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Einkommenspolitik.
endgültige Last ist von demjenigen Ortsarmenverbande zu
tragen, in welchem der Hilfsbedürftige durch einjährigen ununterbrochenen
Aufenthalt nach vollendetem 16. Lebensjahre
— bei Frauen durch die Verheiratung, bei Kindern durch
die Abstammung — seinen „Unterstützungswohnsitz" erworben
hat. In Bayem kommt statt dessen die Heimatberechtigung in
Betracht. Wer bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit noch keinen
Unterstützungswohnsitz erworben oder ihn durch einjährige
ununterbrochene Abwesenheit (ohne Erwerbung eines anderweitigen
Unterstützungswohnsitzes) verloren hat, fällt deni
Landarmenverbande (Provinzen usw.) anheim, in dessen Bezirke
die Hilfsbedürftigkeit eintritt. Die zu gewährende Unterstützung
beschränkt sich auf Obdach, unentbehrliches Hausgerät,
Brennstoffe, unentbehrliche Lebensmittel und dergleichen; im
Krankheitsfälle wird für die erforderliche Pflege, im Todesfälle
für Begräbnis gesorgt. Die öffentliche Armenpflege hat
nicht die Aufgabe, über das Notwendigste hinauszugehen.
Der Begriff des Notwendigsten ist freilich verschiedener Auslegung
fähig. Wie dieses Notwendigste zu gewähren ist, ob
in geschlossener Armenpflege (in Anstalten) oder in offener
Armenpflege (im Hause), ob und in wie weit in. bar oder in
Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen usw., bleibt den
Stellen zur Durchführung der Armenpflege, also in der Hauptsache
den Gemeinden überlassen. Sie haben auch über die
Einrichtung des Armendienstes in ihrem Bezirke zu bestinnnen
Eine vielfach vorbildlich gewordene Einrichtung ist in Elberfeld
seit 1852 durchgeführt („Elbcrfelder System").
Der öffentlichen Armenpflege eigentümlich ist durchweg,
daß der Arme keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Unterstützung
hat, sondern sie nur aus öffentlichen Rücksichten erhält.
Die Armenpolitik kann von diesem Grundsätze nicht
abgehen, ohne vor eine unlösbare Aufgabe gestellt zu werden.
Die Armenunterstützung inindert die öffentlichen Rechte