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Güterumfatzpolitrk.
klänge mit den Anforderungen steht, die auS öffentlichen
Rücksichten an das Verkehrswesen zu stellen finb. Planmäßige,
alle Landesteile berücksichtigende Anlage des Netzes, zweckmäßiges
Ineinandergreifen der verschiedenen, je nach ihrer
Sonderart zu behandelnden und zu entwickelnden Verkehrsmittel,
Benutzbarkeit für jedermann unter gleichen Bedingungen,
Vermeidung unwirtschaftlicher Zersplitterung, Einheitlichkeit
der Gliederung und der Durchführung des Betriebs,
Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse bei der.
Gestaltung und Bemessung der Verkehrspreise und dergleichen,
wie es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht, ist nicht immer
verträglich mit dem berechtigten Streben der Verkehrsgesellschaften
nach günstigem Ertrag ihres Kapitals. Staatliche
Eingriffe sowohl mit Beihilfen, um die Besorgnis ungenügender
Ergiebigkeit bei Erfüllung solcher Anforderungen zu zerstreuen,
als auch mit Aufnahme bestimmter Verpflichtungen
in die Genehmigungsurkunden und mit Maßregeln im Einzelfalle
sind deshalb unvermeidlich. Bei den Eisenbahnen
müssen sich die staatlichen Eingriffe auch vielfach auf die Frachtpreise
erstrecken. Die Staaten haben sich deshalb gegenüber
beu Gesellschaftsbahnen die Überwachung, Prüfung, Genehmigung,
Beeinflussung in bezug auf Höhe der Frachten usw.
vorbehalten („Tarifhoheit"). Hat auch gerade bei den Eisenbahnen
der Staat sich vielfach zunächst mit solchen Aufsichtsrechten
begnügt, so hat doch oft genug dem Untergange wichtiger
Linien durch deren Übernahme auf den Staat vorgebeugt
werden müssen. So entwickelte sich ein Nebeneinander
öffentlicher und gesellschaftlicher Unternehmungen, ein „gemischtes
System". Es konnte auch dadurch entstehen, daß
der Staat zuerst bestimmte Bahnen auf sich nahm, aber später
deren weitere Ergänzung deni Unternehmungsgeiste der
Bürger überließ. Ein solches gemischtes Vorgehen ist vielfach
der Übergang zu einer überwiegenden oder ausschließlichen