Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Vorwort und Einleitung. 
V 
abgegebenen Entscheidungen zu den von den Spruchbehörden des 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zu treffenden Ent 
scheidungen in der Revisionsentscheidung Nr. 206 (A. N. f. I. u. 
A. S3. 1893 S. 48) nehmen zu müssen geglaubt hat. Nach dieser 
sind die zur Entscheidung über den Rentenanspruch berufenen Stellen 
— Anstaltsvorstand, Schiedsgericht, Reichsversicherungsamt — an 
die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, soweit es sich um Fest 
stellungen über die Versicherungspflicht für die Zeit nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes handelt, gebunden. 
Aus dieser Sachlage ergiebt sich das Bedürfniß nach einer 
zusammenfassenden Bearbeitung der Bestimmungen, nach denen 
die Frage wegen des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins 
der Voraussetzungen, unter welchen Jemand der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung unterliegt, im Einzelfalle zu entscheiden ist. 
Das vorliegende Werk ist bestrebt, diesem Bedürfnisse zu genügen; 
es giebt eine Darstellung davon, wie sich die Ausführung der auf 
den Umfang der Versicherungspflicht bezüglichen Gesetzesbestimmungen 
hinsichtlich der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse bislang gestaltet 
hat, und sucht aus jenen grundlegenden Vorschriften, aus den Bestim 
mungen verwandter Gesetze und aus den ergangenen Entscheidungen der 
zuständigen Stellen die Grundsätze zu entwickeln, welche für die 
einheitliche Behandlung der vorliegenden Angelegenheiten be 
stimmend sind. 
Den Ausführungen ist die Gestalt von Anmerkungen zu der 
Anleitung des Reichsversicherungsamtes vom 31. Oktober 1890 
gegeben. Es empfahl sich dies eines Theils wegen der Bedeutung, 
welche diese für die zu einschlägigen Entscheidungen berufenen Be 
hörden wegen ihres inneren Werthes sowohl als auch in Folge 
verschiedener äußerer Umstände besitzt, anderen Theils aber auch, 
weil damit die Möglichkeit geboten war, die einzelnen in Betracht 
kommenden Punkte, je nach dem Bedürfnisse, entweder nur kurz zu 
berühren oder in Gestalt eingehender Erörterungen zu behandeln. 
Die vom Reichsversicherungsamte in den Amtlichen Nachrichten, 
Atheilung für Jnvaliditäts- und Altersversicherung, veröffentlichten, den 
Umfang der Versicherungspflicht betreffenden Revisionsentscheidungen 
sind sämmtlich an den betreffenden Stellen berücksichtigt und zum 
großen Theile wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus haben 
auch diejenigen Revisionsentscheidungen des Reichsversicherungsamtes 
genaue Beachtung gefunden, die in den Amtlichen Nachrichten, welche 
von den Vorständen mehrerer Versicherungsanstalten ihrerseits heraus 
gegeben werden, veröffentlicht sind. 
Die oben entwickelten Verhältnisse bringen es aber mit sich, 
daß eine Beschränkung auf die vom Reichsversicherungsamte ge 
troffenen endgiltigen Entscheidungen bei Erledigung der zur Erörterung
	        
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