37
Betroffenen zufälliger, daher auch im einzelnen Falle ihres
Eintretens unvorhergesehener Ereignisse für das Vermögen
einer Person dadurch beseitigt oder wenigstens vermindert,
daß sie dieselben,auf eine Reihe von Fällen verteilt, in denen
die gleiche Gefahr droht, aber nicht wirklich eintritt." 69 )
2. Wenn die Schadensersatztheorie die Lebensversicherung
einbeziehcn und so die Lebensversicherung als Schadensversicherung
rechtfertigen will, so mutz es ihre Aufgabe fein, den
Tod und das Erleben als Ereignisse zu kennzeichnen, die ohne
weiteres wirtschaftlich nachteilig wirken. 70 71 ) Denn die Möglichkeit
einer wirtschaftlich nachteiligen Tatsache kann als allgemeines
Motiv für den Lebensversicherungsvorgang nur dann
begriffsbildend sein, wenn sie mit der Ungewißheit über die
Lebensdauer in Verbindung gebracht wird. Da nun der Todeszeitpunkt
als solcher kein Ereignis ist, das als kausale Bedingung
wirkt, der Tod aber gewiß ist, so hat es erheblich
Schwierigkeiten gekostet, Tod und Erleben mit der eigentlichen
Schadensursache in Verbindung zu bringen. Angesichts der
vielfach erhobenen Widersprüche gegen eine solche Konstruktion
sollen die wesentlichen Versuche, eine solche Schadensursache
aufzuweisen, kurz erwähnt werden.^)
P h i l i p p o v i ch 72 ) bezeichnet die Elemente der Ver69
) S. 943 § 1. Vgl. auch Stephinger a. a. £>. S.5, v. Mayr
bei Krosta a. a. O. S. 22 ff., Gebauer, Die sogen. Lebensversicherung
vom wirtschaftlichen Standpunkte (Jena 1893) S. 3, Lewis, Lehrbuch
des Versicherunisrechts (Stuttgart 1889) S. 18, Gallus, Die Grundlagen
des gesamten Versicherungswesens (Leipzig 1874) S. 3.
70 ) Elster. Buff, Laband, Linrich und besonders Cohn (Nationalökonomie
des Kandels- und des Verkehrswe)ens. Stuttgart 1898,
S. 6 ff.) schließen die Lebensversicherung von der eigentlichen Versicherung
aus.
71 ) Vgl. insbesondere Karup a. a. O. S.2ff.. Buff, Aber einige
Fragen aus dem Gebiete der Lebensversicherung (Gießen 1881) S. 19 ff.,
Lülße a. a. O. S. 539 ff., Bendix, a. a. O. S. 505 ff., Lupka
a. a. O. S. 549ff., Conrad a. a. £>., Bd. II S. 532 und Laband,
Die juristische Natur der Lebens- und Rentenversicherung (Straßburg
1879) S- 30 f. und 34 f.
72 ) Grundriß der politischen Ökonomie (Tübingen 1911) Bd. IS. 402.