Full text : Der deutsche Zollverein

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Einkommen  zu  überweisen,  das  seinen  Staatskassen  aus  den
Enklaven  zufließe.
Dieses  Prinzip,  das  man  als  das  Enklavesystem  bezeichnete, ­
  hatte  seine  volle  Berechtigung,  da  diese  eingeschlossenen
Stücke,  wenn  sie  nicht  unter  preußischer  Kontrolle  standen,
sich  leicht  zu  Schlupfwinkeln  des  Schmuggels  ausbilden  konnten.
Auch  voin  Standpunkte  der  eingeschlossenen  Staaten  aus
empfahl  es  sich  das  System  anzunehmen,  denn  wenn  Preußen,
durch  die  Notwendigkeit  gezwungen,  alle  in  diese  kleinen
Gebiete  ein-  und  ausgehenden  Waren  einer  strengen  Kontrolle
unterwarf,  so  wurde  in  ihnen  der  ganze  Verkehr  lahm  gelegt.
Anderseits  witterten  die  kleinen  Regierungen  mit  richtigem  Instinkte,
daß  die  Überlassung  ihrer  wirtschaftlichen  Führung  an  Preußen
einer  Art  Mediatisierung  gleich  käme.  Das  war  natürlich  erst
recht  die  Meinung  der  Souveräne  größerer  Staaten.  In  deren
Landen  trat  dem  Anschlüsse  an  Preußen  auch  noch  ein  andrer
maßgeblicher  Faktor  entgegen.  Der  preußische  Staat  beruhte  auf
gemeinrechtlicher  Grundlage,  namentlich  nachdem  die  Stein-Pardenbergische
  Gesetzgebung  in  staatsbürgerlicher  Beziehung  die  Standesunterschiede ­
  beseitigt  hatte.  So  stieß  eine  allgemeine  gleichförmigeZollund
  Steuergesetzgebung  in  dieser  pinsicht  in  Preußen  auf  keine
Schwierigkeiten.  Wie  wollte  man  aber  in  Sachsen  oder  in  Hannover
eine.  derartige  Gleichheit  durchführen,  in  welchen  beiden  Ländern
dem  Adel  gerade  inbezug  auf  Steuer  und  Zoll  wertvolle  Privilegien ­
  zuerteilt  waren?  Pier  mußte  erst  der  Übergang  aus
dem  mittelalterlich-ständischen  Staat  in  den  modern-konstitutionellen
vor  sich  gehen,  ehe  der  Anschluß  an  das  preußische  System
möglich  wurde.
Zu  den  völlig  von  Preußen  eingeschlossenen  Staaten  gehörte
Schwarzburg-SondersHausen,  wenigstens  mit  der  am  Kyffhäuser
  gelegenen  unteren  perrschaft  Sondershausen;  der  andere  Teil
mit  Arnstadt  liegt  zwischen  Gothaischem  und  Weimarischem  Gebiet.
Mit  dieser  Unterherrschaft  trat  Fürst  Anton  Günther  am
25.  Oktober  1819  dem  preußischen  Zollsysteme  bei.  Es  war
            
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