130
Güterumfatzpolitrk.
klänge mit den Anforderungen steht, die auS öffentlichen
Rücksichten an das Verkehrswesen zu stellen finb. Planmäßige,
alle Landesteile berücksichtigende Anlage des Netzes, zweck
mäßiges Ineinandergreifen der verschiedenen, je nach ihrer
Sonderart zu behandelnden und zu entwickelnden Verkehrs
mittel, Benutzbarkeit für jedermann unter gleichen Bedin-
gungen, Vermeidung unwirtschaftlicher Zersplitterung, Ein
heitlichkeit der Gliederung und der Durchführung des Betriebs,
Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse bei der.
Gestaltung und Bemessung der Verkehrspreise und dergleichen,
wie es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht, ist nicht immer
verträglich mit dem berechtigten Streben der Verkehrsgesell
schaften nach günstigem Ertrag ihres Kapitals. Staatliche
Eingriffe sowohl mit Beihilfen, um die Besorgnis ungenügen
der Ergiebigkeit bei Erfüllung solcher Anforderungen zu zer
streuen, als auch mit Aufnahme bestimmter Verpflichtungen
in die Genehmigungsurkunden und mit Maßregeln im Ein
zelfalle sind deshalb unvermeidlich. Bei den Eisenbahnen
müssen sich die staatlichen Eingriffe auch vielfach auf die Fracht
preise erstrecken. Die Staaten haben sich deshalb gegenüber
beu Gesellschaftsbahnen die Überwachung, Prüfung, Geneh
migung, Beeinflussung in bezug auf Höhe der Frachten usw.
vorbehalten („Tarifhoheit"). Hat auch gerade bei den Eisen
bahnen der Staat sich vielfach zunächst mit solchen Aufsichts-
rechten begnügt, so hat doch oft genug dem Untergange wich
tiger Linien durch deren Übernahme auf den Staat vorge
beugt werden müssen. So entwickelte sich ein Nebeneinander
öffentlicher und gesellschaftlicher Unternehmungen, ein „ge
mischtes System". Es konnte auch dadurch entstehen, daß
der Staat zuerst bestimmte Bahnen auf sich nahm, aber später
deren weitere Ergänzung deni Unternehmungsgeiste der
Bürger überließ. Ein solches gemischtes Vorgehen ist vielfach
der Übergang zu einer überwiegenden oder ausschließlichen