Full text : Volkswirtschaftspolitik

Wottbewerbspolitik.  75
Wein-,  Bier-  und  Zuckerbesteuerung.  (Vgl.  Bd.  391  dieser
Sammlung.)
Die  neuere  Entwicklung  hat  der  Volkswirtschaftspolitik
noch  eine  gmrz  anders  geartete  Aufgabe  gestellt,  nämlich  die
Auseinandersetzung  mit  der  durch  die  Verbandsbildungen
herbeigeführten  Selbsthilfe  gegen  übermäßigen  Wettbewerb
und  mit  der  hierdurch  bewirkten  Wettbewerbsbeschränkung.
Die  Treuhandverbände  oder  „Trusts",  eine  sehr  straffe  Form
der  Zusammenfassung  gleichartiger  Betriebe,  sind  im  wesentlichen ­
  eine  Erscheinung  des  nordamerikanischen  Wirtschaftslebens ­
  und  haben  dort  trotz  der  gegen  sie  gerichteten  Gesetze
verschiedener  Gliedstaaten  große  Fortschritte  gemacht,  allerdings ­
  unter  Umgestaltung  ihres  Aufbaues.  Inzwischen  ist
dort  erkannt,  daß  Verbote  ohne  Erfolg  sind,  weil  man  ihnen
durch  andere  Formen  der  Zusammenfassung  ausweichen  kann.
Daher  bemüht  man  sich  jetzt  namentlich  um  Herbeiführung
größerer  Öffentlichkeit  über  das  Geschäftsgebaren  der  Treuhandverbände. ­
  Eine  1904  von  der  Bundesregierung  in
Washington  eingerichtete  Behörde  stellt  besondere  Untersuchungen ­
  darüber  an,  deren  Ergebnisse  in  eingehenden  Darstellungen ­
  veröffentlicht  werden.  In  Deutschland  und  anderen
europäischen  Staaten  ist  die  losere  Form  der  Verbände
(„Kartelle",  „Syndikate"),  die  den  Betrieb  der  einzelnen
beteiligten  Unternehmer  als  solchen  nicht  unmittelbar  beeinflußt, ­
  von  der  Selbsthilfe  gegen  übermäßigen  Wettbewerb
benutzt  worden,  wobei  sich  sehr  verschiedene  Formen  entwickelt
haben.  Auch  gegen  sie  wird  vielfach  ein  Einschreiten  der
Gesetzgebung  verlangt,  ohne  daß  es  bis  jetzt  möglich  gewesen
wäre,  einen  wirksamen,  aber  das  Berechtigte  der  Verbände
nicht  zerstörenden  Weg  dazu  ausfindig  zu  machen.  In  Österreich ­
  ist  1897  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  der  die  Verbände
der  Staatsaufsicht  unterstellen  will,  soweit  sie  sich  auf  bestimmte, ­
  der  Aufwandbesteuerung  unterliegende  Erzeugnisse,
            
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