Eigentumspolitik. 67
richtung der bestehenden deutscheil Stammgutsstistungen ist
überwiegend in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts er
folgt. Einen ähnlichen Zweck haben die englischen „entails”,
wenn auch ihr rechtlicher Ausbau wesentliche Abweichungen
zeigt. Die Stammgutsstistungen begünstigen die Bildung von
Großgrundherrschaften („Latifundien"), die bei stärkerer Aus
dehnung zur Aufsaugung großer Teile des selbständigen
Bauemstandes führt. Sie erschweren weiter sowohl den
Übergang des Gutes in die Hand des zur Bewirtschaftilllg
geeignetsten Erben, als auch durch das Verbot der Ver
schuldung eine zweckmäßige Bewirtschaftung überhaupt. Für
die abzufindenden Geschwister entstehen unter Umständen
große Härten aus der Einrichtung. Wegen solcher Nachteile
lverden die Stanlingutsstiftungen von manchen Seiten iiber-
haupt bekämpft, während andere — wohl mit größerem Recht
— nur eine Umbildung der Einrichtung anstreben derart,
daß die zutage getretenen Nachteile beseitigt oder gemildert
werden. Ein Anlaß, die Entstehung von Stammgutsstiftungen
besonders zu begünstigen und §u erleichtern, dürfte nicht vor
liegen.
Bei der großen Bedeutung des Grundeigentums ist es
nötig, die Eigentunisverhältuisse in zweifelloser Form fest
zustellen und jedem, der ein nachweisbares Bedürfnis danach
hat, eine zuverlässige Auskunft über diese Verhältnisse zu
ermöglichen. Das hat man schon seit längerer Zeit durch
Führung öffentlicher Grundbücher zu erreichen gesucht.
Diese Einrichtung wird auch gegenwärtig aus gleichen Er
wägungen gepflegt, wobei in den Einzelheiten mancherlei
Abweichungen bestehen. In Deutschland sind einheitliche
Grundlagen für das Grundbuchwesen durch die Reichs-
gruudbuchordnung vorn 24. März 1897 (ergänzt durch Gesetz
vom 14. Juli 1905) geschaffen. Sie läßt aber in vielen Punkten
der Landesgesetzgebung Spielraum. Preußen hat deshalb am
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