Wettbewerbspolitik.
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Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen usw., gegen die
Irreführung über Beschaffenheit und Wert der Wareir durch
Verwendung öffentlicher Wappen, Ortsnamen uitd dergleichen
und gegen widerrechtliche Bezeichnung ausländischer Waren
mit inländischen Geschäftsnamen, Ortsbezeichnungen usw.
Für die Einzelheiten muß auf Band 263 und 360 dieser
Sammlung verwiesen werden.
Ganz unmittelbar und ohne Beschränkung auf bestimmte
Erwerbszweige wandte sich gegen mehrere Arten des unlauteren
Wettbewerbes das deutsche Gesetz vom 27. Mai 1896
„zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes".
(Vgl. Band 339 dieser Sammlung.) Die Vorschriften sind
durch das neue Gesetz vom 7. Juni 1909 erheblich verschärft
und erweitert. Herabsetzung des Wettbewerbers zu Wettbewerkszwecken
durch Behauptung und Verbreitung unrichtiger
Tatsachen gibt dem Geschädigten Anspruch auf Schadenersatz
und zieht dem, der wider besseres Wissen der Wahrheit
zuwider solche Tatsacheir behauptet oder verbreitet, Strafe *)
zu. Gegen Mißbrauch des Namens und des Geschäftsnamens
und ähnliche Vorgänge hat der Geschädigte die Klage auf
Unterlassung und, falls der Mißbraucher wußte oder tvissen
mußte, daß der Mißbrauch Verwechselungen, hervorzurufen
geeignet sei, den Anspruch auf Schadenersatz. — Mit Strafe 0
wird hedroht der Verrat von Betriebsgeheimnissen durch Angestellte
zu Wettbewerbszwecken oder in der Absicht, dem
Geschäftsinhaber Schaden zuzufügen, ebenso die unbefugte
Verwertung (oder Mitteilung) zu Wettbewerbszwecken von
Betriebsgeheimnissen, deren Kenntnis der Verwertende (oder
Mitteilende) durch strafbaren Vertrauensbruch eines Angestellten
oder durch eigene gegen Gesetz oder gute Sitte»
verstoßende Handlung erlangt hat, sowie von Vorlagen Und
l ) Gefängnis bis zu 1 Jabr und Geldstrafe bis zu 5000 Mt. oder eine dieser
Strafen.