Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

—  7

rsorge-^ezirks-


es  Zu.
mferen
cindnis
s  fehlt.
)ie  Beiduktiv,

ffenden
ürforge
zu  even ­

  Zu-?r
  Füröffent-


Willen
lerband
etzlichen
gedient.
i  erfor->as
  läßt
sondern
>  örtlich
me  Jn-Lerstän-



ung  der
ng,  daß
n  Geiste
ruß  nur
st  gleich
eginnen
an  bald
r  Erfolg
n.
iem  Ge-Bege
  zu
ürsorgeten
  treu
rr  unser

neues  Fürsorgerecht  zu  finden.  Sie  stehen  auch  jetzt  zusammen,  um
die  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf  die  Praxis  zu  erleichtern.  Die
ständige  Zusammenarbeit  in  der  Vereinigung  der  kreisfreien  Städte
und  industriellen  Landkreise  hat  dieses  gute  Verhältnis  zwischen  den
westfälischen  Fürsorgeverbänden  wesentlich  gefördert.  Und  gerade
diese  Vereinigung  hat  es  sich  gleich  nach  Erlaß  der  Reichsgrundsätze
zur  Aufgabe  gemacht,  einige  besonders  brennende  Fragen  des  materiellen ­
  Fürsorgerechtes  herauszugreifen  mit  dem  Versuche,  eine  tunlichst ­
  einheitliche  Grundlage  für  ihre  praktische  Handhabung  innerhalb ­
  eines  gleich  gelagerten  Wirtschaftsgebietes  zu  finden.  So  ist  die
Arbeit  des  Stadtrates  Binder  in  Bielefeld  über  „Unterstützungsmaßstäbe ­
  zur  Bemessung  der  Fürsorgeleistungen"  entstanden,  in  der  in
überaus  dankenswerter  Weise  zielbewußt  versucht  wird,  eine  gewisse
Einheitlichkeit  in  das  ganze  Unterstützungssystem  hineinzubringen.
Dieses  Ziel  soll  erreicht  werden  nicht  im  Sinne  einer  schematischen
Gleichmacherei,  sondern  im  Geiste  der  Notwendigkeit  des  Erkennens
und  Anerkennens  eines  Zusammengehens,  wobei  völlige  Freiheit  des
einzelnen  in  der  Anpassung  der  eigentlichen  Unterstützungsmaßstäbe
auf  das  örtliche  Bedürfnis  und  die  eigene  Leistungsfähigkeit  gewährleistet ­
  bleibt.  Binder  hat  seiner  Arbeit  die  Bielefelder  Verhältnisse
zugrunde  gelegt.  Jeder  mag  jetzt  prüfen,  wieweit  er  im  Bereiche
seines  Bezirkes  gehen  kann.  Dabei  muß  es  aber  als  dringend  erwünscht ­
  betrachtet  werden,  daß  auf  manchen  Gebieten  wie  z.  B.  bei
der  Frage  Bar-  oder  Naturalunterstützung,  Berücksichtigung  der
Miete,  Anrechnung  etwaigen  Einkommens  usf.  Einheitlichkeit  erzielt
wird.  Dann  dürfte  endlich  einmal  der  Zustand  aufhören,  daß  der  eine
Fürsorgeverband  gegen  den  anderen  ausgespielt  wird  und  man  sich
gegenseitig  in  die  Höhe  treibt.  Stadtrat  Binder  und  Stadtamtmann
Sasse  in  Hagen  haben  hierzu  einen  Entwurf  zu  einer  Anweisung  für
die  Fürsorgetätigkeit  der  Fürsorgeorgane  ausgearbeitet,  der  auf
Wunsch  vom  städtischen  Fürsorgeamt  in  Hagen  bezogen  werden  kann.
Weiterhin  hat  dann  Stadtamtmann  Sasse,  Hagen  eine  verdienstvolle ­
  Arbeit  über  „Richtlinien  für  die  Unterhalts-  und  Erstattungspflicht ­
  in  der  Fürsorge"  herausgebracht,  die  nicht  nur  eine  Zusammenstellung ­
  der  wesentlichen  gesetzlichen  Bestimmungen  enthält,
sondern  auch  überaus  praktische  Fingerzeige  für  die  Wohlfahrtsarbeit
bietet.  Schließlich  hat  sich  Stadtrat  Dr.  J.ovy,  Hamm  der  dankenswerten ­
  Arbeit  unterzogen,  eine  wertvolle  Übersicht  über  die  „Maßnahmen ­
  gegen  Arbeitsscheue  und  säumige  Unterhaltspflichtige  nach
der  Reichsfürsorgeverordnung  (R.  F.  B.)  und  dem  Reichsstrafgesetzbuch ­
  (R.  St.  G.  33.)"  zu  geben.
Damit  ist  natürlich  nur  ein  Teilausschnitt  aus  dem  geltenden
Fürsorgerecht  geboten.  Die  drei'Aufgabengebiete  sind  aber  bewußt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.