Full text: Russian local government during the war and the Union of Zemstvos

256 
Anlagen 
jicherungspflichtigen von der Beitragspflicht befreien und felbft die Koften übernehmen, 
foweit die Zufchüffe der Auftraggeber fie nicht decken; § 485 Abf. I, 2 gilt dann nicht. 
Dabei kann beftimmt werden, daß die Kaffe diefen Verficherungspflichtigen 
nur die im § 452 bezeichneten Leitungen gewährt. 
Für das Statut ift die Zuftimmung des Oberverficherungsamts (Befchlußkammer), 
für die Beftimmung des Abf. 2 die Genehmigung der oberften Verwaltungsbehörde 
erforderlich. 
§ 490. Für die Bezirke, in denen die Hausgewerbetreibenden außerftande find, 
Beiträge zu leiften, kann die Landesregierung anordnen, daß der Gemeindeverband 
die im § 489 Abf. I bezeichneten Koften übernimmt. 
Die hausgewerblichen Verficherten erhalten dann nur die Leiftungen nach § 452; 
§ 485 Abf. I, 2 gilt nicht. 
§ 491- Werden Hausgewerbetreibende durch Zwifchenperfonen, wie Ausgeber, 
Faktoren, Zwifchenmeifter, im Auftrag eines Dritten befchäftigt, fo gilt diefer als 
ihr Auftraggeber. 
Der Bundesrat kann die Pflichten des Auftraggebers ganz oder zum Teil den 
Zwifchenperfonen übertragen; der Auftraggeber hat ihnen die ausgelegten Zufchüffe 
zu erftatten. 
§ 492. Der Bundesrat beftimmt, wie die Vorfchriften über die hausgewerbliche 
Krankenverficherung durchzuführen find. 
Er regelt insbefondere, wie Kaffen die Zufchüffe untereinander verrechnen. 
Bei der Verrechnung kann er die Rechnungsftelle des Reichsverficherungsamts be 
teiligen. Er ftelit die Mufter für die Liften feft und beftimmt die Unterlagen, die zur 
Nachprüfung der Zufchüffe einzureichen find. 
§ 493. Der Bundesrat kann beftimmen, wie inländifche Auftraggeber auslän- 
difcher Hausgewerbetreibender zu Zahlungen für die hausgewerbliche Krankenver- 
Jicherung fo herangezogen werden, wie wenn fie Inländer befchäftigen, und wie diefe 
Zahlungen zu verwenden find. Er kann Zuwiderhandlungen gegen diefe Beftimmungen 
-mit Geldftrafe bis zu 300 M. bedrohen. 
Drittes Buch 
Unfallverficherung 
§ 548. Die Satzung kann die Verficherungspflicht erftrecken 
1. auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienft nicht 3000 M. über- 
fteigt oder die regelmäßig keine oder höchftens zwei Verficherungspflichtige 
gegen Entgelt befchäftigen, 
2. ohne Rückficht auf die Zahl der befchäftigten Verficherungspflichtigen auf 
Hausgewerbetreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den §§ 537, 538 
bezeichneten Betriebs 1 ) find, 
3. auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienft fünftaufend Mark an Ent 
gelt überfteigt. 
§ 735. Die Satzung kann beftimmen, daß der Auftraggeber des Hausgewerbetrei 
benden die Beiträge für deffen hausgewerblich Befchäftigte und, wenn der Haus 
gewerbetreibende felbft nach der Satzung verfichert ift, auch für ihn zahlt. 
Viertes Buch 
Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung 
§ 1229- Der Bundesrat kann allgemein oder in einzelnen Bezirken die Verficherungs 
pflicht für beftimmte Berufszweige erftrecken auf 
x ) Die §§ 537, 538 umfchreiben den Kreis der gewerbeunfallverficherungspflich- 
digen Betriebe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.