Full text : Volkswirtschaftspolitik

Wettbewerbspolitik.

71

Ankündigungen,  Preislisten,  Geschäftsbriefen  usw.,  gegen  die
Irreführung  über  Beschaffenheit  und  Wert  der  Wareir  durch
Verwendung  öffentlicher  Wappen,  Ortsnamen  uitd  dergleichen
und  gegen  widerrechtliche  Bezeichnung  ausländischer  Waren
mit  inländischen  Geschäftsnamen,  Ortsbezeichnungen  usw.
Für  die  Einzelheiten  muß  auf  Band  263  und  360  dieser
Sammlung  verwiesen  werden.
Ganz  unmittelbar  und  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte
Erwerbszweige  wandte  sich  gegen  mehrere  Arten  des  unlauteren ­
  Wettbewerbes  das  deutsche  Gesetz  vom  27.  Mai  1896
„zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes".
(Vgl.  Band  339  dieser  Sammlung.)  Die  Vorschriften  sind
durch  das  neue  Gesetz  vom  7.  Juni  1909  erheblich  verschärft
und  erweitert.  Herabsetzung  des  Wettbewerbers  zu  Wettbewerkszwecken
  durch  Behauptung  und  Verbreitung  unrichtiger ­
  Tatsachen  gibt  dem  Geschädigten  Anspruch  auf  Schadenersatz ­
  und  zieht  dem,  der  wider  besseres  Wissen  der  Wahrheit
zuwider  solche  Tatsacheir  behauptet  oder  verbreitet,  Strafe  *)
zu.  Gegen  Mißbrauch  des  Namens  und  des  Geschäftsnamens
und  ähnliche  Vorgänge  hat  der  Geschädigte  die  Klage  auf
Unterlassung  und,  falls  der  Mißbraucher  wußte  oder  tvissen
mußte,  daß  der  Mißbrauch  Verwechselungen,  hervorzurufen
geeignet  sei,  den  Anspruch  auf  Schadenersatz.  —  Mit  Strafe  0
wird  hedroht  der  Verrat  von  Betriebsgeheimnissen  durch  Angestellte ­
  zu  Wettbewerbszwecken  oder  in  der  Absicht,  dem
Geschäftsinhaber  Schaden  zuzufügen,  ebenso  die  unbefugte
Verwertung  (oder  Mitteilung)  zu  Wettbewerbszwecken  von
Betriebsgeheimnissen,  deren  Kenntnis  der  Verwertende  (oder
Mitteilende)  durch  strafbaren  Vertrauensbruch  eines  Angestellten ­
  oder  durch  eigene  gegen  Gesetz  oder  gute  Sitte»
verstoßende  Handlung  erlangt  hat,  sowie  von  Vorlagen  Und
l )  Gefängnis  bis  zu  1  Jabr  und  Geldstrafe  bis  zu  5000  Mt.  oder  eine  dieser
Strafen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.