Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

I  12

Für  Akkordarbeit  ist  der  verdiente  Lohn  nach  beendeter
Entlöschung  des  Schiffes  entweder  an  der  Arbeitsstelle  oder  im
Bureau  des  Stauers  zu  zahlen;  Vorschuß  wird  Mittwochs  oder
Sonnabends,  mit  je  20,—  Mk.  pro  Mann  gewährt,  sofern  der  verdiente ­
  Lohn  diesen  Betrag  übersteigt.  Für  Arbeiten  in  Häfen,
die  nicht  an  der  Elbe  liegen,  werden  besondere  Vereinbarungen
getroffen.

Arbeitsordnung  der  Stauereibetriebe.
1.  Die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit  dauert  an  der  Arbeitsstelle ­
  von  6  Uhr  morgens  bis  6  Uhr  abends.
In  der  Regel  findet  eine  Frühstückspause  von  8  bis  Uhr
und  eine  Mittagspause  von  12  bis  1 1 / 2  Uhr  statt.
Das  Nähere  ergibt  für  die  nicht  in  festem  Wochenlohn  stehenden ­
  Arbeiter  der  Lohntarif  für  Schauerleute,  für  die  in  festem
Wochenlohn  stehenden  der  Kontrakt.
2.  Die  nicht  in  festem  Wochenlohn  stehenden  Arbeiter  erhalten
in  der  Regel  an  den  Wochentagen  bei  Beendigung  der  Arbeit
den  verdienten  Lohn.
Die  in  festem  Wochenlohn  stehenden  Arbeiter  erhalten  den
Lohn  am  Mittwoch  für  die  Zeit  vom  Sonntag  bis  zum  Sonnabend
der  vorhergegangenen  Woche.
3.  Austritt  und  Entlassung  aus  der  Arbeit  erfolgt  für  die
nicht  in  festem  Wochenlohn  stehenden  Arbeiter  nach  ganzen,
halben  oder  dreiviertel  Tagen.  Das  Nähere  ergibt  der  Lohntarif.
Für  die  in  festem  Wochenlohn  stehenden  Arbeiter  ist  die
Kündigungsfrist  4  Wochen;  die  Kündigung  erfolgt  nur  auf  den
Schluß  einer  Kalenderwoche.
4.  Diese  Arbeitsordnung  tritt  am  31.  Dezember  1910  in  Kraft.
Hamburg,  den  1.  Dezember  1910.
Für  die  Stauereibetriebe
Hafenbetriebs-Verein  in  Hamburg  e.  V.
            
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