Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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schauung,  die  auch  in  der  R.  F.  V.  anerkannt  ist,  ist  nunmehr  sowohl
die  Arbeits-  als  auch  die  Unterhaltspflicht  als  eine  öffentlich-rechtliche
selbständige  Verpflichtung  eines  jeden  Unterstützungsempfängers  festgestellt. ­
  §  7  der  Reichsgrundsätze  sagt  ausdrücklich,  daß  jeder  Hilfsbedürftige, ­
  auch  der  nicht  voll  arbeitsfähige,  feine  Arbeitskraft  zur
Beschaffung  des  notwendigen  Lebensbedarfs  für  sich  (Arbeitspflicht)
und  feine  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  (Unterhaltspflicht)  einzusetzen ­
  hat.
2.  Die  Einleitung  sowohl  wie  die  Anordnung  der  Unterbringung
eines  Arbeitsscheuen  pp.  ist  an  bestimmte  Voraussetzungen  geknüpft,
die  verhindern  sollen,  daß  in  die  subjektiven  Rechte  des  einzelnen
allzu  scharf  und  unberechtigterweise  eingegriffen  wird.  Diese  Voraussetzungen ­
  sind  folgende:
a)  Der  Betroffene  muß  mit  der  eigenen  Person  der  öffentlichen
Fürsorge  anheimfallen  oder  einen  unterhaltsberechtigten  Angehörigen
anheimfallen  lasten,
b)  Die  Hilfsbedürftigkeit  muß  auf  einem  sittlichen  Verschulden
beruhen,
c)  Die  Ablehnung  der  Arbeit  oder  die  Vernachlässigung  der
Unterhaltspflicht  muß  eine  beharrliche  sein,
d)  Es  dürfen  keine  der  im  §  21  der  Pr.  Ausf.-V.  erwähnten  Ausnahmefälle ­
  vorliegen.
Zu  a)  Zu  den  Unterhaltsberechtigten  gehört  nunmehr  auch  das
uneheliche  Kind  gegenüber  seinem  natürlichen  Vater.  Zur  Erleichterung ­
  des  Nachweises  genügt  eine  öffentliche  Urkunde  über  die
Anerkennung  der  Unterhaltspflicht  bzw.  ein  rechtskräftiges  Urteil
darüber.  Die  Fürsorge  muß  tatsächlich  eintreten,  drohende  Hilfsbedürftigkeit ­
  genügt  also  nicht.
Zu  b)  Als  ein  sittliches  Verschulden  wird  man  anzusehen  haben
Arbeitsscheu,  Trunksucht,  Spiel,  Verschwendung  usw.,  nicht  aber
bloße  Verarmung  aus  eigener  Schuld.  Sittliches  Verschulden  liegt
besonders  nicht  vor  bei  Erwerbsunfähigkeit.
Zu  c)  Eine  beharrliche  Ablehnung  der  Arbeit  bzw.  eine  beharrliche ­
  Entziehung  der  Unterhaltspflicht  ist  beispielsweise  dann  gegeben,
wenn  der  Betroffene  häufig  seine  Arbeitsstelle  wechselt,  um  der
Pfändung  zu  entgehen.
Zu  d)  Als  Ausnahmefälle,  die  die  Einleitung  von  Zwangsmaßnahmen ­
  ausschließen,  sind  im  §  21  der  Pr.  Aus.-D.  folgende  angegeben: ­

1.  Die  Fürsorgebedürftigkeit  darf  nicht  nur  durch  vorübergehende
Umstände  (z.  B.  kurze  Krankheit)  verursacht  sein,
2.  Der  Unterzubringende  muß  arbeits-  und  erwerbsfähig  sein,
            
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