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Für Akkordarbeit ist der verdiente Lohn nach beendeter
Entlöschung des Schiffes entweder an der Arbeitsstelle oder im
Bureau des Stauers zu zahlen; Vorschuß wird Mittwochs oder
Sonnabends, mit je 20,— Mk. pro Mann gewährt, sofern der ver
diente Lohn diesen Betrag übersteigt. Für Arbeiten in Häfen,
die nicht an der Elbe liegen, werden besondere Vereinbarungen
getroffen.
Arbeitsordnung der Stauereibetriebe.
1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit dauert an der Arbeits
stelle von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
In der Regel findet eine Frühstückspause von 8 bis Uhr
und eine Mittagspause von 12 bis 1 1 / 2 Uhr statt.
Das Nähere ergibt für die nicht in festem Wochenlohn ste
henden Arbeiter der Lohntarif für Schauerleute, für die in festem
Wochenlohn stehenden der Kontrakt.
2. Die nicht in festem Wochenlohn stehenden Arbeiter erhalten
in der Regel an den Wochentagen bei Beendigung der Arbeit
den verdienten Lohn.
Die in festem Wochenlohn stehenden Arbeiter erhalten den
Lohn am Mittwoch für die Zeit vom Sonntag bis zum Sonnabend
der vorhergegangenen Woche.
3. Austritt und Entlassung aus der Arbeit erfolgt für die
nicht in festem Wochenlohn stehenden Arbeiter nach ganzen,
halben oder dreiviertel Tagen. Das Nähere ergibt der Lohntarif.
Für die in festem Wochenlohn stehenden Arbeiter ist die
Kündigungsfrist 4 Wochen; die Kündigung erfolgt nur auf den
Schluß einer Kalenderwoche.
4. Diese Arbeitsordnung tritt am 31. Dezember 1910 in Kraft.
Hamburg, den 1. Dezember 1910.
Für die Stauereibetriebe
Hafenbetriebs-Verein in Hamburg e. V.