Geld- und Kreditpolitik.
127
reiche Anlässe zum Eingreifen mit Maßregeln, die auf die
zweckmäßigste und wirksainste Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses,
auf die Sicherung der Gesundheit des Versicherungswesens,
auf Einheitlichkeit der Rechtsgmndsätze, auf
Verhinderung mißbräuchlicher Ausnutzung der Versicherung,
auf Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens der Versicherungsanstalten
usw. abzielen. Im allgemeinen gllt es
zur Durchführung dieser Aufgaben als nötig, die Errichtung
der Versicherungsanstalten von staatlicher Genehmigung abhängig
zu machen und ihr Geschäftsgebaren einer Staatsaufsicht
zu unterwerfen, die zu sachlichen Eingriffen berechtigt
ist. Dementsprechend geht u. a. die Schweiz seit 1885, Österreich
seit 1896, Deutschland seit 1901 vor. Als Aufsichtsbehörde
besteht in Deutschland das „Aufsichtsamt für Privatversicherung"
in Berlin. (Vergl. Band 262 dieser Sammlung.)
Eine besondere Aufgabe der Kreditpolitik ist die Abwehr
von Kredit Mißbräuchen. Dahin gehören zunächst die Maßregeln,
die sich gegen die Bewucherung der Schuldner durch
die Gläubiger richten. In vielen Ländern — in Deutschland
durch die Gesetze vom 24. Mai 1880 (Geldwucher) und vom
19. Juni 1893 (Sachwucher) — sind Strafbestimmungen
gegen den Wucher ergangen. Allerdings ist der Begriff des
Wuchers so schwer in feste Formen zu bringen, daß es nicht
möglich ist, asten Mißbräuchen auf diesem Gebiet entgegenzutreten.
Immerhin aber ermöglichen solche Gesetze ein Einschreiten
gegen die schlimmsten Mißbrauche und sind deshalb
nicht ohne Wert.
Weiter hat die Erhebung des Teilzahlungskredits zum
maßgebenden Grundsatz in den „Abzahlungsgeschäften"
rnanche Mißbräuche hervorgerufen. Sie finden ihren Ausdruck
namentlich in der Fälligkeitsabrede und in der Verwirkungsabrede.
Nach der Fälligkeitsabrede wird bei Ver