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Einkommen zu überweisen, das seinen Staatskassen aus den
Enklaven zufließe.
Dieses Prinzip, das man als das Enklavesystem be
zeichnete, hatte seine volle Berechtigung, da diese eingeschlossenen
Stücke, wenn sie nicht unter preußischer Kontrolle standen,
sich leicht zu Schlupfwinkeln des Schmuggels ausbilden konnten.
Auch voin Standpunkte der eingeschlossenen Staaten aus
empfahl es sich das System anzunehmen, denn wenn Preußen,
durch die Notwendigkeit gezwungen, alle in diese kleinen
Gebiete ein- und ausgehenden Waren einer strengen Kontrolle
unterwarf, so wurde in ihnen der ganze Verkehr lahm gelegt.
Anderseits witterten die kleinen Regierungen mit richtigem Instinkte,
daß die Überlassung ihrer wirtschaftlichen Führung an Preußen
einer Art Mediatisierung gleich käme. Das war natürlich erst
recht die Meinung der Souveräne größerer Staaten. In deren
Landen trat dem Anschlüsse an Preußen auch noch ein andrer
maßgeblicher Faktor entgegen. Der preußische Staat beruhte auf
gemeinrechtlicher Grundlage, namentlich nachdem die Stein-Parden-
bergische Gesetzgebung in staatsbürgerlicher Beziehung die Standes
unterschiede beseitigt hatte. So stieß eine allgemeine gleichförmigeZoll-
und Steuergesetzgebung in dieser pinsicht in Preußen auf keine
Schwierigkeiten. Wie wollte man aber in Sachsen oder in Hannover
eine. derartige Gleichheit durchführen, in welchen beiden Ländern
dem Adel gerade inbezug auf Steuer und Zoll wertvolle Privi
legien zuerteilt waren? Pier mußte erst der Übergang aus
dem mittelalterlich-ständischen Staat in den modern-konstitutionellen
vor sich gehen, ehe der Anschluß an das preußische System
möglich wurde.
Zu den völlig von Preußen eingeschlossenen Staaten gehörte
Schwarzburg-SondersHausen, wenigstens mit der am Kyff-
häuser gelegenen unteren perrschaft Sondershausen; der andere Teil
mit Arnstadt liegt zwischen Gothaischem und Weimarischem Gebiet.
Mit dieser Unterherrschaft trat Fürst Anton Günther am
25. Oktober 1819 dem preußischen Zollsysteme bei. Es war