Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
gemeinschaft (1. Gruppe), als in Bayern, Württemberg und Baden unter 
bleiben soll. 
Die zweite Gruppe bildet Bayern rechts des Rheines') nut der 
Oesterreich. Gemeinde Jungholz,") dem Weimarischen Amte Ost heim') und 
dem Koburg-Gotha'schen Amte Königsberg?) Hier wurden früher für 
I Hektoliter Bier 25 Sgr. oder 1 Gld. 27 3 % Kr. Uebergangssteuer 
erhoben und bei der Ausfuhr von 60 Liter Bier nub mehr in einer Send 
ung 16 Sgr. 6 6 '7 Pf. oder 58 Kr. für 1 Hektoliter vergütet. Für 1 Hekto 
liter Branntwein wurden 1 Thlr. 13 Sgr. 10"? Pfg. oder 2 Gulden 
33'/2 Kr. Uebergangssteuer erhoben, aber hiefür keine Ber güt un g 
bei der Ausfuhr gewährt. Außerdem wurden erhoben für 1 Hektoliter 
geschrotetes Malz 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Gld. 20 Kr., wobei ein 
Quantum, welches weniger als 4 Liter beträgt, außer Ansatz blieb?) 
Seit 1. November 1879 sind hier wesentliche Aenderungen eingetreten; 
denn es werden aus Veranlassung des erhöhten Malzaufschlages vom 1. Nov. 
1879 bis alls Weiteres an Uebergangsabgaben erhoben: 
a) vom Bier 3 Ji 25 Pfg. vom Hektoliter und 
b) von dem zur Bierbereitung bestimmten geschroteten Malze 6 Jb. vom 
Hektoliter. Bon dem zur Essigbereitung bestimmten 4 Jk für den 
Hektoliter. 
An Mal zaus sch lags rück Vergütung werden bewilligt vom 1. Jan. 
1880 für das in Flaschen oder Gebinden ausgeführte Bier 2 Jk 60 4 
vom Hektoliter braunen und 1 Ji 20 4 vom Hektoliter weißen Bieres. 
Die Bestimmungen gelten für ganz Bayern mit den angeschlossenen 
Bezirken?) 
Durch die Einführung des sog. Branntweinaufschlages mit Gesetz 
vom 25. Februar 1880 wurde eine anderweitige Regelung der Uebergangs 
steuer und Rückvergütungssätze für Branntwein nöthig, welche vom 1. Juli 
1880 durch k. Verordnung vom 29. Mai 1880 folgendermaßen geschah?) 
Die Uebergangssteuer in Bayern beträgt: 
a) für 1 Hektoliter Branntwein zu 50% Alkohol nach Tralles bei 
12% Reaumur (Normaltemperatur) 13 Jk 10 4>, 
b) für Liqueure und andere mit Zucker versetzte geistige Getränke ohne 
Rücksicht ans die Alkoholstärke für 1 Hektoliter 13 >Jk 10 4. 
Die Ausfuhrvergütung beträgt: 
a) für Branntwein (Spiritus) zu 50% Alkohol nach Tralles bei 
Normaltemperatur 8 Jk, 
b) für Ligneure ohne Rücksicht auf den Stärkegrad 4 A. 80 für 
den Hektoliter. 
9 In der Bayerischen Rheinpfalz wurden bis l. Juli 1878 keine Verbrauchssteuern 
erhoben. Durch das Finanzgesetz vom 10. Mörz 1878 § 10 wurde von diesem Tage an 
das Malzaufschlaggesetz vom 16. Mai 1868 eingeführt. Vom 1. Oktober 1878 wurden dort 
auch Ausfuhrvergütnngen für Bier und Branntwein gewährt. 
9 Vertrag zwischen Oesterreich und Bayern vom 3. Mai 1868 (Bd. V der Verträge 
S. 478 ff.). 
9 Verträge vom 25. Jan. 1831, 24. Mai 1843, 4. April 1853. 
4 ) Vertrüge vom 14. Juni 1831, 22. März 1833, 4. April 1835. _ 
5 ) Anlage zur Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 18. Juli 1872 Ziff. l, Ar. 23, 
II Nr. 24 und III Nr. 1. r( 
6) Reichsgesetzbl. 1880 ©. 25. S. st. Bayer. Gesetz- und Vervrdnungsbl. von 1879 
S. 1487 ff Reichsgesetzbl. 1884 S. 4. 
9 Siehe Bayer. Gesetz- und Vervrdnungsbl. v. 1880 S. 393 ff.
	        
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