Full text : Volkswirtschaftspolitik

Besondere  Gütererzeugungspolitik.
Einwirkung  auf  die  Oberfläche  und  dergleichen  haben  den
Bergbau  schon  früh  zum  Gegenstände  staatlicher  Beeinflussung
gemacht.
Das  Verfügungsrecht  über  die  im  Boden  enthaltenen
nutzbaren  Gesteine  ist  in  England  —  mit  der  tatsächlich
bedeutungslosen  Ausnahme  der  Gold-  und  Silberbergwerke
—  und  in  den  Vereinigten  Staaten  ein  Zubehör  zum  Grundeigentume.
  Auf  dem  europäischen  Festland  ist  dagegen  dies
Berfügungsrecht,  soweit  nicht  gewisse  Gesteine  ausgenommen
sind,  vom  Grundeigentume  getrennt,  eine  schon  sehr  alte
Einrichtung.  Das  Berghoheitsrecht  („Bergregal")  der  Landessürsten
  —  das  frühere  Ergebnis  dieser  Trennung  —  besteht
nicht  mehr.  Mehrfach  sind  indes  durch  neuere  Gesetze  deutscher
Staaten  die  Bergwerksgesteine  als  zur  alleinigen  Verfügung
des  Staates  stehend  behandelt  worden,  wie  in  den  Hansestädten, ­
  in  Schaumburg-Lippe  (1906),  in  Oldenburg  (1908).
Bezüglich  der  künftig  auszuschließenden  Salze,  insbesondere
der  Kalisalze  ist  derselbe  Grundsatz  neuerdings  auch  in
Bayern,  Württemberg,  Baden,  Mecklenburg,  Gotha,  Meiningen, ­
  Braunschweig,  Schwarzburg-Sondershausen  gesetzlich
anerkannt  worden.  Preußen,  dessen  Berggesetz  vom  24.  Juni
1865  für  viele  deutsche  Staaten  vorbildlich  gewesen  ist,  hat  —
nach  einer  1905  eingeführten  zweijährigen  Mutungssperre  —
durch  Gesetz  vom  18.  Juni  1907  die  künftig  auszuschließenden
Stein-,  Kali-,  Magnesia-  und  Vorsähe,  die  mit  ihnen  auf
derselben  Lagerstätte  vorkommenden  Salze  und  Solquellen
und  außerdem  Steinkohlen  deni  ausschließlichen  Verfügungsrechte ­
  des  Staates  vorbehalten.  Auch  Elsaß-Lothringen  hat
fortan  für  Steinkohle  und  Salze  die  Bergbaufreiheit  aufgehoben. ­
  Von  diesen  Beschränkungen  abgesehen,  ist  es  in
Preußen  und  den  meisten  anderen  deutschen  Staaten  an  sich
jedem  möglich)  das  Verfügungsrecht  über  bergmännische  Gesteine ­
  zu  erlangen,  sofern  er  die  gesetzlichen  Bedingungen
            
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