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Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im Haushalt des Unterhaltspflichtigen,
so wird bei Anträgen auf Unterstützung festzustellen
sein, ob dem Unterhaltsverpflichteten der volle Unterhalt des Hilfsbedürftigen
zugemutet werden kann oder welche Teilleistung ihm
möglich ist. Im ersteren Falle ist dem Hilfsbedürftigen mitzuteilen,
daß dem Unterhaltsverpflichteten die volle Unterhaltsleistung möglich
ist und daher Unterstützung nicht gewährt werden kann. Damit ist die
Aufforderung zu verbinden, erneut bei der Fürsorgestelle vorstellig
zu werden, falls der Unterhaltsverpflichtete die Leistung nicht erfüllt.
Dem Unterhaltsverpflichteten ist hiervon Mitteilung zu machen mit
der Aufforderung, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und ihm
in Aussicht zu stellen, daß bei Verweigerung des Unterhaltes im
Zwangswege gegen ihn vorgegangen wird. Durchweg wird dann die
Unterhaltspflicht erfüllt. In ähnlicher Weife wird zu verfahren fein,
wenn der Unterhaltsverpflichtete nur einen Teil des Unterhaltes gewähren
kann. Dann müßte die Fürsorgestelle diesen Teil feststellen,
um danach die Unterstützung zu bemessen und dem Hilfsbedürftigen
und Berpflichteten von der Regelung Mitteilung machen. Ein solches
Verfahren ist zweckmäßig, weil beim Zusammenleben des Hilfsbedürftigen
und des Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt ein
zwangsweises Vorgehen das Verhältnis zwischen den beiden Angehörigen
unerträglich gestalten würde.
In den wenigen Fällen, in denen trotz des Versuches einer Verständigung
Unterhaltsgewährung oder ein Beitrag abgelehnt wird,
ist ein Antrag auf Verpflichtung im Beschlußverfahren zu stellen.
Auch in allen anderen Fällen, in denen also der Unterhaltsberechtigte
und -verpflichtete nicht in einem Haushalt wohnen, ist der
Versuch einer Regelung im Wege der Verständigung angebracht. Es
ist häufig die Beobachtung zu machen, daß die gleichzeitige Verhandlung
mit allen am Orte der Fürsorgestelle wohnenden Unterhaltsverpflichteten
gute Erfolge hat, indem die gegenseitige Aussprache
häufig eine Bereitwilligkeitserklärung der einzelnen Verpflichteten zu
einer bestimmten Leistung zeitigt; manchmal jedoch entsteht heftiger
Streit, und es scheint dann geraten, die Unterhaltsverpflichteten einzeln
zu einer freiwilligen Leistung zu bewegen. Jedenfalls muß bei
allen Maßnahmen auf Heranziehung zur Unterhaltsgewährung zunächst
ein freiwilliges Zahlungsversprechen versucht werden, zwangsweises
Vorgehen löst häufig die letzten Bande des Familienzusammenhaltes
nicht nur in dem Verhältnis des Unterhaltsverpflichteten zum
Hilfsbedürftigen, sondern auch der verpflichteten Angehörigen untereinander.
Rach Feststellung der Leistungsfähigkeit und der Beitragshöhe
der einzelnen Verpflichteten bei freiwillig übernommenen Leistungen