Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Soweit bei der Allgemeinen Gütergemeinschaft und mehr noch 
bei den teilweisen Gemeinschaften der Errungenschafts- und Fahrnis 
gemeinschaft neben dem Gesamtgute beider Ehegatten der einzelne 
Ehegatte noch eigenes Vermögen behält (Vorbehaltsgut, Sondergut, 
eingebrachtes Gut), kommt dieses nur für die Beurteilung der 
Leistungsfähigkeit des betr. Ehegatten gegenüber seinen unterhalts- 
bercchtigten Verwandten in Betracht. Der Ehemann haftet jedoch 
für Unterhaltsverbindlichkeiten der Frau, da sie Gesamtgutsverbind- 
95(B2s. 145911 lichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. 
1549 11 Die Gütergemeinschaft setzt für die seit dem 1. Januar 1900 ge 
schlossenen Ehen einen Ehevertrag voraus. Die gleichen Bestim 
mungen gelten für die vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen, 
in denen nach dem früheren Recht die allgemeine Gütergemeinschaft 
galt. Ein Ehevertrag ist hier nicht erforderlich: die „Allgemeine Güter 
gemeinschaft" ist weiterhin der „gesetzliche Güterstand". Die „Allge 
meine Gütergemeinschaft" galt vor dem 1. Januar 1900 z. B. in Ost- 
und Westpreußen, Posen, W e st f a l e n. 
d) Sind bei dem Tode eines Ehegatten gemeinschaftliche Ab 
kömmlinge vorhanden, so wird zwischen dem überlebenden Ehegatten 
und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Falle der gesetz 
lichen Erbfolge als Erben berufen sind, die Gütergemeinschaft fort 
gesetzt. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist die 
BGB. mss Unterhaltspflicht eines gemeinschaftlichen Abkömmlings (z. B. 
1489 gegen Großeltern), soweit dafür dessen Vermögen in Betracht kommt, 
davon abhängig, daß er Vermögen besitzt, welches nicht zum Gesamt 
gute gehört. Die Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten be 
stimmt sich nach dessen Vorbehaltsgute sowie nach dem Gesamtgute. 
3. Unterhaltspflicht der Ehegatten. 
Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und 
zwar auch für die Ehen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des 
B. G. B. geschlossen worden sind. 
BE«, i860 Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, 
seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu ge 
währen. Bedürftigkeit (Erwerbsunfähigkeit) der Frau ist nicht Vor 
aussetzung ihres Unterhaltsanspruches. Die Verpflichtung des Mannes 
besteht also unter allen Umständen, z. B. auch wenn die Frau Vor 
behaltsgut besitzt. 
Die Frau dagegen hat dem Mann Unterhalt nur dann zu ge 
währen, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 
Die Lebensstellung des Mannes ist für den gegenseitigen Unter 
haltsanspruch der Ehegatten entscheidend. Beide Ehegatten haben 
ihrer Unterhaltspflicht nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er 
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