Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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machen, als deren Leistungsfähigkeit durch den Vermögens st a mm 
des eingebrachten Gutes oder durch das Vorbehaltsgut begründet er 
scheint. Zum Vorbehaltsgut gehören die ausschließlich zum persön 
lichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, 
Schmucksachen, Arbeitsgeräte. Vorbehaltsgut ist ferner, was die Frau 
durch ihre Arbeit oder durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbs 
geschäftes erwirbt oder was durch Ehevertrag besonders für Vorbe 
haltsgut erklärt ist sowie die der Frau mit der Bestimmung als Vor 
behaltsgut besonders anfallenden Geschenke und Erbschaften. Der 
Mann muß trotz seines Rechtes zur Verwaltung und Nutznießung 
der Frau das eingebrachte Gut — den Vermögensstamm — zur Be 
friedigung der Unterhaltsansprüche ihrer Verwandten hergeben. 
Während grundsätzlich auch bei dem gesetzlichen Güterstande des 
B. G. B. ein Ehegatte gegenüber den Verwandten des anderen Ehe 
gatten mit seinem eigenen Vermögen nicht persönlich unterhalts 
pflichtig ist, kann doch unter Umständen eine gewisse persönliche 
Haftung des Ehemannes in Frage kommen. Bei Vorhandensein von 
eingebrachtem Gut der Frau — aber auch nur in diesem Falle und 
nur infolge des dann eintretenden Nutzniehungsrechts des Mannes — 
ist der Mann für die Dauer der Verwaltung und Nutznießung gegen 
über der Frau verpflichtet, die von der Frau auf Grund ihrer gesetz 
lichen Unterhaltspflicht geschuldeten Leistungen zu tragen, sofern sie 
bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Ver 
mögens bestritten werden. Insoweit haftet der Mann den unterhal 
tungsberechtigten Verwandten seiner Frau auch persönlich als Ge 
samtschuldner. Besitzt die Frau neben dem eingebrachten Gut noch 
Vorbehaltsgut, dann trifft die Unterhaltspflicht auch dieses. 
c) Bei der Gütergemeinschaft (allgemeine Gütergemein 
schaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft) haftet das 
Vermögen eines jeden Ehegatten, soweit es als Gesamtgut in die G e- 
m ein schuft fällt, sowohl den unterhaltsberechtigten Verwandten 
des Mannes wie denen der Frau. Insoweit kann also ein Ehegatte 
auch zum Unterhalt der Verwandten des anderen Ehegatten ver 
pflichtet sein. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des einen 
oder des anderen Ehegatten, welcher unterhaltsberechtigte Verwandte 
hat, ist das Gesamtgut zu berücksichtigen, wie wenn es dem unter 
haltspflichtigen Ehegatten gehörte. Die Unterhaltspflicht jedes Ehe 
gatten gegenüber seinen Verwandten ist eine Gesamtgutsverbind 
lichkeit. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, 
so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgute so zu gewähren, wie wenn 
die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhält 
nis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten 
beruht. 
BGB. 1386/88 
BGB. 160411 
14591 
15301 
1549 
BGB. 160411
	        
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