Full text: Versicherung und Wirtschaft

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als sog. Aussteuerversicherung 17 ) — Terminversicherung 
— abgeschlossen wird, nämlich der Art, daß die Versicherungs 
summe an einem vereinbarten Tage fällig wird, gleichviel ob 
der Versicherte dann noch lebt oder nicht, die Prämien dagegen 
nur bis zum Tode des Versicherungsnehmers, längstens bis 
zum Termin zu entrichten sind, so entscheidet hier die Even 
tualität des Todes nicht den Versicherungsfall. Wird dagegen 
eine sogenannte Sp ar ve rsi ch er u it g 18 ) abgeschlossen, bei 
der der Versicherte nach einer im voraus bestimmten Zeit 
die Summe erhalten soll, die Prämien aber bis zum Ende der 
Versicherungsdauer bezahlt werden sollen, so ist überhaupt 
keine Ungewißheit vorhanden. Bei der Terminversicherung han 
delt es sich nur um die Ungewißheit des Wertes der gezahlten 
Prämien. Auch bei den Todesfallversicherungen wird die Ver 
sicherungssumme in der Regel auch dann fällig, wenn etwa 
das achtzigste Lebensjahr erreicht ist. Das bedeutet nichts an 
deres als, daß die Ungewißheit des Todeszeitpunktes auch hier 
nur den Wert der Leistung des Versicherers bestimmt. Ist 
jemand mit 10,000 M. auf den Todesfall versichert, so hat 
der Versicherer 10,000 M. auf jeden Fall zu zahlen; je länger 
dieser Zahlungstermin durch das Weiterleben des Versicherten 
hinausgeschoben wird, um so länger kann der Versicherer das 
bereitzustellende Kapital durch Zinsgenuß verwerten, um so 
geringer wird mithin für ihn der Wert seiner Leistung an den 
Versicherten. So schreibt Hupka:") „Bei den Lebensver 
sicherungen dagegen beruht das Risiko immer auf der Un 
gewißheit über die Todeszeit einer oder mehrerer bestimmter 
Personen, einerlei, ob nach dem Vertrage ein Todesfall oder 
ein Erlebensfall oder ein dies certus an et quando die 
Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Die kürzere oder 
längere Lebensdauer bestimmter Individuen entscheidet hier 
darüber, ob der Versicherer überhaupt zu leisten haben wird, 
ch Vgl. Loewy, Artikel „Aussteuerversicherung" im Versicherungs 
lexikon (Tübingen 1909) S. 185. 
ch Loewy, Artikel „Sparversicherung" a. a. O. S. 1144. 
ch a. a. O. S. 583.
	        
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