Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

lfluß,  da
atten

die  Ehe
’genüber
itten  define ­
  Leiltspflichi

;  i  t  des
streitung
i.  leistet.
Manne
wenn  er
ige  Ein-8.
  B.  —
n  Ehen,
n  ist  —
maitung
irbt  die
in  demund
  zu
ier  Ver-’rmögen

nstungscksichtigt

em  Vertragen, ­

des  einund ­
  des
hrenden
!n  Verwieder

r  Mann
t  gegen«
nanöten
geltend

—  25  —
machen,  als  deren  Leistungsfähigkeit  durch  den  Vermögens  st  a  mm
des  eingebrachten  Gutes  oder  durch  das  Vorbehaltsgut  begründet  erscheint. ­
  Zum  Vorbehaltsgut  gehören  die  ausschließlich  zum  persönlichen ­
  Gebrauch  der  Frau  bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,
Schmucksachen,  Arbeitsgeräte.  Vorbehaltsgut  ist  ferner,  was  die  Frau
durch  ihre  Arbeit  oder  durch  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäftes ­
  erwirbt  oder  was  durch  Ehevertrag  besonders  für  Vorbehaltsgut ­
  erklärt  ist  sowie  die  der  Frau  mit  der  Bestimmung  als  Vorbehaltsgut ­
  besonders  anfallenden  Geschenke  und  Erbschaften.  Der
Mann  muß  trotz  seines  Rechtes  zur  Verwaltung  und  Nutznießung
der  Frau  das  eingebrachte  Gut  —  den  Vermögensstamm  —  zur  Befriedigung ­
  der  Unterhaltsansprüche  ihrer  Verwandten  hergeben.
Während  grundsätzlich  auch  bei  dem  gesetzlichen  Güterstande  des
B.  G.  B.  ein  Ehegatte  gegenüber  den  Verwandten  des  anderen  Ehegatten ­
  mit  seinem  eigenen  Vermögen  nicht  persönlich  unterhaltspflichtig ­
  ist,  kann  doch  unter  Umständen  eine  gewisse  persönliche
Haftung  des  Ehemannes  in  Frage  kommen.  Bei  Vorhandensein  von
eingebrachtem  Gut  der  Frau  —  aber  auch  nur  in  diesem  Falle  und
nur  infolge  des  dann  eintretenden  Nutzniehungsrechts  des  Mannes  —
ist  der  Mann  für  die  Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  gegenüber ­
  der  Frau  verpflichtet,  die  von  der  Frau  auf  Grund  ihrer  gesetzlichen ­
  Unterhaltspflicht  geschuldeten  Leistungen  zu  tragen,  sofern  sie
bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des  Vermögens ­
  bestritten  werden.  Insoweit  haftet  der  Mann  den  unterhaltungsberechtigten ­
  Verwandten  seiner  Frau  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner. ­
  Besitzt  die  Frau  neben  dem  eingebrachten  Gut  noch
Vorbehaltsgut,  dann  trifft  die  Unterhaltspflicht  auch  dieses.
c)  Bei  der  Gütergemeinschaft  (allgemeine  Gütergemeinschaft, ­
  Errungenschaftsgemeinschaft,  Fahrnisgemeinschaft)  haftet  das
Vermögen  eines  jeden  Ehegatten,  soweit  es  als  Gesamtgut  in  die  G  em
  ein  schuft  fällt,  sowohl  den  unterhaltsberechtigten  Verwandten
des  Mannes  wie  denen  der  Frau.  Insoweit  kann  also  ein  Ehegatte
auch  zum  Unterhalt  der  Verwandten  des  anderen  Ehegatten  verpflichtet ­
  sein.  Bei  der  Feststellung  der  Leistungsfähigkeit  des  einen
oder  des  anderen  Ehegatten,  welcher  unterhaltsberechtigte  Verwandte
hat,  ist  das  Gesamtgut  zu  berücksichtigen,  wie  wenn  es  dem  unterhaltspflichtigen ­
  Ehegatten  gehörte.  Die  Unterhaltspflicht  jedes  Ehegatten ­
  gegenüber  seinen  Verwandten  ist  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit. ­
  Sind  bedürftige  Verwandte  beider  Ehegatten  vorhanden,
so  ist  der  Unterhalt  aus  dem  Gesamtgute  so  zu  gewähren,  wie  wenn
die  Bedürftigen  zu  beiden  Ehegatten  in  dem  Verwandtschaftsverhältnis ­
  ständen,  auf  dem  die  Unterhaltspflicht  des  verpflichteten  Ehegatten
beruht.

BGB.  1386/88

BGB.  160411
14591
15301
1549

BGB.  160411
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.