Full text : Volkswirtschaftspolitik

rheinischen  Kreise  hat  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1898
entsprechende  Regelung  getroffen.  Für  Hannover  dagegen  hat
das  neue  Höfegesetz  vom  28.  Juli  1909  an  dem  Grundsätze
der  freiwilligen  Eintragung  in  die  Höferolle  auf  Antrag  des
Eigentümers  festgehalten.  Die  Einzelheiten  müssen  übergangen ­
  werden.
Das  Anerbenrecht  erfaßt  bäuerliche  Güter.  Der  Großgrundbesitz ­
  hat  sich  namentlich  durch  die  Einrichtung  der
Familienstammgutsstiftrmgeu  („Familienfideikommisse")
gegen  Aufteilung  seiner  Güter  zu  schützen  gesucht.  Der  Zweck
ist,  das  von  der  Stiftungsbestimmung  erfaßte  Gut  der  Familie
zu  erhalten;  zu  dem  Zwecke  wird  das  Nutznießerrecht  auf
einen  nach  den  Stiftungsbestinimungen  festzustellenden  Erben
unter  Rentenabfindung  der  Geschwister  übertragen  ohne  das
Recht,  das  Gut  zu  zerstückeln,  zu  verkaufen  oder  als  solches
mit  Schulden  zu  belasten,  und  ohne  das  Recht,  einem  anderen
als  dem  nach  den  Stiftungsbestimmungen  berechtigten  Erben
das  Gut  zu  vererben.  Meist  ist  der  Berechtigte  der  älteste
Sohn  —  Erstgeburtsgüter  („Majorate")  —,  bisweilen  auch
der  jüngste  Sohn  —  Jüngstgeburtsgüter  („Minorate")  —
oder  der  Älteste  der  Familie  überhaupt  —  Ältestengüter
(„Seniorate")  —.  In  Frankreich  sind  die  Familienstammgutsstiftungen
  durch  die  große  Staatsumwälzung  abgeschafft.
Zeitweilig  geschah  das  auch  in  Deutschland;  nach  1815  wurden
sie  aber  wieder  anerkannt.  Vorübergehend  wurden  sie  1848
in  manchen  Gebieten  aufgehoben.  Gegenwärtig  sind  sie  in
Deutschland  —  außer  in  Oldenburg,  der  bayrischen  Rheinpfalz ­
  und  Elsaß-Lothringen  —  meist  mit  landesherrlicher  Genehmigung ­
  zulässig.  Ihre  Errichtung  ist  in  Bayern  nur  zum
Vorteil  adeliger  Familien  gestattet,  steht  in  den  übrigen
Gebieten  aber  jedem  zu,  sofern  bestimmte  Voraussetzungen
erfüllt  sind.  Auch  in  Österreich  sind  sie  erlaubt,  jedoch  nur
mit  Zustimmung  der  „gesetzgebenden  Gewalt".  Die  Er-  i
            
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