Full text : Versicherung und Wirtschaft

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für  einen  gegebenen  ungewissen  Fall  bereit  zu  haben,  sicher
erreicht.
2.  Der  Ausgleich.
Eine  solche  Verbilligung  der  Bereitstellung  kann  aber  nur
dann  erreicht  werden,  wenn  das  Prinzip  des  Ausgleichs  der
Risiken  durchgeführt  werden  kann.  Dies  beruht  aber  auf  der
Voraussetzung,  daß,  wie  Conrad^)  sagt,  die  Versicherung
„allein  für  den  Versicherten  den  Charakter  der  Zufälligkeit  besitzt, ­
  ihn  aber  für  den  Versicherer  abgestreift  hat."  Hierzu  ist
erforderlich,  daß  die  Beiträge  der  Gesamtheit  nach  dem  tauschwirtschaftlichen ­
  Prinzip  der  Gleichheit  von  Leistung  und  Gegenleistung ­
  normiert  sind.  Das  würde  leicht  sein,  wenn  es  die  Versicherung, ­
  wie  das  Glücksspiel  mit  künstlichen  Zufällen,  mit
Wahrscheinlichkeiten  zu  tun  hätte,  die  künstlich  gesetzt  sind  und
daher  erakt  berechnet  werden  können.  Nun  sind  hier  aber  natürliche ­
  Zufälle  abzuschätzen.  Es  mutz  daher  versucht  werden,  die
Gesetzmäßigkeit  des  Zufalls  aus  den  Massenerscheinungen  mit
Hilfe  der  Statistik  und  ihres  Gesetzes  der  grotzen  Zahlen  zu
bestimmen.  „Die  so  gesammelten  Erfahrungstatsachen  legt  man
der  Rechnung  zugrunde  und  bestimmt  aus  ihnen  Leistung  und
Gegenleistung  von  Versichertem  und  Versicherndem,  indem  man
annimmt,  datz  die  Zukunft  nicht  wesentlich  von  der  Vergangenheit ­
  abweichen  wird.  Man  versucht  also  von  dem  vergangenen
Geschehen  auf  künftige,  noch  unbekannte  Tatsachen  eine  Prophezeiung ­
  auszuführen."  98 )  Die  Wahrscheinlichkeitsrechnung  der
Versicherung  wird  daher  den  Erwartungswert  nur  annähernd
bestimmen  können.  Abweichungen  des  Erwartungswerts  von
dem  wirklichen  Wert  der  Leistungen  sind  nicht  zu  umgehen  und
bilden  das  Versicherungsrisiko.  Das  wesentliche  dieser  Vereinigung ­
  ist  mithin,  datz  nicht  ein  Überwälzen  der  Lasten,  sondern

Sh  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  532.
M)  Loewy,  Versicherungsmathematik  S.  9;  siehe  auch  Moldenhauer, ­
  Das  Versicherungswesen  Bd.  I  S.  41  f.,  Manes,  Versicherungswesen ­
  8  15  S.  113  ff.
            
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