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aber der Verlust der menschlichen Kraft ein wirtschaftlicher
Verlust ist,, führt er nicht aus.
Köhler 7 ^) bezeichnet den Unterschied der Lebensversicherung
dadurch, daß hier „nicht nur für den durch die
persönlichen Schicksale entstandenen Vermögensverlust ein Ersatz
gegeben wird, sondern auch für den Verlust, der dadurch
hervortritt, daß eine Person mit ihrem seelischen, moralischen,
intellektuellen Einwirken wegfällt, und so unser Leben einen
Teil seines Reizes, unsere Lebensführung einen Teil seiner
Sicherheit, unser ganzes Dasein ein spannendes, erregendes oderähnliches
Element verliert. Es wäre daher eine materialistische
Verkehrtheit, wenn man eine Versicherung lediglich auf
dasjenige stellen wollte, was an Vermögen durch den Tod
einer Person eingebüßt wird". Das ist gewiß außerordentlich
fein, aber für die Begriffsbestimmung nicht verwertbar. Neuerdings
hat Srobmann 15 ) den Verlustbegriff wenigstens auf
die physische Kraft, die wirtschaftliche Natur zu begründen
versucht und so die Produktiv-, Erwerbs- oder Sparfähigkeit
als Versicherungsgut bezeichnet. Gegen diese in der französischen
Literatur häufig erscheinende Darstellung des Entschädigungsgedankens
hat schon Deslandres 7 «) treffende Einwendungen
erhoben. Der Verlust des in jedem Menschen steckenden Kapitals
bedeute nur eine Abnutzung. Der Gedanke, daß der
Mensch einen wirtschaftlichen Wert darstelle, ist aber überhaupt
nicht vollziehbar. Es ist der große Unterschied zwischen
dem Vermögenswert und der menschlichen Persönlichkeit: der
Wert dient seiner Bestimmung gemäß der Wirtschaft und muß
demnach durch seine Vernichtung oder Abnutzung, wenn nicht
einen Schaden, so doch einen Bedarf erzeugen, der Mensch aber
als Subjekt der Wirtschaft kommt immer als wertverbrauchend,
dagegen als wertschaftend nur unter Umständen in Betracht.
u ) Lehrbuch des bürgerlichen Rechts (Berlin 1906) Bd. II S. 305.
75 ) Zur Theorie des Versicherungsvertrages (Leipziger Zeitschr. für
Äandelsrecht, München 1907) S. 123ff. und 193ff., ebenso Stephinger
a. a. O. S. 4.
76 ) De l’assurance sur la vie (Paris 1889) S. 48.