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so daß beispielsweise freizulassen sind:
für verheiratete Unterhaltsverpflichtete mit 1 Kind . . 134 Mk.,
für verheiratete Unterhaltsverpflichtete mit 2 Kindern . 146 Mk.^
steigend für jedes weitere Kind um 12 Mk.
Wenn so die Mindestsätze für die Freilassung errechnet werden,
dann sind die besonderen Bedürfnisse im einzelnen Falle besonders
weitgehend zu berücksichtigen und dadurch die Grundsätze vorbeugen
der Fürsorge und die Rücksicht auf die soziale Stellung zu wahren.
Als solche besonderen Verhältnisse kommen in Betracht: höhere
besondere Kosten der Kindererziehung und Berufsausbildung, Krank
heiten, Siechtum, Pflegebedürftigkeit, besonders kostspieliger Auf
wand in der Lebenshaltung infolge der sozialen Stellung oder des
Berufes des Unterhaltsverpflichteten, Aufwand aus der Arbeits
tätigkeit für Fahrkosten usw.
Ferner sind besondere Momente zu berücksichtigen, die die
Arbeitstätigkeit als besonders schwierig erscheinen lassen, so beispiels
weise die Tatsache, daß der Unterhaltsverpflichtete trotz hohen Alters
oder geschwächter Leistungsfähigkeit unter besonderer Tatkraft einem
Berufe nachgeht, daß eine Frau trotz unversorgter Kinder eine Tätig
keit ausübt, nebenher ihren Haushalt aber noch versorgt oder für die
Versorgung des Haushaltes besondere Aufwendungen machen oder
ihre Kinder fremder Hilfe überlassen oder in Kinderheimen unter
bringen muß.
Endlich können Verschuldung, namentlich auch Abzahlung von
Möbeln besonders berücksichtigt werden, wenn der Aufwand gerecht
fertigt erscheint.
Der Arbeitsausschuß der Vereinigung der kreisfreien Städte und
industriellen Landkreise Westfalens empfiehlt den Bezirksfürsorgever
bänden, die vorstehend niedergelegten Grundsätze allgemein zu be
achten.
B. (Lrsiattung erhaltener Unterstützung.
I. Äisheriges Mcht.
Nach dem früheren Recht galt der Unterstützte allgemein als ver
pflichtet, die Aufwendungen der Armenpflege zu erstatten, wenn seine
Lage das zuließ. Voraussetzung für die Erstattung war, daß der
Unterstützte leistungsfähig war oder dieses wurde, daß er also über
ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügte. Die gesetzliche
Grundlage für den Erstattungsanspruch gab in Preußen § 68 des
Preuß. Gesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz ab. Durch diesen
Paragraphen wurde nicht nur das gerichtliche Verfahren geregelt, er
enthielt vielmehr auch eine materiell-rechtliche Bestimmung und da
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