Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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so  daß  beispielsweise  freizulassen  sind:
für  verheiratete  Unterhaltsverpflichtete  mit  1  Kind  .  .  134  Mk.,
für  verheiratete  Unterhaltsverpflichtete  mit  2  Kindern  .  146  Mk.^
steigend  für  jedes  weitere  Kind  um  12  Mk.
Wenn  so  die  Mindestsätze  für  die  Freilassung  errechnet  werden,
dann  sind  die  besonderen  Bedürfnisse  im  einzelnen  Falle  besonders
weitgehend  zu  berücksichtigen  und  dadurch  die  Grundsätze  vorbeugender ­
  Fürsorge  und  die  Rücksicht  auf  die  soziale  Stellung  zu  wahren.
Als  solche  besonderen  Verhältnisse  kommen  in  Betracht:  höhere
besondere  Kosten  der  Kindererziehung  und  Berufsausbildung,  Krankheiten, ­
  Siechtum,  Pflegebedürftigkeit,  besonders  kostspieliger  Aufwand ­
  in  der  Lebenshaltung  infolge  der  sozialen  Stellung  oder  des
Berufes  des  Unterhaltsverpflichteten,  Aufwand  aus  der  Arbeitstätigkeit ­
  für  Fahrkosten  usw.
Ferner  sind  besondere  Momente  zu  berücksichtigen,  die  die
Arbeitstätigkeit  als  besonders  schwierig  erscheinen  lassen,  so  beispielsweise ­
  die  Tatsache,  daß  der  Unterhaltsverpflichtete  trotz  hohen  Alters
oder  geschwächter  Leistungsfähigkeit  unter  besonderer  Tatkraft  einem
Berufe  nachgeht,  daß  eine  Frau  trotz  unversorgter  Kinder  eine  Tätigkeit ­
  ausübt,  nebenher  ihren  Haushalt  aber  noch  versorgt  oder  für  die
Versorgung  des  Haushaltes  besondere  Aufwendungen  machen  oder
ihre  Kinder  fremder  Hilfe  überlassen  oder  in  Kinderheimen  unterbringen ­
  muß.
Endlich  können  Verschuldung,  namentlich  auch  Abzahlung  von
Möbeln  besonders  berücksichtigt  werden,  wenn  der  Aufwand  gerechtfertigt ­
  erscheint.
Der  Arbeitsausschuß  der  Vereinigung  der  kreisfreien  Städte  und
industriellen  Landkreise  Westfalens  empfiehlt  den  Bezirksfürsorgeverbänden, ­
  die  vorstehend  niedergelegten  Grundsätze  allgemein  zu  beachten. ­


B.  (Lrsiattung  erhaltener  Unterstützung.
I.  Äisheriges  Mcht.
Nach  dem  früheren  Recht  galt  der  Unterstützte  allgemein  als  verpflichtet, ­
  die  Aufwendungen  der  Armenpflege  zu  erstatten,  wenn  seine
Lage  das  zuließ.  Voraussetzung  für  die  Erstattung  war,  daß  der
Unterstützte  leistungsfähig  war  oder  dieses  wurde,  daß  er  also  über
ausreichendes  Vermögen  oder  Einkommen  verfügte.  Die  gesetzliche
Grundlage  für  den  Erstattungsanspruch  gab  in  Preußen  §  68  des
Preuß.  Gesetzes  zum  Unterstützungswohnsitzgesetz  ab.  Durch  diesen
Paragraphen  wurde  nicht  nur  das  gerichtliche  Verfahren  geregelt,  er
enthielt  vielmehr  auch  eine  materiell-rechtliche  Bestimmung  und  damit ­
  ausreichende  Grundlagen  für  die  Geltendmachung  eines  Erstattunge


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