— 42 —
so daß beispielsweise freizulassen sind:
für verheiratete Unterhaltsverpflichtete mit 1 Kind . . 134 Mk.,
für verheiratete Unterhaltsverpflichtete mit 2 Kindern . 146 Mk.^
steigend für jedes weitere Kind um 12 Mk.
Wenn so die Mindestsätze für die Freilassung errechnet werden,
dann sind die besonderen Bedürfnisse im einzelnen Falle besonders
weitgehend zu berücksichtigen und dadurch die Grundsätze vorbeugender
Fürsorge und die Rücksicht auf die soziale Stellung zu wahren.
Als solche besonderen Verhältnisse kommen in Betracht: höhere
besondere Kosten der Kindererziehung und Berufsausbildung, Krankheiten,
Siechtum, Pflegebedürftigkeit, besonders kostspieliger Aufwand
in der Lebenshaltung infolge der sozialen Stellung oder des
Berufes des Unterhaltsverpflichteten, Aufwand aus der Arbeitstätigkeit
für Fahrkosten usw.
Ferner sind besondere Momente zu berücksichtigen, die die
Arbeitstätigkeit als besonders schwierig erscheinen lassen, so beispielsweise
die Tatsache, daß der Unterhaltsverpflichtete trotz hohen Alters
oder geschwächter Leistungsfähigkeit unter besonderer Tatkraft einem
Berufe nachgeht, daß eine Frau trotz unversorgter Kinder eine Tätigkeit
ausübt, nebenher ihren Haushalt aber noch versorgt oder für die
Versorgung des Haushaltes besondere Aufwendungen machen oder
ihre Kinder fremder Hilfe überlassen oder in Kinderheimen unterbringen
muß.
Endlich können Verschuldung, namentlich auch Abzahlung von
Möbeln besonders berücksichtigt werden, wenn der Aufwand gerechtfertigt
erscheint.
Der Arbeitsausschuß der Vereinigung der kreisfreien Städte und
industriellen Landkreise Westfalens empfiehlt den Bezirksfürsorgeverbänden,
die vorstehend niedergelegten Grundsätze allgemein zu beachten.
B. (Lrsiattung erhaltener Unterstützung.
I. Äisheriges Mcht.
Nach dem früheren Recht galt der Unterstützte allgemein als verpflichtet,
die Aufwendungen der Armenpflege zu erstatten, wenn seine
Lage das zuließ. Voraussetzung für die Erstattung war, daß der
Unterstützte leistungsfähig war oder dieses wurde, daß er also über
ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügte. Die gesetzliche
Grundlage für den Erstattungsanspruch gab in Preußen § 68 des
Preuß. Gesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz ab. Durch diesen
Paragraphen wurde nicht nur das gerichtliche Verfahren geregelt, er
enthielt vielmehr auch eine materiell-rechtliche Bestimmung und damit
ausreichende Grundlagen für die Geltendmachung eines Erstattunge
Hilfsbedi
Fall, da
Auch na
bzw. sein
Dur
ist für i
stattunge
Fall, da
nachher
diese Er
führung-Erst
können
verband
dürftig,
anspruch
Daist
aus i
den Re
stimmun
Reichsgr
Bewegn:
Unterstü
der Erst
Verzicht
§ 2
Land in
weit ein
kommen
ersetzen
des Hilf:
bindlichk
Die
Grundsö
Fürsorg>
Hilfesuch
sie ihre
daß die
Hilfsbed
erwarte.