Full text: Volkswirtschaftspolitik

Eigentumspolitik. 67 
richtung der bestehenden deutscheil Stammgutsstistungen ist 
überwiegend in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts er 
folgt. Einen ähnlichen Zweck haben die englischen „entails”, 
wenn auch ihr rechtlicher Ausbau wesentliche Abweichungen 
zeigt. Die Stammgutsstistungen begünstigen die Bildung von 
Großgrundherrschaften („Latifundien"), die bei stärkerer Aus 
dehnung zur Aufsaugung großer Teile des selbständigen 
Bauemstandes führt. Sie erschweren weiter sowohl den 
Übergang des Gutes in die Hand des zur Bewirtschaftilllg 
geeignetsten Erben, als auch durch das Verbot der Ver 
schuldung eine zweckmäßige Bewirtschaftung überhaupt. Für 
die abzufindenden Geschwister entstehen unter Umständen 
große Härten aus der Einrichtung. Wegen solcher Nachteile 
lverden die Stanlingutsstiftungen von manchen Seiten iiber- 
haupt bekämpft, während andere — wohl mit größerem Recht 
— nur eine Umbildung der Einrichtung anstreben derart, 
daß die zutage getretenen Nachteile beseitigt oder gemildert 
werden. Ein Anlaß, die Entstehung von Stammgutsstiftungen 
besonders zu begünstigen und §u erleichtern, dürfte nicht vor 
liegen. 
Bei der großen Bedeutung des Grundeigentums ist es 
nötig, die Eigentunisverhältuisse in zweifelloser Form fest 
zustellen und jedem, der ein nachweisbares Bedürfnis danach 
hat, eine zuverlässige Auskunft über diese Verhältnisse zu 
ermöglichen. Das hat man schon seit längerer Zeit durch 
Führung öffentlicher Grundbücher zu erreichen gesucht. 
Diese Einrichtung wird auch gegenwärtig aus gleichen Er 
wägungen gepflegt, wobei in den Einzelheiten mancherlei 
Abweichungen bestehen. In Deutschland sind einheitliche 
Grundlagen für das Grundbuchwesen durch die Reichs- 
gruudbuchordnung vorn 24. März 1897 (ergänzt durch Gesetz 
vom 14. Juli 1905) geschaffen. Sie läßt aber in vielen Punkten 
der Landesgesetzgebung Spielraum. Preußen hat deshalb am 
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