Vorwort und Einleitung.
V
abgegebenen Entscheidungen zu den von den Spruchbehörden des
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zu treffenden Ent
scheidungen in der Revisionsentscheidung Nr. 206 (A. N. f. I. u.
A. S3. 1893 S. 48) nehmen zu müssen geglaubt hat. Nach dieser
sind die zur Entscheidung über den Rentenanspruch berufenen Stellen
— Anstaltsvorstand, Schiedsgericht, Reichsversicherungsamt — an
die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, soweit es sich um Fest
stellungen über die Versicherungspflicht für die Zeit nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes handelt, gebunden.
Aus dieser Sachlage ergiebt sich das Bedürfniß nach einer
zusammenfassenden Bearbeitung der Bestimmungen, nach denen
die Frage wegen des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins
der Voraussetzungen, unter welchen Jemand der Jnvaliditäts- und
Altersversicherung unterliegt, im Einzelfalle zu entscheiden ist.
Das vorliegende Werk ist bestrebt, diesem Bedürfnisse zu genügen;
es giebt eine Darstellung davon, wie sich die Ausführung der auf
den Umfang der Versicherungspflicht bezüglichen Gesetzesbestimmungen
hinsichtlich der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse bislang gestaltet
hat, und sucht aus jenen grundlegenden Vorschriften, aus den Bestim
mungen verwandter Gesetze und aus den ergangenen Entscheidungen der
zuständigen Stellen die Grundsätze zu entwickeln, welche für die
einheitliche Behandlung der vorliegenden Angelegenheiten be
stimmend sind.
Den Ausführungen ist die Gestalt von Anmerkungen zu der
Anleitung des Reichsversicherungsamtes vom 31. Oktober 1890
gegeben. Es empfahl sich dies eines Theils wegen der Bedeutung,
welche diese für die zu einschlägigen Entscheidungen berufenen Be
hörden wegen ihres inneren Werthes sowohl als auch in Folge
verschiedener äußerer Umstände besitzt, anderen Theils aber auch,
weil damit die Möglichkeit geboten war, die einzelnen in Betracht
kommenden Punkte, je nach dem Bedürfnisse, entweder nur kurz zu
berühren oder in Gestalt eingehender Erörterungen zu behandeln.
Die vom Reichsversicherungsamte in den Amtlichen Nachrichten,
Atheilung für Jnvaliditäts- und Altersversicherung, veröffentlichten, den
Umfang der Versicherungspflicht betreffenden Revisionsentscheidungen
sind sämmtlich an den betreffenden Stellen berücksichtigt und zum
großen Theile wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus haben
auch diejenigen Revisionsentscheidungen des Reichsversicherungsamtes
genaue Beachtung gefunden, die in den Amtlichen Nachrichten, welche
von den Vorständen mehrerer Versicherungsanstalten ihrerseits heraus
gegeben werden, veröffentlicht sind.
Die oben entwickelten Verhältnisse bringen es aber mit sich,
daß eine Beschränkung auf die vom Reichsversicherungsamte ge
troffenen endgiltigen Entscheidungen bei Erledigung der zur Erörterung