Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 10. 
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fletter dem Kläger neben Wohnung, Kleidung und Nahrung „auch seine übrigen 
Bedürfnisse verschafft" hat, wenn ferner zur näheren Erläuterung, welche Be 
dürfnisse der Kläger sonst gehabt, immer nur „Tabak rc." angeführt worden 
ist, und wenn endlich der Arbeitgeber selbst den Werth dieser anderweiten 
Leistungen auf jährlich etwa 10 Mk. veranschlagt, so unterliegt es keinem 
Zweifel, daß es sich um nichts weiter, als um jene oben bezeichneten, noch in den 
Rahmen des freien Unterhalts fallenden Prästationen handelt. (Zu vergl Revisions 
entscheidung 42, A. N. des R. B.A.J. u. A.B. 1891 S. 155. — s. o. S. 212. — ) 
Aber auch der Umstand, daß dem Kläger von seinem Arbeitgeber in 
Krankheitsfällen ärztliche Behandlung und Medikamente gewährt werden, ver 
mag eine anderweite Auffassung des zwischen ihnen bestehenden Verhältnisses 
nicht zu begründen. Wenn zum freien Unterhalt einer Person unter gewöhn 
lichen Umständen alles das gehört, was nach den natürlichen Lebensbedin 
gungen zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist, so sind dazu im 
Allgemeinen auch diejenigen Leistungen zu rechnen, deren es im Falle der 
Krankheit des Unterhaltenen zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit be 
darf. Ties trifft um so mehr zu, als bei einer Erkrankung in der Regel ein 
Theil der dem Gesunden gewährteu Leistungen in Wegfall kommt, so daß sich 
die Gewährung ärztlicher Hilfe und der Medikamente gleichsam als ein den 
veränderten Umständen angepaßter Ersatz des ersteren darstellt. Insbesondere 
im vorliegenden Falle rechtfertigt sich diese Erwägung schon deshalb, weil es 
sich um einen an Geistesschwäche leidenden Arbeiter handelt, dessen Gesammt- 
sürsorge von dem ihm nahe verwandten Arbeitgeber übernommen worden ist." 
Entgegen dem im Vorstehenden Ausgesprochenen hat das Schiedsgericht 
für das Großherzogthum Hessen (I. u. A.V. im D. R. 1. S. 179) neben Kost, 
Wohnung und Kleidung ausbedungene Leistungen, insbesondere ärztliche Be 
handlung, Arznei und Verpflegung in Krankheitssällen, als nicht unter den 
Begriff des freien Unterhaltes sallend, also die Anwendung der Bestimmung 
des §. 8 Abs. 2 ausschließend angesehen. 
Vom Reichs-Versicherungsamte wird sodann weiter in der Rev.Entsch. 
vom 20. Juni 1892 Nr. Itt.» (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 120) hervorgehoben, 
daß es für die Einrechnung der in Frage stehenden Nebenleistungen in das 
zum freien Unterhalte Gehörige gleichgiltig ist, ob sie freiwillig ge 
währt werden oder vertragsmäßig ausbedungen sind. „Wenn 
unter X der Anleitung vom 81. Oktober 1890 und in der seitherigen Recht 
sprechung angenommen wird, daß der Bezug eines sogenannten Taschengeldes 
neben dein freien Unterhalt die Versicherungspflicht regelmäßig nicht begründen 
soll, so ist davon ausgegangen worden, daß dieser Baarbezug nur eine den 
freien Unterhalt ergänzende unselbstständige Leistung sei, die von dem Begriff 
des freien Unterhalts noch mit umfaßt werde. Diese Bedeutung hat aber das 
Taschengeld, gleichviel ob es geschenkt oder auf Grund rechtlichen Anspruchs 
gewährt wird. Eine Kürzung der Baarleistungen durch Wiedereinzishung des 
auf den Arbeiter entfallenden Antheils an den Beiträgen zur Jnvaliditäts- 
uud Altersversicherung würde auch in dem letzteren Falle ohne Gefährdung der 
nothwendigen Vorbedingungen für eine gedeihliche Existenz des Arbeiters nicht 
durchführbar sein." 
Es wird ferner in der Rev.Entsch. vom 2. Mai 1892 Nr. Itti» (A. N. f. 
I. u. A.V. 1892 S. 120) der Grundsatz ausgesprochen, „daß geringwerthige 
Naturalbezüge, welche neben dem eigentlichen freien Unterbalte in Ergänzung 
desselben zur Befriedigung kleiner Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt 
werden, dem freien Unterhalte auch dann begrifflich zuzurechnen seien, wenn 
der Arbeiter dieselben zunächst in Geld umsetzen muß, um die 
nöthigen Anschaffungen vornehmen zu können." In dem in der 
fraglichen Revisionsentscheidung behandelten Falle wird aber, wie oben schon 
hervorgehoben, ein halber Mispel Kartoffeln, dessen Werth auf 24 Mk. geschätzt
	        
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