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neues Fürsorgerecht zu finden. Sie stehen auch jetzt zusammen, um
die Anwendung dieses Gesetzes auf die Praxis zu erleichtern. Die
ständige Zusammenarbeit in der Vereinigung der kreisfreien Städte
und industriellen Landkreise hat dieses gute Verhältnis zwischen den
westfälischen Fürsorgeverbänden wesentlich gefördert. Und gerade
diese Vereinigung hat es sich gleich nach Erlaß der Reichsgrundsätze
zur Aufgabe gemacht, einige besonders brennende Fragen des materiellen
Fürsorgerechtes herauszugreifen mit dem Versuche, eine tunlichst
einheitliche Grundlage für ihre praktische Handhabung innerhalb
eines gleich gelagerten Wirtschaftsgebietes zu finden. So ist die
Arbeit des Stadtrates Binder in Bielefeld über „Unterstützungsmaßstäbe
zur Bemessung der Fürsorgeleistungen" entstanden, in der in
überaus dankenswerter Weise zielbewußt versucht wird, eine gewisse
Einheitlichkeit in das ganze Unterstützungssystem hineinzubringen.
Dieses Ziel soll erreicht werden nicht im Sinne einer schematischen
Gleichmacherei, sondern im Geiste der Notwendigkeit des Erkennens
und Anerkennens eines Zusammengehens, wobei völlige Freiheit des
einzelnen in der Anpassung der eigentlichen Unterstützungsmaßstäbe
auf das örtliche Bedürfnis und die eigene Leistungsfähigkeit gewährleistet
bleibt. Binder hat seiner Arbeit die Bielefelder Verhältnisse
zugrunde gelegt. Jeder mag jetzt prüfen, wieweit er im Bereiche
seines Bezirkes gehen kann. Dabei muß es aber als dringend erwünscht
betrachtet werden, daß auf manchen Gebieten wie z. B. bei
der Frage Bar- oder Naturalunterstützung, Berücksichtigung der
Miete, Anrechnung etwaigen Einkommens usf. Einheitlichkeit erzielt
wird. Dann dürfte endlich einmal der Zustand aufhören, daß der eine
Fürsorgeverband gegen den anderen ausgespielt wird und man sich
gegenseitig in die Höhe treibt. Stadtrat Binder und Stadtamtmann
Sasse in Hagen haben hierzu einen Entwurf zu einer Anweisung für
die Fürsorgetätigkeit der Fürsorgeorgane ausgearbeitet, der auf
Wunsch vom städtischen Fürsorgeamt in Hagen bezogen werden kann.
Weiterhin hat dann Stadtamtmann Sasse, Hagen eine verdienstvolle
Arbeit über „Richtlinien für die Unterhalts- und Erstattungspflicht
in der Fürsorge" herausgebracht, die nicht nur eine Zusammenstellung
der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen enthält,
sondern auch überaus praktische Fingerzeige für die Wohlfahrtsarbeit
bietet. Schließlich hat sich Stadtrat Dr. J.ovy, Hamm der dankenswerten
Arbeit unterzogen, eine wertvolle Übersicht über die „Maßnahmen
gegen Arbeitsscheue und säumige Unterhaltspflichtige nach
der Reichsfürsorgeverordnung (R. F. B.) und dem Reichsstrafgesetzbuch
(R. St. G. 33.)" zu geben.
Damit ist natürlich nur ein Teilausschnitt aus dem geltenden
Fürsorgerecht geboten. Die drei'Aufgabengebiete sind aber bewußt