Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  bei  Arbeiten  auf  der
Unterelbe  für  Zeit-  und  Akkordlohn  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  die  Arbeitszeit  von  der  Stadt  zur  Stadt  gerechnet  und  freie
Beköstigung  gewährt  wird.
Unter  »Arbeitszeit«  ist  auch  hier  die  Zeit  zu  verstehen,  welche
im  Abschnitt  A  als  solche  bezeichnet  ist,  mithin  die  Zeit,  welche
nach  Abzug  der  Eß-  oder  Ruhepausen  verbleibt.
Wenn  anschließend  an  Nachtarbeit  von  denselben  Arbeitern
Tagarbeit  geleistet  wird,  muß  von  5 x / 2  bis  6  Uhr  morgens  eine
Pause  gemacht  werden.  Für  die  Kirchpause,  falls  während  derselben ­
  gearbeitet  werden  muß,  sind  1,30  Mk.  pro  Stunde  zu
vergüten.  Alle  Pausen  werden  nur  dann  nach  Maßgabe  des
Lohntarifs  bezahlt,  wenn  während  derselben  wirklich  gearbeitet
worden  ist,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  Schiff  oder
Tender  in  Fahrt  befindlich  ist,  oder  vor  Anker  liegt  oder  die
Leute  mit  der  Bahn  befördert  werden.  Eine  Ausnahme  hiervon ­
  macht  die  Kirchpause,  sobald  die  Leute  nach  derselben  nicht
weiter  arbeiten.  In  solchem  Falle  wird  die  Kirchpause  mit
2,60  Mk.  bezahlt.  Die  in  die  Pausen  fallenden  Mahlzeiten  werden,
wenn  sie  nicht  rechtzeitig  verabfolgt  werden,  entweder  ohne
weitere  Vergütung  baldmöglichst  nachgeholt  oder,  wenn  dies
nicht  geschehen  kann,  mit  0,65  Mk.  für  das  Frühstück,  1,30  Mk.
für  das  Mittagessen,  0,65  Mk.  für  das  Abendessen  und  0,65  Mk.
für  die  Mitternachtsmahlzeit  bezahlt.  Wenn  während  der  Nacht
nicht  gearbeitet  wird,  sondern  die  Leute  zur  Ruhe  geschickt
worden  sind,  fällt  für  diese  Leute  die  Mitternachtsmahlzeit  aus.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  sich  die  Leute  auf  dem  Tender  oder
der  Bahn  befinden.  Eine  Vergütung  für  diesen  Ausfall  wird  nicht
gewährt.
Wenn  auf  der  Unterelbe  Nachtruhe  gewährt  wird,  so  wird
nur  die  wirklich  gearbeitete  Zeit,  mindestens  aber  5,—  Mk.  pro
Nacht,  bezahlt,  und  es  ist  die  Dauer  des  Aufenthalts  auf  der  Unter  -
elbe  nicht  begrenzt.  Die  Bezahlung  der  Hin-  und  Rückfahrt  bleibt
bestehen.
Jedem  Arbeiter  wird  im  Falle  der  Beendigung  seiner  Beschäftigung ­
  in  dem  betreffenden  Betriebe,  gleichviel  ob  das  Schiff
Weiterarbeitet  oder  nicht,  auf  der  Arbeitsstelle  sein  Lohn  während
der  Arbeitszeit  in  bar  ausgehändigt,  oder  er  erhält  einen  Lohnz
 ettel,  der  spätestens  am  nächsten  Mittwoch  oder  Sonnabend  im
Lureau  des  Stauers  eingelöst  wird.  Lohnzettel,  die  auch  auf  den
Hafenbetriebs-Verein  lauten,  werden  von  diesem  täglich  eingelöst.
            
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