Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Auch  Vertragsstrafen  können  im  Rahmen  der  allgemeinen
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinbart  werden.
Für  Schadenersatz  oder  für  die  an  dessen  Stelle  tretende  oben
genannte  Entschädigung  haftet  nach  §  125  als  Selbstschuldner
auch  der  Arbeitgeber,  der  den  Arbeiter  zum  Vertragsbrüche
verleitet  oder  den  Vertragsbrüchigen  Arbeiter  wissentlich  annimmt ­
  oder  in  den  ersten  14  Tagen  nach  dem  Vertragsbrüche
behält.  In  den  Arbeitsordnungen  können  im  Rahmen  der
Schranken  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  besondere  Vereinbarungen ­
  über  Vertragsstrafe,  Schadenersatz  usw.  getroffen
werden  (wegen  der  Lohneinbehaltung  und  Lohnverwirkung
aus  Anlaß  von  Vertragsbrüchen  s.  S.  139  und  140).
Die  deutsche  Regelung  ist  gegenüber  Massenvertragsbrüchen ­
  nicht  wirksam.  Die  aus  diesdm  Gmnde  mehrfach
angestrebte  Verschärfung  der  Vorschriften  ist  aber  unterblieben, ­
  weil  eine  Verständigung  über  einen  geeigneten  Weg
dazu  nicht  zu  erzielen  war.
28.  Rechtsstreitigkeitc»  aus  dem  Arbeitsverhältuisfc.
Zu  Rechtsstreitigkeiten  gibt  das  Arbeitsverhältnis  vielerlei ­
  Anlaß.  Diese  Streitigkeiten  lediglich  den  ordentlichen
Gerichten  zuzuweisen,  ist  als  unzweckmäßig  erkannt  worden.
Es  bedarf  hier  einer  möglichst  schnellen  und  billigen  Erledigung
durch  sachverständige  Richter.  Das  hat  zur  Schaffung  besonderer ­
  Fachgerichte,  der  „Gewerbegerichte"  gedrängt.  Sie
sind  in  Frankreich  seit  1806  entwickelt  und  haben  von  dort
schon  1808  nach  Deutschland  übergegriffen  und  auch  anderen
Ländern  als  Vorbild  gebient.  Die  deutsche  Gewerbeordnung
suchte  1869  die  Entscheidung  der  Streitigkeiten  durch  Gemeindebehörden
  und  seit  1881  auch  durch  Junungsschiedsgerichte
  herbeizuführen,  indes  ohne  besonderen  Erfolg.  Durch
das  Reichsgesetz  vom  29.  Juli  1890  wurden  dann  die  Grundlagen ­
  zu  einer  Ausbreitung  der  eigentlichen  Gewerbegerichte
            
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