Fürsorgeträger, so darf in diesem Zusammenhang trotz gegenteiliger
Behauptung gesagt werden, daß sich die Fürsorgeträger redlich be
mühen, ihren Aufgaben gerecht zu werden, obwohl große finanzielle
Schwierigkeiten zu überwinden sind. Die Fürsorgeträger sind sich be
wußt, daß bei ihnen die Entscheidung über die gegenwärtige Gestal
tung und künftige Entwicklung des gesamten Fürsorgewesens liegt,
sie sind sich auch bewußt, daß in ihrer Hand das Schicksal von Millio
nen Hilfsbedürftiger liegt; diesen eine auskömmliche Fürsorge zu ge
währen, ist ihr aufrichtiger Wille.
Nach dem oben zitierten § 10 haben die Fürsorgeträger die Auf
gabe, in jedem Einzelfalle das erforderliche Maß an Fürsorge zu
ermitteln und zu gewähren. Ausgehend von der Erkenntnis,
daß der vielgestaltigen Not durch ebenso vielgestaltige Maßnahmen
entgegengetreten werden muß, ist hier der Grundsatz der individuellen
Betreuung festgelegt. Zugleich ist aber den Fürsorgeträgern die Ver
pflichtung und Verantwortung darüber auferlegt, daß in jedem Fall
genügend geschieht. Schließt nun dieser Grundsatz Richtlinien über
das Maß der Fürsorge aus? Rein theoretisch betrachtet könnten wir
geneigt sein, die Frage zu bejahen, soll doch jeder Fall nach seiner
besonderen Lage behandelt werden. Bei der großen Zahl Fürsorge
bedürftiger und bei dem Bestreben, möglichst viel ehrenamtliche Kräfte
zur Mitarbeit heranzuziehen, sind jedoch Maßstäbe oder Richtsätze
zur Bemessung der Fürsorgeleistungen unentbehrlich, sie sind selbst
dann erforderlich, wenn das Maß der Fürsorge streng nach indivi
duellen Gesichtspunkten festgesetzt werden soll. Überlassen wir den Für
sorgeorganen die Festsetzung der Unterstützungen im Einzelfalle nach
freiem Ermessen ohne Maßstäbe, so werden unberechtigte Unterschiede
entstehen und auch grundsätzlich voneinander abweichende Fest
setzungen getroffen, die zu vielen Berufungen führen. Richtsätze wer
den deshalb bereits bei den meisten städtischen Fürsorgeträgern ange
wandt, wobei allerdings die Ermittelung derselben in verschiedenen
Formen versucht wird. Die primitivste Form ist die der einfachen
Schätzung des Lebensbedarfes, gegebenenfalls unter Anpassung an in
der Vorkriegszeit gezahlte Unterstützungen. Andere Fürsorgeträger
legen ihrer Berechnung eine bestimmte Menge Lebens- und Bedarfs
mittel zugrunde und ermitteln die Kosten an Hand der Indexzahl.
Wieder andere haben die Richtsätze der Erwerbslosenfürsorge oder
auch den Lohntarifen der in der betreffenden Gemeinde vorherrschen
den Industrie angepaßt. Kompliziert wird die Aufgabe noch durch die
Unterscheidung der Hilfsbedürftigen nach bestimmten Gruppen
(Kriegsopfer, Sozialrentner, Kleinrentner und Armenpfleglinge), so
daß in manchen Gemeinden mehrere Arten von Richtsätzen nebenein
ander zur Anwendung gelangen.
Ein
klares $
stützunge
einen v
einheitlic
läge erf
Deutsche
Berschiel
Städte k
erklärlicl
wendunl
stungen
Leistung
dung, B
„Arbeit
kreise B
sichere <E
hier hal
sicheren
die Gesc
sich sen
und lau
zu bezei
Einzelle
dieser (
nehmen
Nebenlc
Nebenli
gewähr!
einmali
Richtsat
Eh
uns erf
sorge n
werden
Hilfsbe!
satz zur
schieden
auch di
und Sc
sorgetri
sorge z