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den Zeitpunkt beziehen, ist, wiewir bereits dar-
legten, überhaupt kein Element des Versiche
rungsbegriffes. 24 )
Gibt es somit Versicherungen, bei denen nicht der Ver
sicherungsfall, sondern das Risiko des Wertverhältnisses der
gegenseitigen Leistungen ungewiß ist, so ist die Eventualleistungs
theorie ungenau. Sie ist mit Recht allgemein abgelehnt wor
den. 25 ) Eine solche Eventualität ist zur Kennzeichnung der
Versicherung nicht ausreichend. Wenn Ph ilip po v ich 26 ) das
Wesen jeder Versicherung darin erkennt, „daß ökonomische
Leistungen zu Gunsten jemandes an ein Ereignis anknüpfen,
dessen Eintritt von seinem Willen unabhängig ist und daß die
für diese Leistungen nötigen Mittel von einer Mehrheit von
Personen aufgebraucht werden, welche alle von diesem Er
eignis betroffen werden können," so ist damit eine Abgrenzung
von der Lotterie nicht gegeben. Wenn nun Wallmann 2 ch
meint, die Lotterie unterscheide sich dadurch, daß sie ein Hoff
nungskauf sei, bei dem man durch Zahlung eines Einsatzes
die Aussicht auf einen Gewinn erkaufe, und daß zu ihren
Haupterfordernissen ein genau vorgeschriebener Spielplan ge
höre, so irrt er insofern, als die Bezeichnung als Hoffnungskauf
unrichtig ist, dieser „Hoffnungskauf" aber durchaus in seine
Definition paßt. 28 ) Die mangelnde Charakteristik der Even
tualität führt aber auch, wie Brodmann zeigt, zu einem ab
surden Ergebnis. Es müßte Versicherung sein, wenn jemand,
falls er das große Los gewinnt, den Betrag desselben noch
einmal als Ergebnis der Versicherung erhalten soll.
2. Daß hierbei durch den Hinweis auf eine Wahrschein
lichkeitsrechnung, durch die die Gleichwertigkeit der Prämie mit
M ) So auch Lupka, a. a. O. S. 584 f.
ch Vgl. insbesondere Wagners Kritik in Conrads Iahrb. Bd. 36,
S. 134.
ch Grundriß der politischen Ökonomie (Tübingen 1912) Bd. II, 2,
S. 272.
ch a. a. O. Bd. XU Nr. 69 ff.
ch Vgl. darüber Brodmann, Der Begriff des Versicherungs
vertrages (Leipziger Zeitschr. 1907) S. 546 ff.