Full text: Volkswirtschaftspolitik

rheinischen Kreise hat das Gesetz vom 2. Juli 1898 
entsprechende Regelung getroffen. Für Hannover dagegen hat 
das neue Höfegesetz vom 28. Juli 1909 an dem Grundsätze 
der freiwilligen Eintragung in die Höferolle auf Antrag des 
Eigentümers festgehalten. Die Einzelheiten müssen über 
gangen werden. 
Das Anerbenrecht erfaßt bäuerliche Güter. Der Groß 
grundbesitz hat sich namentlich durch die Einrichtung der 
Familienstammgutsstiftrmgeu („Familienfideikommisse") 
gegen Aufteilung seiner Güter zu schützen gesucht. Der Zweck 
ist, das von der Stiftungsbestimmung erfaßte Gut der Familie 
zu erhalten; zu dem Zwecke wird das Nutznießerrecht auf 
einen nach den Stiftungsbestinimungen festzustellenden Erben 
unter Rentenabfindung der Geschwister übertragen ohne das 
Recht, das Gut zu zerstückeln, zu verkaufen oder als solches 
mit Schulden zu belasten, und ohne das Recht, einem anderen 
als dem nach den Stiftungsbestimmungen berechtigten Erben 
das Gut zu vererben. Meist ist der Berechtigte der älteste 
Sohn — Erstgeburtsgüter („Majorate") —, bisweilen auch 
der jüngste Sohn — Jüngstgeburtsgüter („Minorate") — 
oder der Älteste der Familie überhaupt — Ältestengüter 
(„Seniorate") —. In Frankreich sind die Familienstamm- 
gutsstiftungen durch die große Staatsumwälzung abgeschafft. 
Zeitweilig geschah das auch in Deutschland; nach 1815 wurden 
sie aber wieder anerkannt. Vorübergehend wurden sie 1848 
in manchen Gebieten aufgehoben. Gegenwärtig sind sie in 
Deutschland — außer in Oldenburg, der bayrischen Rhein 
pfalz und Elsaß-Lothringen — meist mit landesherrlicher Ge 
nehmigung zulässig. Ihre Errichtung ist in Bayern nur zum 
Vorteil adeliger Familien gestattet, steht in den übrigen 
Gebieten aber jedem zu, sofern bestimmte Voraussetzungen 
erfüllt sind. Auch in Österreich sind sie erlaubt, jedoch nur 
mit Zustimmung der „gesetzgebenden Gewalt". Die Er- i
	        
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