Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Einkommenspolitik.

endgültige  Last  ist  von  demjenigen  Ortsarmenverbande  zu
tragen,  in  welchem  der  Hilfsbedürftige  durch  einjährigen  ununterbrochenen ­
  Aufenthalt  nach  vollendetem  16.  Lebensjahre ­
  —  bei  Frauen  durch  die  Verheiratung,  bei  Kindern  durch
die  Abstammung  —  seinen  „Unterstützungswohnsitz"  erworben
hat.  In  Bayem  kommt  statt  dessen  die  Heimatberechtigung  in
Betracht.  Wer  bei  Eintritt  der  Hilfsbedürftigkeit  noch  keinen
Unterstützungswohnsitz  erworben  oder  ihn  durch  einjährige
ununterbrochene  Abwesenheit  (ohne  Erwerbung  eines  anderweitigen ­
  Unterstützungswohnsitzes)  verloren  hat,  fällt  deni
Landarmenverbande  (Provinzen  usw.)  anheim,  in  dessen  Bezirke ­
  die  Hilfsbedürftigkeit  eintritt.  Die  zu  gewährende  Unterstützung ­
  beschränkt  sich  auf  Obdach,  unentbehrliches  Hausgerät,
Brennstoffe,  unentbehrliche  Lebensmittel  und  dergleichen;  im
Krankheitsfälle  wird  für  die  erforderliche  Pflege,  im  Todesfälle ­
  für  Begräbnis  gesorgt.  Die  öffentliche  Armenpflege  hat
nicht  die  Aufgabe,  über  das  Notwendigste  hinauszugehen.
Der  Begriff  des  Notwendigsten  ist  freilich  verschiedener  Auslegung ­
  fähig.  Wie  dieses  Notwendigste  zu  gewähren  ist,  ob
in  geschlossener  Armenpflege  (in  Anstalten)  oder  in  offener
Armenpflege  (im  Hause),  ob  und  in  wie  weit  in.  bar  oder  in
Gebrauchs-  und  Verbrauchsgegenständen  usw.,  bleibt  den
Stellen  zur  Durchführung  der  Armenpflege,  also  in  der  Hauptsache ­
  den  Gemeinden  überlassen.  Sie  haben  auch  über  die
Einrichtung  des  Armendienstes  in  ihrem  Bezirke  zu  bestinnnen
Eine  vielfach  vorbildlich  gewordene  Einrichtung  ist  in  Elberfeld ­
  seit  1852  durchgeführt  („Elbcrfelder  System").
Der  öffentlichen  Armenpflege  eigentümlich  ist  durchweg,
daß  der  Arme  keinen  Rechtsanspruch  auf  öffentliche  Unterstützung ­
  hat,  sondern  sie  nur  aus  öffentlichen  Rücksichten  erhält. ­
  Die  Armenpolitik  kann  von  diesem  Grundsätze  nicht
abgehen,  ohne  vor  eine  unlösbare  Aufgabe  gestellt  zu  werden.
Die  Armenunterstützung  inindert  die  öffentlichen  Rechte
            
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