Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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so daß beispielsweise freizulassen sind: 
für verheiratete Unterhaltsverpflichtete mit 1 Kind . . 134 Mk., 
für verheiratete Unterhaltsverpflichtete mit 2 Kindern . 146 Mk.^ 
steigend für jedes weitere Kind um 12 Mk. 
Wenn so die Mindestsätze für die Freilassung errechnet werden, 
dann sind die besonderen Bedürfnisse im einzelnen Falle besonders 
weitgehend zu berücksichtigen und dadurch die Grundsätze vorbeugen 
der Fürsorge und die Rücksicht auf die soziale Stellung zu wahren. 
Als solche besonderen Verhältnisse kommen in Betracht: höhere 
besondere Kosten der Kindererziehung und Berufsausbildung, Krank 
heiten, Siechtum, Pflegebedürftigkeit, besonders kostspieliger Auf 
wand in der Lebenshaltung infolge der sozialen Stellung oder des 
Berufes des Unterhaltsverpflichteten, Aufwand aus der Arbeits 
tätigkeit für Fahrkosten usw. 
Ferner sind besondere Momente zu berücksichtigen, die die 
Arbeitstätigkeit als besonders schwierig erscheinen lassen, so beispiels 
weise die Tatsache, daß der Unterhaltsverpflichtete trotz hohen Alters 
oder geschwächter Leistungsfähigkeit unter besonderer Tatkraft einem 
Berufe nachgeht, daß eine Frau trotz unversorgter Kinder eine Tätig 
keit ausübt, nebenher ihren Haushalt aber noch versorgt oder für die 
Versorgung des Haushaltes besondere Aufwendungen machen oder 
ihre Kinder fremder Hilfe überlassen oder in Kinderheimen unter 
bringen muß. 
Endlich können Verschuldung, namentlich auch Abzahlung von 
Möbeln besonders berücksichtigt werden, wenn der Aufwand gerecht 
fertigt erscheint. 
Der Arbeitsausschuß der Vereinigung der kreisfreien Städte und 
industriellen Landkreise Westfalens empfiehlt den Bezirksfürsorgever 
bänden, die vorstehend niedergelegten Grundsätze allgemein zu be 
achten. 
B. (Lrsiattung erhaltener Unterstützung. 
I. Äisheriges Mcht. 
Nach dem früheren Recht galt der Unterstützte allgemein als ver 
pflichtet, die Aufwendungen der Armenpflege zu erstatten, wenn seine 
Lage das zuließ. Voraussetzung für die Erstattung war, daß der 
Unterstützte leistungsfähig war oder dieses wurde, daß er also über 
ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügte. Die gesetzliche 
Grundlage für den Erstattungsanspruch gab in Preußen § 68 des 
Preuß. Gesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz ab. Durch diesen 
Paragraphen wurde nicht nur das gerichtliche Verfahren geregelt, er 
enthielt vielmehr auch eine materiell-rechtliche Bestimmung und da 
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