Full text : Versicherung und Wirtschaft

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aber  der  Verlust  der  menschlichen  Kraft  ein  wirtschaftlicher
Verlust  ist,,  führt  er  nicht  aus.
Köhler 7 ^)  bezeichnet  den  Unterschied  der  Lebensversicherung ­
  dadurch,  daß  hier  „nicht  nur  für  den  durch  die
persönlichen  Schicksale  entstandenen  Vermögensverlust  ein  Ersatz ­
  gegeben  wird,  sondern  auch  für  den  Verlust,  der  dadurch
hervortritt,  daß  eine  Person  mit  ihrem  seelischen,  moralischen,
intellektuellen  Einwirken  wegfällt,  und  so  unser  Leben  einen
Teil  seines  Reizes,  unsere  Lebensführung  einen  Teil  seiner
Sicherheit,  unser  ganzes  Dasein  ein  spannendes,  erregendes  oderähnliches
  Element  verliert.  Es  wäre  daher  eine  materialistische ­
  Verkehrtheit,  wenn  man  eine  Versicherung  lediglich  auf
dasjenige  stellen  wollte,  was  an  Vermögen  durch  den  Tod
einer  Person  eingebüßt  wird".  Das  ist  gewiß  außerordentlich
fein,  aber  für  die  Begriffsbestimmung  nicht  verwertbar.  Neuerdings ­
  hat  Srobmann 15 )  den  Verlustbegriff  wenigstens  auf
die  physische  Kraft,  die  wirtschaftliche  Natur  zu  begründen
versucht  und  so  die  Produktiv-,  Erwerbs-  oder  Sparfähigkeit
als  Versicherungsgut  bezeichnet.  Gegen  diese  in  der  französischen
Literatur  häufig  erscheinende  Darstellung  des  Entschädigungsgedankens ­
  hat  schon  Deslandres 7 «)  treffende  Einwendungen
erhoben.  Der  Verlust  des  in  jedem  Menschen  steckenden  Kapitals ­
  bedeute  nur  eine  Abnutzung.  Der  Gedanke,  daß  der
Mensch  einen  wirtschaftlichen  Wert  darstelle,  ist  aber  überhaupt ­
  nicht  vollziehbar.  Es  ist  der  große  Unterschied  zwischen
dem  Vermögenswert  und  der  menschlichen  Persönlichkeit:  der
Wert  dient  seiner  Bestimmung  gemäß  der  Wirtschaft  und  muß
demnach  durch  seine  Vernichtung  oder  Abnutzung,  wenn  nicht
einen  Schaden,  so  doch  einen  Bedarf  erzeugen,  der  Mensch  aber
als  Subjekt  der  Wirtschaft  kommt  immer  als  wertverbrauchend,
dagegen  als  wertschaftend  nur  unter  Umständen  in  Betracht.

u )  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts  (Berlin  1906)  Bd.  II  S.  305.
75 )  Zur  Theorie  des  Versicherungsvertrages  (Leipziger  Zeitschr.  für
Äandelsrecht,  München  1907)  S.  123ff.  und  193ff.,  ebenso  Stephinger
a.  a.  O.  S.  4.
76 )  De  l’assurance  sur  la  vie  (Paris  1889)  S.  48.
            
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