Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 10.
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fletter dem Kläger neben Wohnung, Kleidung und Nahrung „auch seine übrigen
Bedürfnisse verschafft" hat, wenn ferner zur näheren Erläuterung, welche Bedürfnisse
der Kläger sonst gehabt, immer nur „Tabak rc." angeführt worden
ist, und wenn endlich der Arbeitgeber selbst den Werth dieser anderweiten
Leistungen auf jährlich etwa 10 Mk. veranschlagt, so unterliegt es keinem
Zweifel, daß es sich um nichts weiter, als um jene oben bezeichneten, noch in den
Rahmen des freien Unterhalts fallenden Prästationen handelt. (Zu vergl Revisionsentscheidung
42, A. N. des R. B.A.J. u. A.B. 1891 S. 155. — s. o. S. 212. — )
Aber auch der Umstand, daß dem Kläger von seinem Arbeitgeber in
Krankheitsfällen ärztliche Behandlung und Medikamente gewährt werden, vermag
eine anderweite Auffassung des zwischen ihnen bestehenden Verhältnisses
nicht zu begründen. Wenn zum freien Unterhalt einer Person unter gewöhnlichen
Umständen alles das gehört, was nach den natürlichen Lebensbedingungen
zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist, so sind dazu im
Allgemeinen auch diejenigen Leistungen zu rechnen, deren es im Falle der
Krankheit des Unterhaltenen zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bedarf.
Ties trifft um so mehr zu, als bei einer Erkrankung in der Regel ein
Theil der dem Gesunden gewährteu Leistungen in Wegfall kommt, so daß sich
die Gewährung ärztlicher Hilfe und der Medikamente gleichsam als ein den
veränderten Umständen angepaßter Ersatz des ersteren darstellt. Insbesondere
im vorliegenden Falle rechtfertigt sich diese Erwägung schon deshalb, weil es
sich um einen an Geistesschwäche leidenden Arbeiter handelt, dessen Gesammtsürsorge
von dem ihm nahe verwandten Arbeitgeber übernommen worden ist."
Entgegen dem im Vorstehenden Ausgesprochenen hat das Schiedsgericht
für das Großherzogthum Hessen (I. u. A.V. im D. R. 1. S. 179) neben Kost,
Wohnung und Kleidung ausbedungene Leistungen, insbesondere ärztliche Behandlung,
Arznei und Verpflegung in Krankheitssällen, als nicht unter den
Begriff des freien Unterhaltes sallend, also die Anwendung der Bestimmung
des §. 8 Abs. 2 ausschließend angesehen.
Vom Reichs-Versicherungsamte wird sodann weiter in der Rev.Entsch.
vom 20. Juni 1892 Nr. Itt.» (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 120) hervorgehoben,
daß es für die Einrechnung der in Frage stehenden Nebenleistungen in das
zum freien Unterhalte Gehörige gleichgiltig ist, ob sie freiwillig gewährt
werden oder vertragsmäßig ausbedungen sind. „Wenn
unter X der Anleitung vom 81. Oktober 1890 und in der seitherigen Rechtsprechung
angenommen wird, daß der Bezug eines sogenannten Taschengeldes
neben dein freien Unterhalt die Versicherungspflicht regelmäßig nicht begründen
soll, so ist davon ausgegangen worden, daß dieser Baarbezug nur eine den
freien Unterhalt ergänzende unselbstständige Leistung sei, die von dem Begriff
des freien Unterhalts noch mit umfaßt werde. Diese Bedeutung hat aber das
Taschengeld, gleichviel ob es geschenkt oder auf Grund rechtlichen Anspruchs
gewährt wird. Eine Kürzung der Baarleistungen durch Wiedereinzishung des
auf den Arbeiter entfallenden Antheils an den Beiträgen zur Jnvaliditätsuud
Altersversicherung würde auch in dem letzteren Falle ohne Gefährdung der
nothwendigen Vorbedingungen für eine gedeihliche Existenz des Arbeiters nicht
durchführbar sein."
Es wird ferner in der Rev.Entsch. vom 2. Mai 1892 Nr. Itti» (A. N. f.
I. u. A.V. 1892 S. 120) der Grundsatz ausgesprochen, „daß geringwerthige
Naturalbezüge, welche neben dem eigentlichen freien Unterbalte in Ergänzung
desselben zur Befriedigung kleiner Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt
werden, dem freien Unterhalte auch dann begrifflich zuzurechnen seien, wenn
der Arbeiter dieselben zunächst in Geld umsetzen muß, um die
nöthigen Anschaffungen vornehmen zu können." In dem in der
fraglichen Revisionsentscheidung behandelten Falle wird aber, wie oben schon
hervorgehoben, ein halber Mispel Kartoffeln, dessen Werth auf 24 Mk. geschätzt