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Ereignisse, sondern der allgemeine Gedanke der Sicherung gegen
einen möglichen Schaden oder Mangel," und dies dahin auslegt,
datz auch bei der Erlebensversicherung „nicht die reparatorische
Ausgleichung dieses Verlustes, sondern die präventive
Deckung der künftigen Lebensbedürfnisse, nicht Ersatz des durch
den Versicherungsfall entstandenen Schadens, sondern Versorgung
für die Zukunft, der eigentliche Zweck der Versicherungsleistung"
sei, so hat er damit das Prinzip der Versicherung
weniger getroffen als die Schadenstheorie. Denn die präventive
Deckung künftiger Lebensbedürfnisse ist die Aufgabe der Wirtschaft
überhaupt, und kommt nur deshalb in der Versicherung
zur Erscheinung; ein typisches Merkmal ist sie daher nicht. Die
Versicherung will vielmehr da eingreifen, wo die Unvorhersehbarkeit
künftigen Geschehens eine Unsicherheit in der Erfüllung
der Aufgabe der Wirtschaft herbeiführt. Will man den Begriff
der Versicherung so fassen, daß eine Verwandtschaft der Begriffsmerkmale
mit andern wirtschaftlichen Vorgängen ausgeschlossen
ist, so mutz man die Versicherungserscheinung nach ihrer
selbständigen arbeitsteiligen Funktion beurteilen. m ) Zhr?
arbeitsteilige Aufgabe innerhalb der Wirtschaft, der Vorsorge
für ungewissen Bedarf ist aber die: in all den Fällen der Unsicherheit
der Wirtschaft, wo die Ersparung sich als unwirtschaftlich
erweist — mag sie unzulänglich sein wegen der Möglichkeit
einer Über- oder Unterdeckung, oder mag sie zugleich auch noch
sinnlos sein, weil man einen Gewinnentgang nicht dadurch ersetzen
kann, datz man eine Ersparnis bereit stellt, — zwar nicht
selbständige neue Werte zu schaffen, sondern die Ersparung dadurch
wirtschaftlich bedeutungsvoll zu gestalten und so die Unsicherheit
der Wirtschaft zu beseitigen, datz sie vielen, in der
gleichartigen Ungewitzheit befindlichen Wirtschaften einen Kostenaufwand
auferlegt, der nach der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung
der Ungewitzheit bemessen ist, und so durch Vereinigung
dieser Beiträge einen Wert bereit stellt, der den Anforderungen
aller beteiligten Wirtschaften dann genügt, wenn die Verwirk-Vgl.
Stephinger a a. O. S. 2.