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Soweit bei der Allgemeinen Gütergemeinschaft und mehr noch
bei den teilweisen Gemeinschaften der Errungenschafts- und Fahrnis
gemeinschaft neben dem Gesamtgute beider Ehegatten der einzelne
Ehegatte noch eigenes Vermögen behält (Vorbehaltsgut, Sondergut,
eingebrachtes Gut), kommt dieses nur für die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit des betr. Ehegatten gegenüber seinen unterhalts-
bercchtigten Verwandten in Betracht. Der Ehemann haftet jedoch
für Unterhaltsverbindlichkeiten der Frau, da sie Gesamtgutsverbind-
95(B2s. 145911 lichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner.
1549 11 Die Gütergemeinschaft setzt für die seit dem 1. Januar 1900 ge
schlossenen Ehen einen Ehevertrag voraus. Die gleichen Bestim
mungen gelten für die vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen,
in denen nach dem früheren Recht die allgemeine Gütergemeinschaft
galt. Ein Ehevertrag ist hier nicht erforderlich: die „Allgemeine Güter
gemeinschaft" ist weiterhin der „gesetzliche Güterstand". Die „Allge
meine Gütergemeinschaft" galt vor dem 1. Januar 1900 z. B. in Ost-
und Westpreußen, Posen, W e st f a l e n.
d) Sind bei dem Tode eines Ehegatten gemeinschaftliche Ab
kömmlinge vorhanden, so wird zwischen dem überlebenden Ehegatten
und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Falle der gesetz
lichen Erbfolge als Erben berufen sind, die Gütergemeinschaft fort
gesetzt. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist die
BGB. mss Unterhaltspflicht eines gemeinschaftlichen Abkömmlings (z. B.
1489 gegen Großeltern), soweit dafür dessen Vermögen in Betracht kommt,
davon abhängig, daß er Vermögen besitzt, welches nicht zum Gesamt
gute gehört. Die Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten be
stimmt sich nach dessen Vorbehaltsgute sowie nach dem Gesamtgute.
3. Unterhaltspflicht der Ehegatten.
Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und
zwar auch für die Ehen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des
B. G. B. geschlossen worden sind.
BE«, i860 Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung,
seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu ge
währen. Bedürftigkeit (Erwerbsunfähigkeit) der Frau ist nicht Vor
aussetzung ihres Unterhaltsanspruches. Die Verpflichtung des Mannes
besteht also unter allen Umständen, z. B. auch wenn die Frau Vor
behaltsgut besitzt.
Die Frau dagegen hat dem Mann Unterhalt nur dann zu ge
währen, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Lebensstellung des Mannes ist für den gegenseitigen Unter
haltsanspruch der Ehegatten entscheidend. Beide Ehegatten haben
ihrer Unterhaltspflicht nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er
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