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vertrage und über Maßregeln gegen die nicht zum verein gehörigen
Staaten beraten werden.
Wenn es gelang, die bisher nicht zu einem der beiden Zoll
vereine gehörigen Staaten für dieses Programm zu gewinnen, also
außer den thüringischen Staaten und Rurhessen vor allem
Braunschweig, Hannover und Oldenburg, so konnte man, da die
sächsischen Transitzölle im Gegensatz zu den preußischen sehr niedrig
waren, dem preußischen Binnenhandel schweren Schaden zufügen,
indem die an der Nordseeküste ankommenden Güter dann wahr
scheinlich den billigeren N)eg durch die Länder des mitteldeutschen
Vereins bevorzugten. Auch vermochten für den Fall ihres Zutritts
Braunschweig und Hannover die von der westlichen pälste der
preußischen Monarchie nach der östlichen und in umgekehrter
Richtung passierenden Güter mit einem besonders hohen Durch
gangszoll zu belegen, wodurch nicht nur die neue Zollgesetzgebung
für Preußen sondern auch der verein mit liessen illusorisch wurde.
Es richtete also die Oberschönaer Punktation ihre Spitze allein
gegen Preußen, ohne wirtschaftlich etwas Positives für die Mit
glieder des zu gründenden Vereins zu bieten; auch der bedrohten
sächsischen Industrie wurde hierbei nicht in, entferntesten geholfen.
Mit der Werbung von Teilnehmern an der Punktation
wurde der genannte sächsische Gesandte am Bundestage Bernhard von
Lindenau beauftragt, und er fand bereitwillige pelfer an dem öster
reichischen Vertreter, dem nassauischen Herzoge, den Rotschilds, an
der Stadt Frankfurt und anderen Gegnern Preußens. Welchen
Erfolg er in Rurhessen hatte, wurde erzählt. Gleich günstigen
Erfolg hatte Lindenau in Braunschweig, Hannover, Bremen. Am
21. Mai 1828 verpflichteten sich Rurhessen, Nassau, Frankfurt,
Braunschweig, Hannover, Bremen mit den thüringischen Staaten
und Sachsen zu Frankfurt durch eine Präliminarkonvention,
während der nächsten drei Jahre einseitig weder einem Zollver-
bande beizutreten, noch die in ihren Ländern bestehenden Transitab
gaben zu erhöhen, zu weiteren Beratungen aber eine neue Zusammen
kunft in Rassel zu beschicken, die aus den 1ö. Aug. 1828 festgesetzt wurde.