1. Richtsätze oder Unterstützungsmaßstäbe sind zur Bemessung
der Fürsorgeleistungen erforderlich, sie sind einheitlich für alle Grup
pen von Hilfsbedürftigen aufzustellen.
2. Um Vergleiche über die tatsächliche Höhe der Leistungen an
stellen zu können, sind die in den Richtsätzen enthaltenen Leistungen
einheitlich festzulegen.
3. Die Richtsätze sollen umfassen die Aufwendungen für Nahrung,
für Instandhaltung der Bekleidung, für Beleuchtungs- und Reini
gungsmittel und für sonstige kleinere Bedürfnisse.
4. Außerhalb der Richtsätze können als Reben- und Sonder-
leistungen nach besonderer Prüfung gewährt werden: Beihilfen zur
Neuanschaffung von Kleidung, Wäsche und Schuhzeug, Mietbeihilfen,
Krankenhilfe, Kuren und Pflege, Beihilfen zur Ausbildung, Erwerbs- V e
befähigung und zur Winterversorgung. Diese Beihilfen können in Unterha
bar oder in Sachleistungen gewährt werden. entfernt
5. Der Berechnung des Nahrungsmittelaufwandes sind einheit- unter
lich bestimmte Mengen Lebensmittel zugrunde zu legen und deren Schwiec
Kosten nach dem örtlichen Preisstand zu ermitteln, dasselbe gilt für K i
die übrigen im Richtsatz enthaltenen Leistungen. föchte
6. Die Richtsätze sind mindestens vierteljährlich der Preisbe- Vater t
wegung anzupassen. sein wü
7. Die in den Richtsätzen enthaltenen Leistungen und die nach bei der
Ziffer 4 zu gewährenden Neben- und Sonderleistungen bilden gründ- Eheschli
sätzlich das dem einzelnen Fürsorgebedürftigen zugebilligte soziale gleichw,
Existenzminimum; daraus geht hervor, daß eigenes Einkommen auf Kind. (
die Fürsorgeleistungen anzurechnen ist. Der „Würdigkeit" im sozialen ligen B
Sinne ist durch ein verschieden hoch zu bemessendes Niveau der Do
Lebenshaltung Rechnung zu tragen. Pflegezulagen usw. (§§ 16 und 3 U den
18 der Reichsgrundsätze) bleiben außer Ansatz, desgleichen Zuwen- Kindes
düngen nach Z 8 R. G. S. Vater i
8. Die Fürsorgeorgane haben die Unterstützungen nach diesen heiratet
Richtlinien für jeden einzelnen Unterstützungsfall zu bemessen. In wird. ;
besonderen Fällen sind Überschreitungen der Richtsätze bis zu 10 Pro- sowie d
zent unter schriftlicher Begründung zulässig. Sind höhere Überschrei- wandt,
tungen erforderlich, entscheidet der zuständige Dezernent. Dauerfälle ^wd je
dieser Art sind dem Wohlfahrts-(Fürsorge-)Ausschuß vorzulegen. Stellun
9. Es wird empfohlen, bei Ersatzleistungen zwischen B. F. V. D
untereinander und zwischen B. F. V. und L. F. V. die im Rahmen schaftlic
dieser Richtlinien gewährten Fürsorgeleistungen gegenseitig anzu- dessen 5
erkennen, damit auch die Rechtsprechung sich allmählich auf diese Ge- der ant
dankengänge einstellt. : neljmer
D
eheliche