Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Recht der Länder und Fürsorgeverbände, den Fürsorgebedürftigen 
über die Grundsätze hinaus Hilfe zu gewähren, ermöglicht es also, 
eine einheitliche gehobene Fürsorge durchzuführen. Die Fürsorgever 
bände sind darin nur gehindert, wenn landesrechtliche Vorschriften 
entgegenstehen. 
Einzelne Länder, z. B. Preußen und Sachsen haben in ihren 
landesrechtlichen Anweisungen die Einheitsfürsorge stipuliert. Im 
Erlaß des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt vom 
14. Februar 1925 heißt es: 
„Durch Artikel 2 der Preußischen Verordnung vom 20. De 
zember 1924 ist die für die Kleinrentner und die alten invaliden 
oder berufsunfähig gewordenen Rentner der Arbeiter- und Ange 
stelltenversicherung vorgesehene besonders starke Individualisierung, 
nach der sowohl bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit wie auch 
bei Art und Umfang der Hilfe auf die früheren Lebensverhältnisse 
Rücksicht zu nehmen und die Hilfe auch vor Aufzehrung kleinerer 
Vermögen zu gewähren ist, für alle alten und erwerbsunfähig ge 
wordenen Personen vorgeschrieben worden, wenn sie infolge kör 
perlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend außer 
stande sind, sich durch Arbeit einen wesentlichen Teil ihres Lebens 
bedarfes zu beschaffen und trotz wirtschaftlicher Lebensführung auf 
die öffentliche Fürsorge angewiesen sind. 
Hierdurch wird dem Zweck der Fürsorgepflichtverordnung ent 
sprechend eine wesentliche Ursache der bisherigen Zersplitterung im 
Vollzug der öffentlichen Wohlfahrtspflege beseitigt und eine 
Gruppenabgrenzung, die bisher gleich Würdige von einer geho 
benen pfleglichen Betreuung im Falle des Alters und der Erwerbs 
beschränkung ausschloß, überwunden, ohne daß Art und Umfang 
der Fürsorge auf ein Gleichmaß da herabgedrückt wird, wo die 
Verhältnisse Verschiedenheit erfordern." 
Mit diesem Erlaß ist für Preußen die Grundlage für eine ein 
heitliche gehobene Fürsorge gegeben. Die Bezirksfürsorgeverbände 
sind damit in ihrer Ansicht gestärkt, daß sowohl aus Gründen der 
Gerechtigkeit wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen eine ein 
heitliche Fürsorge für alle Gruppen erforderlich und möglich ist und 
daß dann im Rahmen derselben eine individuelle Betreuung ein 
setzen muß. Damit wird die Ungerechtigkeit beseitigt, daß Hilfsbedürf 
tige, auf die zufällig das Kriterium des Rentners nicht zutrifft, 
schlechter versorgt werden, als diejenigen, die unter den Rentner 
begriff fallen. Sind mithin differenzierte Leistungen nach Gruppen 
geordnet abzulehnen, so sind Differenzierungen im Hinblick auf das 
gesteckte Ziel der Fürsorge geradezu erforderlich. Oberbürgermeister 
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