Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Befindet  sich  der  Unterhaltsberechtigte  im  Haushalt  des  Unterhaltspflichtigen, ­
  so  wird  bei  Anträgen  auf  Unterstützung  festzustellen
sein,  ob  dem  Unterhaltsverpflichteten  der  volle  Unterhalt  des  Hilfsbedürftigen ­
  zugemutet  werden  kann  oder  welche  Teilleistung  ihm
möglich  ist.  Im  ersteren  Falle  ist  dem  Hilfsbedürftigen  mitzuteilen,
daß  dem  Unterhaltsverpflichteten  die  volle  Unterhaltsleistung  möglich
ist  und  daher  Unterstützung  nicht  gewährt  werden  kann.  Damit  ist  die
Aufforderung  zu  verbinden,  erneut  bei  der  Fürsorgestelle  vorstellig
zu  werden,  falls  der  Unterhaltsverpflichtete  die  Leistung  nicht  erfüllt.
Dem  Unterhaltsverpflichteten  ist  hiervon  Mitteilung  zu  machen  mit
der  Aufforderung,  seiner  Unterhaltspflicht  nachzukommen  und  ihm
in  Aussicht  zu  stellen,  daß  bei  Verweigerung  des  Unterhaltes  im
Zwangswege  gegen  ihn  vorgegangen  wird.  Durchweg  wird  dann  die
Unterhaltspflicht  erfüllt.  In  ähnlicher  Weife  wird  zu  verfahren  fein,
wenn  der  Unterhaltsverpflichtete  nur  einen  Teil  des  Unterhaltes  gewähren ­
  kann.  Dann  müßte  die  Fürsorgestelle  diesen  Teil  feststellen,
um  danach  die  Unterstützung  zu  bemessen  und  dem  Hilfsbedürftigen
und  Berpflichteten  von  der  Regelung  Mitteilung  machen.  Ein  solches
Verfahren  ist  zweckmäßig,  weil  beim  Zusammenleben  des  Hilfsbedürftigen ­
  und  des  Unterhaltsverpflichteten  in  einem  Haushalt  ein
zwangsweises  Vorgehen  das  Verhältnis  zwischen  den  beiden  Angehörigen ­
  unerträglich  gestalten  würde.
In  den  wenigen  Fällen,  in  denen  trotz  des  Versuches  einer  Verständigung ­
  Unterhaltsgewährung  oder  ein  Beitrag  abgelehnt  wird,
ist  ein  Antrag  auf  Verpflichtung  im  Beschlußverfahren  zu  stellen.
Auch  in  allen  anderen  Fällen,  in  denen  also  der  Unterhaltsberechtigte ­
  und  -verpflichtete  nicht  in  einem  Haushalt  wohnen,  ist  der
Versuch  einer  Regelung  im  Wege  der  Verständigung  angebracht.  Es
ist  häufig  die  Beobachtung  zu  machen,  daß  die  gleichzeitige  Verhandlung ­
  mit  allen  am  Orte  der  Fürsorgestelle  wohnenden  Unterhaltsverpflichteten ­
  gute  Erfolge  hat,  indem  die  gegenseitige  Aussprache
häufig  eine  Bereitwilligkeitserklärung  der  einzelnen  Verpflichteten  zu
einer  bestimmten  Leistung  zeitigt;  manchmal  jedoch  entsteht  heftiger
Streit,  und  es  scheint  dann  geraten,  die  Unterhaltsverpflichteten  einzeln ­
  zu  einer  freiwilligen  Leistung  zu  bewegen.  Jedenfalls  muß  bei
allen  Maßnahmen  auf  Heranziehung  zur  Unterhaltsgewährung  zunächst ­
  ein  freiwilliges  Zahlungsversprechen  versucht  werden,  zwangsweises ­
  Vorgehen  löst  häufig  die  letzten  Bande  des  Familienzusammenhaltes ­
  nicht  nur  in  dem  Verhältnis  des  Unterhaltsverpflichteten  zum
Hilfsbedürftigen,  sondern  auch  der  verpflichteten  Angehörigen  untereinander. ­

Rach  Feststellung  der  Leistungsfähigkeit  und  der  Beitragshöhe
der  einzelnen  Verpflichteten  bei  freiwillig  übernommenen  Leistungen
            
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