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machen, als deren Leistungsfähigkeit durch den Vermögens st a mm
des eingebrachten Gutes oder durch das Vorbehaltsgut begründet erscheint.
Zum Vorbehaltsgut gehören die ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch der Frau bestimmten Sachen, insbesondere Kleider,
Schmucksachen, Arbeitsgeräte. Vorbehaltsgut ist ferner, was die Frau
durch ihre Arbeit oder durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes
erwirbt oder was durch Ehevertrag besonders für Vorbehaltsgut
erklärt ist sowie die der Frau mit der Bestimmung als Vorbehaltsgut
besonders anfallenden Geschenke und Erbschaften. Der
Mann muß trotz seines Rechtes zur Verwaltung und Nutznießung
der Frau das eingebrachte Gut — den Vermögensstamm — zur Befriedigung
der Unterhaltsansprüche ihrer Verwandten hergeben.
Während grundsätzlich auch bei dem gesetzlichen Güterstande des
B. G. B. ein Ehegatte gegenüber den Verwandten des anderen Ehegatten
mit seinem eigenen Vermögen nicht persönlich unterhaltspflichtig
ist, kann doch unter Umständen eine gewisse persönliche
Haftung des Ehemannes in Frage kommen. Bei Vorhandensein von
eingebrachtem Gut der Frau — aber auch nur in diesem Falle und
nur infolge des dann eintretenden Nutzniehungsrechts des Mannes —
ist der Mann für die Dauer der Verwaltung und Nutznießung gegenüber
der Frau verpflichtet, die von der Frau auf Grund ihrer gesetzlichen
Unterhaltspflicht geschuldeten Leistungen zu tragen, sofern sie
bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens
bestritten werden. Insoweit haftet der Mann den unterhaltungsberechtigten
Verwandten seiner Frau auch persönlich als Gesamtschuldner.
Besitzt die Frau neben dem eingebrachten Gut noch
Vorbehaltsgut, dann trifft die Unterhaltspflicht auch dieses.
c) Bei der Gütergemeinschaft (allgemeine Gütergemeinschaft,
Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft) haftet das
Vermögen eines jeden Ehegatten, soweit es als Gesamtgut in die G em
ein schuft fällt, sowohl den unterhaltsberechtigten Verwandten
des Mannes wie denen der Frau. Insoweit kann also ein Ehegatte
auch zum Unterhalt der Verwandten des anderen Ehegatten verpflichtet
sein. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des einen
oder des anderen Ehegatten, welcher unterhaltsberechtigte Verwandte
hat, ist das Gesamtgut zu berücksichtigen, wie wenn es dem unterhaltspflichtigen
Ehegatten gehörte. Die Unterhaltspflicht jedes Ehegatten
gegenüber seinen Verwandten ist eine Gesamtgutsverbindlichkeit.
Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden,
so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgute so zu gewähren, wie wenn
die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis
ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten
beruht.
BGB. 1386/88
BGB. 160411
14591
15301
1549
BGB. 160411