Full text: Volkswirtschaftspolitik

130 
Güterumfatzpolitrk. 
klänge mit den Anforderungen steht, die auS öffentlichen 
Rücksichten an das Verkehrswesen zu stellen finb. Planmäßige, 
alle Landesteile berücksichtigende Anlage des Netzes, zweck 
mäßiges Ineinandergreifen der verschiedenen, je nach ihrer 
Sonderart zu behandelnden und zu entwickelnden Verkehrs 
mittel, Benutzbarkeit für jedermann unter gleichen Bedin- 
gungen, Vermeidung unwirtschaftlicher Zersplitterung, Ein 
heitlichkeit der Gliederung und der Durchführung des Betriebs, 
Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse bei der. 
Gestaltung und Bemessung der Verkehrspreise und dergleichen, 
wie es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht, ist nicht immer 
verträglich mit dem berechtigten Streben der Verkehrsgesell 
schaften nach günstigem Ertrag ihres Kapitals. Staatliche 
Eingriffe sowohl mit Beihilfen, um die Besorgnis ungenügen 
der Ergiebigkeit bei Erfüllung solcher Anforderungen zu zer 
streuen, als auch mit Aufnahme bestimmter Verpflichtungen 
in die Genehmigungsurkunden und mit Maßregeln im Ein 
zelfalle sind deshalb unvermeidlich. Bei den Eisenbahnen 
müssen sich die staatlichen Eingriffe auch vielfach auf die Fracht 
preise erstrecken. Die Staaten haben sich deshalb gegenüber 
beu Gesellschaftsbahnen die Überwachung, Prüfung, Geneh 
migung, Beeinflussung in bezug auf Höhe der Frachten usw. 
vorbehalten („Tarifhoheit"). Hat auch gerade bei den Eisen 
bahnen der Staat sich vielfach zunächst mit solchen Aufsichts- 
rechten begnügt, so hat doch oft genug dem Untergange wich 
tiger Linien durch deren Übernahme auf den Staat vorge 
beugt werden müssen. So entwickelte sich ein Nebeneinander 
öffentlicher und gesellschaftlicher Unternehmungen, ein „ge 
mischtes System". Es konnte auch dadurch entstehen, daß 
der Staat zuerst bestimmte Bahnen auf sich nahm, aber später 
deren weitere Ergänzung deni Unternehmungsgeiste der 
Bürger überließ. Ein solches gemischtes Vorgehen ist vielfach 
der Übergang zu einer überwiegenden oder ausschließlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.