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Recht der Länder und Fürsorgeverbände, den Fürsorgebedürftigen
über die Grundsätze hinaus Hilfe zu gewähren, ermöglicht es also,
eine einheitliche gehobene Fürsorge durchzuführen. Die Fürsorgever
bände sind darin nur gehindert, wenn landesrechtliche Vorschriften
entgegenstehen.
Einzelne Länder, z. B. Preußen und Sachsen haben in ihren
landesrechtlichen Anweisungen die Einheitsfürsorge stipuliert. Im
Erlaß des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt vom
14. Februar 1925 heißt es:
„Durch Artikel 2 der Preußischen Verordnung vom 20. De
zember 1924 ist die für die Kleinrentner und die alten invaliden
oder berufsunfähig gewordenen Rentner der Arbeiter- und Ange
stelltenversicherung vorgesehene besonders starke Individualisierung,
nach der sowohl bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit wie auch
bei Art und Umfang der Hilfe auf die früheren Lebensverhältnisse
Rücksicht zu nehmen und die Hilfe auch vor Aufzehrung kleinerer
Vermögen zu gewähren ist, für alle alten und erwerbsunfähig ge
wordenen Personen vorgeschrieben worden, wenn sie infolge kör
perlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend außer
stande sind, sich durch Arbeit einen wesentlichen Teil ihres Lebens
bedarfes zu beschaffen und trotz wirtschaftlicher Lebensführung auf
die öffentliche Fürsorge angewiesen sind.
Hierdurch wird dem Zweck der Fürsorgepflichtverordnung ent
sprechend eine wesentliche Ursache der bisherigen Zersplitterung im
Vollzug der öffentlichen Wohlfahrtspflege beseitigt und eine
Gruppenabgrenzung, die bisher gleich Würdige von einer geho
benen pfleglichen Betreuung im Falle des Alters und der Erwerbs
beschränkung ausschloß, überwunden, ohne daß Art und Umfang
der Fürsorge auf ein Gleichmaß da herabgedrückt wird, wo die
Verhältnisse Verschiedenheit erfordern."
Mit diesem Erlaß ist für Preußen die Grundlage für eine ein
heitliche gehobene Fürsorge gegeben. Die Bezirksfürsorgeverbände
sind damit in ihrer Ansicht gestärkt, daß sowohl aus Gründen der
Gerechtigkeit wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen eine ein
heitliche Fürsorge für alle Gruppen erforderlich und möglich ist und
daß dann im Rahmen derselben eine individuelle Betreuung ein
setzen muß. Damit wird die Ungerechtigkeit beseitigt, daß Hilfsbedürf
tige, auf die zufällig das Kriterium des Rentners nicht zutrifft,
schlechter versorgt werden, als diejenigen, die unter den Rentner
begriff fallen. Sind mithin differenzierte Leistungen nach Gruppen
geordnet abzulehnen, so sind Differenzierungen im Hinblick auf das
gesteckte Ziel der Fürsorge geradezu erforderlich. Oberbürgermeister
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