Full text : Volkswirtschaftspolitik

Geld-  und  Kreditpolitik.

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reiche  Anlässe  zum  Eingreifen  mit  Maßregeln,  die  auf  die
zweckmäßigste  und  wirksainste  Befriedigung  des  Versicherungsbedürfnisses, ­
  auf  die  Sicherung  der  Gesundheit  des  Versicherungswesens, ­
  auf  Einheitlichkeit  der  Rechtsgmndsätze,  auf
Verhinderung  mißbräuchlicher  Ausnutzung  der  Versicherung,
auf  Bekämpfung  unlauteren  Geschäftsgebarens  der  Versicherungsanstalten ­
  usw.  abzielen.  Im  allgemeinen  gllt  es
zur  Durchführung  dieser  Aufgaben  als  nötig,  die  Errichtung
der  Versicherungsanstalten  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig ­
  zu  machen  und  ihr  Geschäftsgebaren  einer  Staatsaufsicht ­
  zu  unterwerfen,  die  zu  sachlichen  Eingriffen  berechtigt
ist.  Dementsprechend  geht  u.  a.  die  Schweiz  seit  1885,  Österreich ­
  seit  1896,  Deutschland  seit  1901  vor.  Als  Aufsichtsbehörde ­
  besteht  in  Deutschland  das  „Aufsichtsamt  für  Privatversicherung" ­
  in  Berlin.  (Vergl.  Band  262  dieser  Sammlung.) ­

Eine  besondere  Aufgabe  der  Kreditpolitik  ist  die  Abwehr
von  Kredit  Mißbräuchen.  Dahin  gehören  zunächst  die  Maßregeln, ­
  die  sich  gegen  die  Bewucherung  der  Schuldner  durch
die  Gläubiger  richten.  In  vielen  Ländern  —  in  Deutschland
durch  die  Gesetze  vom  24.  Mai  1880  (Geldwucher)  und  vom
19.  Juni  1893  (Sachwucher)  —  sind  Strafbestimmungen
gegen  den  Wucher  ergangen.  Allerdings  ist  der  Begriff  des
Wuchers  so  schwer  in  feste  Formen  zu  bringen,  daß  es  nicht
möglich  ist,  asten  Mißbräuchen  auf  diesem  Gebiet  entgegenzutreten. ­
  Immerhin  aber  ermöglichen  solche  Gesetze  ein  Einschreiten ­
  gegen  die  schlimmsten  Mißbrauche  und  sind  deshalb
nicht  ohne  Wert.
Weiter  hat  die  Erhebung  des  Teilzahlungskredits  zum
maßgebenden  Grundsatz  in  den  „Abzahlungsgeschäften"
rnanche  Mißbräuche  hervorgerufen.  Sie  finden  ihren  Ausdruck ­
  namentlich  in  der  Fälligkeitsabrede  und  in  der  Verwirkungsabrede. ­
  Nach  der  Fälligkeitsabrede  wird  bei  Ver ­
            
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