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jicherungspflichtigen von der Beitragspflicht befreien und felbft die Koften übernehmen,
foweit die Zufchüffe der Auftraggeber fie nicht decken; § 485 Abf. I, 2 gilt dann nicht.
Dabei kann beftimmt werden, daß die Kaffe diefen Verficherungspflichtigen
nur die im § 452 bezeichneten Leitungen gewährt.
Für das Statut ift die Zuftimmung des Oberverficherungsamts (Befchlußkammer),
für die Beftimmung des Abf. 2 die Genehmigung der oberften Verwaltungsbehörde
erforderlich.
§ 490. Für die Bezirke, in denen die Hausgewerbetreibenden außerftande find,
Beiträge zu leiften, kann die Landesregierung anordnen, daß der Gemeindeverband
die im § 489 Abf. I bezeichneten Koften übernimmt.
Die hausgewerblichen Verficherten erhalten dann nur die Leiftungen nach § 452;
§ 485 Abf. I, 2 gilt nicht.
§ 491- Werden Hausgewerbetreibende durch Zwifchenperfonen, wie Ausgeber,
Faktoren, Zwifchenmeifter, im Auftrag eines Dritten befchäftigt, fo gilt diefer als
ihr Auftraggeber.
Der Bundesrat kann die Pflichten des Auftraggebers ganz oder zum Teil den
Zwifchenperfonen übertragen; der Auftraggeber hat ihnen die ausgelegten Zufchüffe
zu erftatten.
§ 492. Der Bundesrat beftimmt, wie die Vorfchriften über die hausgewerbliche
Krankenverficherung durchzuführen find.
Er regelt insbefondere, wie Kaffen die Zufchüffe untereinander verrechnen.
Bei der Verrechnung kann er die Rechnungsftelle des Reichsverficherungsamts be
teiligen. Er ftelit die Mufter für die Liften feft und beftimmt die Unterlagen, die zur
Nachprüfung der Zufchüffe einzureichen find.
§ 493. Der Bundesrat kann beftimmen, wie inländifche Auftraggeber auslän-
difcher Hausgewerbetreibender zu Zahlungen für die hausgewerbliche Krankenver-
Jicherung fo herangezogen werden, wie wenn fie Inländer befchäftigen, und wie diefe
Zahlungen zu verwenden find. Er kann Zuwiderhandlungen gegen diefe Beftimmungen
-mit Geldftrafe bis zu 300 M. bedrohen.
Drittes Buch
Unfallverficherung
§ 548. Die Satzung kann die Verficherungspflicht erftrecken
1. auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienft nicht 3000 M. über-
fteigt oder die regelmäßig keine oder höchftens zwei Verficherungspflichtige
gegen Entgelt befchäftigen,
2. ohne Rückficht auf die Zahl der befchäftigten Verficherungspflichtigen auf
Hausgewerbetreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den §§ 537, 538
bezeichneten Betriebs 1 ) find,
3. auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienft fünftaufend Mark an Ent
gelt überfteigt.
§ 735. Die Satzung kann beftimmen, daß der Auftraggeber des Hausgewerbetrei
benden die Beiträge für deffen hausgewerblich Befchäftigte und, wenn der Haus
gewerbetreibende felbft nach der Satzung verfichert ift, auch für ihn zahlt.
Viertes Buch
Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung
§ 1229- Der Bundesrat kann allgemein oder in einzelnen Bezirken die Verficherungs
pflicht für beftimmte Berufszweige erftrecken auf
x ) Die §§ 537, 538 umfchreiben den Kreis der gewerbeunfallverficherungspflich-
digen Betriebe.