Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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d)  für  eheverlassene  Frauen  und  Witwen  mit  Kindern:  Frau
27  Mk.,  für  die  beiden  ersten  Kinder  je  15  Mk.,  für  jedes  weitere
Kind  8  Mk.,  dazu  Zuschläge  zur  Ausbildung  und  Erwerbsbefähigung ­
  der  Kinder,
e)  für  hilfsbedürftige  Familien:
1.  Alte  erwerbsunfähige  Ehepaare  ohne  Kinder  53  Mk.  (Mann
32  Mk.,  Frau  21  Mk.),
2.  Ehepaare  im  Erwerbsalter  mit  Kindern:  Mann  32  Mk.,  Frau
21  Mk.,  für  die  beiden  ersten  Kinder  je  15  Mk.,  für  jedes  weitere  Kind
8  Mk.,  dazu  in  besonderen  Fällen  Zuschläge  zur  Wiederherstellung
der  Arbeitskraft,  zur  Ausbildung  und  Erwerbsbefähigung  der  Kinder,
f)  für  unwirtschaftliche  und  arbeitsscheue  Personen  im  Erwerbsalter ­
  %  der  Sätze  zu  a.
Wird  die  Fürsorge  einem  Hilfsbedürftigen  gegenüber  beschränkt,
so  ist  soweit  möglich  zu  verhüten,  daß  davon  seine  Angehörigen  oder
andere  Hilfsbedürftige  mit  betroffen  werden,  mit  denen  er  in  häuslicher ­
  Gemeinschaft  lebt.  /
Mit  den  in  den  Richtsätzen  genannten  Beträgen  kann  allerdings
nicht  der  gesamte  notwendige  Lebensbedarf  beschafft  werden,  es
fehlen  bei  den  Typen  a),  d),  e)  und  f)  die  Aufwendungen  für  Wohnung, ­
  für  alle  Typen  die  Aufwendungen  für  Bekleidung  und  unentbehrliche ­
  Bedarfsgegenstände,  bei  Krankheit  und  Hilflosigkeit  Krankenhilfe ­
  und  Pflege.  Die  Wohnungsmiete  ist  neben  dem  Richtsatz
laufend  zu  gewähren,  wobei  gerade  bei  Bemessung  der  Mietbeihilfe
besonders  individuell  verfahren  werden  kann.  Um  jedoch  unberechtigte
Ansprüche  hintanzuhalten,  die  durch  die  Benutzung  unnötigen  Wohnraumes
  gestellt  werden  können,  ist  es  erforderlich,  für  Mietbeihilfen
Höchstsätze  festzusetzen.  Unter  Anpassung  an  die  zurzeit  gültigen  Hundertsätze ­
  der  Friedensmiete  zahlen  wir  gegenwärtig  Mietbeihilfen
von  5  bis  15  Mark  monatlich,  das  find  85  Prozent  der  Friedensmiete
einer  Wohnung  von  drei  Zimmern  und  Küche.  Alle  übrigen  durch
den  Richtsatz  nicht  erfaßten  Bedürfnisse  sind  nur  nach  Anerkennung
der  Notwendigkeit  zu  gewähren  und  gesondert  zu  verrechnen.  Diese
Regelung  ermöglicht  uns  weitgehendste  Individualisierung  und  gleichzeitig ­
  schonende  Behandlung  der  Gemeindefinanzen  bei  weitgehendem ­
  Entgegenkommen  an  die  wirklich  Hilfsbedürftigen.  Wir  haben
andererseits  auch  die  Gewähr,  daß  z.  B.  Kleidung  und  Wäsche  tatsächlich ­
  beschafft,  daß  Wohnungsmiete  und  Arztrechnungen  tatsächlich
bezahlt  werden,  wenn  die  Beihilfen  nur  zu  diesem  Sonderzwecke
gewährt  werden  und  in  besonders  gearteten  Fällen  an  den  Bermieter
oder  sonstigen  Gläubiger  durch  die  Fürsorgeorgane  direkt  bezahlt
werden  können.  Die  Art  der  Anwendung  der  Richtsätze  wird  am

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