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schauung, die auch in der R. F. V. anerkannt ist, ist nunmehr sowohl
die Arbeits- als auch die Unterhaltspflicht als eine öffentlich-rechtliche
selbständige Verpflichtung eines jeden Unterstützungsempfängers festgestellt.
§ 7 der Reichsgrundsätze sagt ausdrücklich, daß jeder Hilfsbedürftige,
auch der nicht voll arbeitsfähige, feine Arbeitskraft zur
Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs für sich (Arbeitspflicht)
und feine unterhaltsberechtigten Angehörigen (Unterhaltspflicht) einzusetzen
hat.
2. Die Einleitung sowohl wie die Anordnung der Unterbringung
eines Arbeitsscheuen pp. ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft,
die verhindern sollen, daß in die subjektiven Rechte des einzelnen
allzu scharf und unberechtigterweise eingegriffen wird. Diese Voraussetzungen
sind folgende:
a) Der Betroffene muß mit der eigenen Person der öffentlichen
Fürsorge anheimfallen oder einen unterhaltsberechtigten Angehörigen
anheimfallen lasten,
b) Die Hilfsbedürftigkeit muß auf einem sittlichen Verschulden
beruhen,
c) Die Ablehnung der Arbeit oder die Vernachlässigung der
Unterhaltspflicht muß eine beharrliche sein,
d) Es dürfen keine der im § 21 der Pr. Ausf.-V. erwähnten Ausnahmefälle
vorliegen.
Zu a) Zu den Unterhaltsberechtigten gehört nunmehr auch das
uneheliche Kind gegenüber seinem natürlichen Vater. Zur Erleichterung
des Nachweises genügt eine öffentliche Urkunde über die
Anerkennung der Unterhaltspflicht bzw. ein rechtskräftiges Urteil
darüber. Die Fürsorge muß tatsächlich eintreten, drohende Hilfsbedürftigkeit
genügt also nicht.
Zu b) Als ein sittliches Verschulden wird man anzusehen haben
Arbeitsscheu, Trunksucht, Spiel, Verschwendung usw., nicht aber
bloße Verarmung aus eigener Schuld. Sittliches Verschulden liegt
besonders nicht vor bei Erwerbsunfähigkeit.
Zu c) Eine beharrliche Ablehnung der Arbeit bzw. eine beharrliche
Entziehung der Unterhaltspflicht ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Betroffene häufig seine Arbeitsstelle wechselt, um der
Pfändung zu entgehen.
Zu d) Als Ausnahmefälle, die die Einleitung von Zwangsmaßnahmen
ausschließen, sind im § 21 der Pr. Aus.-D. folgende angegeben:
1. Die Fürsorgebedürftigkeit darf nicht nur durch vorübergehende
Umstände (z. B. kurze Krankheit) verursacht sein,
2. Der Unterzubringende muß arbeits- und erwerbsfähig sein,