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Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10.
wird, in Berücksichtigung der Lohnverhältnisse in der Gegend der Empfängerin
dieser Naturalleistung als zu erheblich angesehen, um noch als Nebenleistung
behandelt iverden zu können.
Entscheidendes Gewicht für die Beurtheilung der Frage, ob Leistungen,
welche neben Wohnung, Nahrung und Kleidung als Entgelt für geleistete
Arbeit gewährt werden, sei es daß sie in Baar oder in Gestalt von Natural
leistungen erfolgen, ist auf die persönlichen Berhältnisse des Em
pfängers zu legen. Unter ihrer Berücksichtigung können Leistungen von
gleichem Werthe sich im einen Falle als unselbstständige Nebenleistung, welche
noch unter den Begriff des freien Unterhalts fällt, im anderen aber als neben
dem freien Unterhalte hergehende selbstständige Lohnzahlung darstellen. Das
Reichs-Bersichernngsamt hat in der oben angeführten Rev.Entsch. Nr. IW» eine
neben freier Wohnung und Kost hergehende Leistung im Werthe von 24 Mk.
bei einer Arbeiterin, die im Dienste eines Dritten steht, als selbstständige,
über den Nahmen der Gewährung von freiem Unterhalte hinausgehende Lohn
zahlung, dagegen in der Rev.Entsch. Nr. 42 (s. o. S. 212) bei einer Wittwe, die
im Haushalte'ihres Sohnes die Küche und Wartung der Kinder besorgt und
von der nicht anzunehmen ist, daß sie anderweit bei fremden Leuten in ein
derartiges Arbeitsverhältnisi treten würde, als unselbstständige, in den freien
Unterhalt einzurechnende Nebenlcistung erklärt. Bergl. ferner wegen der Be
rücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betreffenden Personen
die Rev.Entsch. Nr. 43 (s. Anm. IX 2 S. 211), Nr. 75 (s. o. S. 229), Nr. 7«
(s. o. S. 280).
Ebenso muß es je nach der Verschiedenheit der einzelnen Fälle ver
schieden beurtheilt werden, wenn eine Person zeitweilig nur gegen freien
Unterhalt beschäftigt wird, zeitweilig aber gegen einen darüber hinaus
gehenden Entgelt. Ist dies in der Weise der Fall, das; sie in demselben Be
schäftigungsverhältnisse gegen Baarlohn und freien Unterhalt das ganze Jahr
über steht, während eines kleineren Theiles desselben aber, weil während des
selben die Gelegenheit zur Arbeitsleistung (wie bei der Landwirthschaft in den
kältesten Monaten) nur eine beschränkte ist, neben dem freien Unterhalte kein
Baarlohn berechnet wird, so wird man gleichwohl die Versicherungspflicht für
die Dauer des ganzen Jahres anzunehmen haben. (I. u. A.V. im D. R. II.
S. 96.) Anders in dem Falle, wenn eine Person in dem einen Arbcitsvcr-
hältnisse während des einen Theiles des Jahres gegen Lohn, in dem anderen
Arbeitsverhältnisse während des anderen Theiles des Jahres nur gegen freien
Unterhalt beschäftigt wird. In diesem Falle fällt während der letzteren Zeit die
Versicherungspflicht fort. (Vergi. Nev.Entsch. vom 29. September 1892 in den
A. N. f. Schlesien III. S. II.)
Ueber die Versicherungspflicht von Personen, welche neben einander in
zwei Beschäftigungsverhältnissen stehen, von denen ihnen das eine nur freien
Unterhalt, das andere Baarlohn gewährt, vergl. Anm. X 14 287.
Zu mehrfachen Erörterungen haben Fälle Veranlassung gegeben, in
welchen statt des in gewissen'Arbcitsverhältnissen im Allgemeinen üblichen
freien UnterhaltesBaarcntschädigung —„Kostgeld" — gegeben ist. Solche Fälle
kommen zahlreich namentlich bei der Beschäftigung von Lehrlingen, Hand
werks- wie Handlungslehrlingen, vor.
Das Reichsversicherungsamt hat sich nun laut Bescheid vom 81. Januar
1891 Nr. 5 (A. N. f. I. u. A B. 1891 S. 54) dahin ausgesprochen, „daß Lehr
linge, denen als Entgelt für ihre Beschäftigung an Stelle des freien Unter-
Halts (der freien Kost und Wohnung) ein Baarbetrag gezahlt ivird, der Bcr-
sicherungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und Altersvcrsicherungsgesetze unter
liegen, da die Ansnahmebestimmnng des §. 3 Abs. 2 a. a. O. in diesem Falle
nicht zutrifft". Dieser Grundsatz ist auch dann zur Anwendung zu bringen,
weiin das „Kostgeld" nicht dem Lehrlinge selbst, sondern dessen Eltern oder