3, Titel: Aufrechnung. SS 387, 388,
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IN. Beweislait, Das Borhandenfein der Borausfegungen der Aufrehnung (der
ufrehnungstage) muß derjenige beweijen, der die Aufrechnung geltend macht.
ei IV. Brozeffuale Beitimmungen, (Konnexität und Liquidität.) BeiMangel
IReS redtliden Bujammenhang3 oügen der DE und der aufs
(FTeOneten Gegenforderung kan daS Gericht anordnen, daß über die Alage und über
tn Iufrehnung getrennt verhandelt werde (S 145 Ubi. 3 3BO.), und Kann, wenn
übe die Kageforderung zur Ent{heidung reif iit, diefe unter Vorbehalt der Ent/heidung
% die Aufrechnung treffen (8 302 ZPO.) |
elt 3RO. 8 145 Abi. 3: „Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Segenforderung
$ nd, weldhe mit der in der Klage geltend gemachten Forderung niOtinredhtlidem
N fammenhange jtebt, {fo Kanır das Gericht anordnen, daß über die A und über
Auirechnung getrennt verhandelt werde; die Vorfchriften des S 302 finden Anwendung.
8 3BO. 8 302: „Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend
Macht, welche mit Der im der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichen
Wammenhange {tebt, fo Kan, wenn nur die Verhandlung Über die EDEN zur
aan End Tide diefe unter VBorbehaltder Ent{heidung über die Nuf-
ng erfolgen. ,
Bori Enthält daz Urteil feinen Vorbehalt, fo kann die Ergänzung des Urteil8 nach
Orift des 8 321 beantragt werden.
it Das Urteil, melhes unter Vorbehalt der Entfheidung über die Aufrechnung ergebt,
MM betreif der NRechtamittel und der ZwangsSvollitredung al8 Endurteil anzufehen.
al Sm betreff der Aufredhnung, über welde bie Entjheidung vorbe-
© ten ijt, bleibt der Rechtöitreit anhängig. Soweit fidh in dem weiteren Vers
nen ergibt, daß der Anfpruch des Klägers unbegründet war, ft das frühere Urteil
ent moeben, der Bene mit dem Anfpruc abzumweijen und über die Roften anderweit zu
bu iden, Der KMöger ijt zum Erfabe des Schadens Dee der dem Beklagten
nn die Vollftrecung des UrteilS oder durch eine zur UYbwendung der Bollitredung ge
deut Seiftung entitanden it. Der Beklagte ann den Anfpruch auf Schadenzerfaß In
er Anhängigen RechtSf{treite geltend machen; wird der Anfpruch geltend gemacht, 10 it
als En Beit der Zahlung oder Leiftung rechtShängig geworden EEE 8
$ ie € idung, daß die aufgerechnete Segenforderung nicht Heiteht, it bis zur
Pole des Det nee lten die uhegnang geltend ea worden ift, der Re dhtS=
t fähig (8 322 of. 2 BRD. . |
lange 5,322: „Urteile find der Rechtskraft nur infoweit fähig, als über den durch die
ge ei durch die Widerklage erhobenen Unfpruch entfchieden 0 BE AH
i at der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, 10 1
ner Snficheidung, a6 Die Gegenforderung nicht befteht, bis zur She des, BetragsS, für
Gen die Aufrechnung geltend gemacht worden ift, der RechtSkraft fähig.
Abi. En die Geltendmachung der Yufredhnung in der Berufungsinftanz f. 8 529
X 8 529; „Die Parteien fönnen Angriffs und VerteidigungSmittel, welde in eriter
Bed nicht Selen gemacht find, insbefondere neue Tatjadhen und Heweismittel vor-
Sinpi Neue Anfprüche dürfen, abgefehen von den Zällen des S 268 Nr. 2, 3, nur mit
"Yigung des Geagner8 erhoben werden. Ce
Begwi Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, fo tt die hierauf
ein mdete Einwendung zurüczuweijen, wenn nicht der Kläger in die Geltendmachung
Bei Nigt oder der Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne jein Berfchulden außerftande
een it, die Mufredhnung in erfter Ynultanz geltend zu machen. Sn Salle der Aurück-
Eden die Morfchritten der 88 540, 541 Anwendung.“ ar 5956, 199 Q0
‚ Neber die Aufredhnung im Konkurfje |. die SS 21 ‚2, 58— .
In Art. 10. ES. 3. WO raten behandelt wird diefe Aufrechnung von Sang, Mn
Sy Onungsrecht. Seine Erweiterungen und feine Befchränkungen im Konkurs de
Wdners. Yeinchen 1906.)
8 388.
X Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile,
ef SErflärung ft unwirkfam, wenn fie unter einer Bedingung oder einer Beit-
Ötimmung abgegeben wird.
& I, 2382: IL 832: IIL 382.