rheinischen Kreise hat das Gesetz vom 2. Juli 1898
entsprechende Regelung getroffen. Für Hannover dagegen hat
das neue Höfegesetz vom 28. Juli 1909 an dem Grundsätze
der freiwilligen Eintragung in die Höferolle auf Antrag des
Eigentümers festgehalten. Die Einzelheiten müssen über
gangen werden.
Das Anerbenrecht erfaßt bäuerliche Güter. Der Groß
grundbesitz hat sich namentlich durch die Einrichtung der
Familienstammgutsstiftrmgeu („Familienfideikommisse")
gegen Aufteilung seiner Güter zu schützen gesucht. Der Zweck
ist, das von der Stiftungsbestimmung erfaßte Gut der Familie
zu erhalten; zu dem Zwecke wird das Nutznießerrecht auf
einen nach den Stiftungsbestinimungen festzustellenden Erben
unter Rentenabfindung der Geschwister übertragen ohne das
Recht, das Gut zu zerstückeln, zu verkaufen oder als solches
mit Schulden zu belasten, und ohne das Recht, einem anderen
als dem nach den Stiftungsbestimmungen berechtigten Erben
das Gut zu vererben. Meist ist der Berechtigte der älteste
Sohn — Erstgeburtsgüter („Majorate") —, bisweilen auch
der jüngste Sohn — Jüngstgeburtsgüter („Minorate") —
oder der Älteste der Familie überhaupt — Ältestengüter
(„Seniorate") —. In Frankreich sind die Familienstamm-
gutsstiftungen durch die große Staatsumwälzung abgeschafft.
Zeitweilig geschah das auch in Deutschland; nach 1815 wurden
sie aber wieder anerkannt. Vorübergehend wurden sie 1848
in manchen Gebieten aufgehoben. Gegenwärtig sind sie in
Deutschland — außer in Oldenburg, der bayrischen Rhein
pfalz und Elsaß-Lothringen — meist mit landesherrlicher Ge
nehmigung zulässig. Ihre Errichtung ist in Bayern nur zum
Vorteil adeliger Familien gestattet, steht in den übrigen
Gebieten aber jedem zu, sofern bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind. Auch in Österreich sind sie erlaubt, jedoch nur
mit Zustimmung der „gesetzgebenden Gewalt". Die Er- i