Full text : Volkswirtschaftspolitik

Arbeitsverträge.

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zugreifen,  um  die  freigewordenen  Arbeitskräfte  gegen  das
Versinken  ins  Elend  zu  schützen.  Staatliche  und  andere
öffentliche  Gemeinwesen  suchen  in  solchen  Zeiten  ihre  begonnenen ­
  großen  Arbeiten  fortzuführen  und  ihre  eigenen
Betriebe  aufrechtzuerhalten.  Gemeinden  und  andere  Stellen
bemühen  sich,  durch  Einrichtung  von  Notstandsarbeiten
über  die  Schwierigkeiten  hinwegzuhelfen.  Den  in  solchen
Zeiten  besonders  wichtig  werdenden  Wanderarbeitsstätten ­
  ist  staatliche  Fürsorge  gewidmet  (in  Preußen  durch
Gesetz  vom  29.  Juni  1907)  usw.  Auch  auf  möglichst  regelmäßige ­
  Beobachtung  und  Feststellung  der  Verschiebungen
des  Arbeitsmarkts  ist  Bedacht  genommen.  (Vgl.  in  dieser
Sammlung  Band  209  S.  Hiss.,  Band  267  S.  ilSff.,  Band
346  S.  56  ff.)

26.  Arbeitsverträge.
Der  Arbeitsvertrag,  die  Grundlage  des  Arbeitsver
hältnisses,  ist  grundsätzlich  Gegenstand  der  freien  Übereinkunft
beider  Teile,  die  aber  aus  den  schon  S.  135  erwähnten  Gründen ­
  namentlich  auf  der  Seite  des  Arbeiters  nicht  immer  mit
tatsächlicher  Entschlußfreiheit  übereinstimmt.  Die  Gesetzgebung ­
  hat  deshalb  zugunsten  der  Arbeiter  vielfach  eingreifen
müssen,  besonders  mit  Hilfe  der  Arbeiterschutzvorschriften
(f.  Ziff-  6).
Für  einen  Teil  der  Arbeitsbedingungen  hat  sich  namentlich ­
  in  großen  Betrieben  das  Bedürfnis  herausgestellt,  die
Abmachung  mit  jedem  einzelnen  Arbeiter  durch  eine  „Arbeitsordnung" ­
  zu  ersetzen,  in  der  durch  den  Arbeitgeber
die  von  ihm  gebotenen  wesentlichen  Arbeitsbedingungen  ein
für  allemal  zusammengefaßt  werden.  Bei  der  Bedeutrmg
dieser  Einrichtung  für  die  Arbeiterschaft  hat  sich  die  Gesetzgebung ­
  verschiedener  Länder  schon  seit  mehr  als  50  Jahren
bemüht,  Grundsätze  für  Erlaß  und  Inhalt  der  Arbeitsorh-
            
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