewisse  Beschränkung  der  Preisbildung. ­
  Die  in  die  Verzeichnisse  aufzunehmenden  Höchstpreise ­
  selbst  werden  aber  nicht  von  der  Behörde,  sondern  von
ben  beteiligten  Brotverkäufern  und  Gastwirten  festgesetzt  und
können  von  ihnen  nach  ihren:  Ermessen  durch  neue,  in  gleicher
.  Weise  bekanntzugebende  Preisfeststellungen  ersetzt  werden.
Im  übrigen  erfolgt  die  Preisbildung  ini  Handelsverkehr  ohne
behördliche  Einmischung.  Für  die  Ermittlung  der  Börsenpreise ­
  sind  gewisse  Gmndsätze  im  Börsengesetze  festgestellt;
sie  wirken  aber  nicht  sachlich  auf  die  Gestaltung  der  Preise
ein.  Dasselbe  gilt  von  dem  Reichsgesetze  von:  8.  Februar
1909,  „betreffend  die  Preisfeststellung  beim  Markthandel  mit
Schlachtvieh".  Das  Gesetz  ermächtigt  die  obersten  Landesbehörden,
  für  Schlachtviehmärkte  zum  Zwecke  der  Feststellung
von  Preis  und  Gewicht  der  Tiere  Vorschriften  zu  erlassen
und  Einrichtungen  anzuordnen.  Vorschriften,  durch  welche
die  Feststellung  von  Preisen  nach  Schlachtgewicht  verboten
wird,  dürfen  nicht  erlassen  werden,  sofem  diese  Feststellungen
auf  tatsächlichen  Unterlagen  beruhen.  Daß  gerade  bei  freier
Preisbildung  die  behördliche  Fürsorge  für  dauernde  zuverlässige ­
  Feststellung  und  Veröffentlichung  der  Preise  größeren
Umfang  erreichen  muß,  liegt  in  der  Natur  der  Sache.  Die
grundsätzlich  freie  Preisbildung  würde  ausnahmsweise  und
vorübergehend  dann  verlassen  werden  können  und  müssen,
wenn  durch  Naturereignisse,  Ausstände,  Aussperrungen,  künstliche ­
  Machenschaften  usw.  die  Preise  notwendiger  Bedarfsgegenstände ­
  so  hoch  gehalten  werden,  daß  sie  die  Grenzen  der
Kaufkraft  der  schwächeren  Volksschichten  in  einem  für  das
Gesamtwohl  schädlichen  Umfang  überschreiten.
Beim  Verkaufe  der  Waren,  die  der  Staat  selbst  in  den
ihm  ausschließlich  vorbehaltenen  Betrieben  („Monopole")  her-
            
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