Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anni.  10.

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fletter  dem  Kläger  neben  Wohnung,  Kleidung  und  Nahrung  „auch  seine  übrigen
Bedürfnisse  verschafft"  hat,  wenn  ferner  zur  näheren  Erläuterung,  welche  Bedürfnisse ­
  der  Kläger  sonst  gehabt,  immer  nur  „Tabak  rc."  angeführt  worden
ist,  und  wenn  endlich  der  Arbeitgeber  selbst  den  Werth  dieser  anderweiten
Leistungen  auf  jährlich  etwa  10  Mk.  veranschlagt,  so  unterliegt  es  keinem
Zweifel,  daß  es  sich  um  nichts  weiter,  als  um  jene  oben  bezeichneten,  noch  in  den
Rahmen  des  freien  Unterhalts  fallenden  Prästationen  handelt.  (Zu  vergl  Revisionsentscheidung ­
  42,  A.  N.  des  R.  B.A.J.  u.  A.B.  1891  S.  155.  —  s.  o.  S.  212.  —  )
Aber  auch  der  Umstand,  daß  dem  Kläger  von  seinem  Arbeitgeber  in
Krankheitsfällen  ärztliche  Behandlung  und  Medikamente  gewährt  werden,  vermag ­
  eine  anderweite  Auffassung  des  zwischen  ihnen  bestehenden  Verhältnisses
nicht  zu  begründen.  Wenn  zum  freien  Unterhalt  einer  Person  unter  gewöhnlichen ­
  Umständen  alles  das  gehört,  was  nach  den  natürlichen  Lebensbedingungen ­
  zur  Erhaltung  ihrer  Arbeitsfähigkeit  erforderlich  ist,  so  sind  dazu  im
Allgemeinen  auch  diejenigen  Leistungen  zu  rechnen,  deren  es  im  Falle  der
Krankheit  des  Unterhaltenen  zur  Wiederherstellung  seiner  Arbeitsfähigkeit  bedarf. ­
  Ties  trifft  um  so  mehr  zu,  als  bei  einer  Erkrankung  in  der  Regel  ein
Theil  der  dem  Gesunden  gewährteu  Leistungen  in  Wegfall  kommt,  so  daß  sich
die  Gewährung  ärztlicher  Hilfe  und  der  Medikamente  gleichsam  als  ein  den
veränderten  Umständen  angepaßter  Ersatz  des  ersteren  darstellt.  Insbesondere
im  vorliegenden  Falle  rechtfertigt  sich  diese  Erwägung  schon  deshalb,  weil  es
sich  um  einen  an  Geistesschwäche  leidenden  Arbeiter  handelt,  dessen  Gesammtsürsorge
  von  dem  ihm  nahe  verwandten  Arbeitgeber  übernommen  worden  ist."
Entgegen  dem  im  Vorstehenden  Ausgesprochenen  hat  das  Schiedsgericht
für  das  Großherzogthum  Hessen  (I.  u.  A.V.  im  D.  R.  1.  S.  179)  neben  Kost,
Wohnung  und  Kleidung  ausbedungene  Leistungen,  insbesondere  ärztliche  Behandlung, ­
  Arznei  und  Verpflegung  in  Krankheitssällen,  als  nicht  unter  den
Begriff  des  freien  Unterhaltes  sallend,  also  die  Anwendung  der  Bestimmung
des  §.  8  Abs.  2  ausschließend  angesehen.
Vom  Reichs-Versicherungsamte  wird  sodann  weiter  in  der  Rev.Entsch.
vom  20.  Juni  1892  Nr.  Itt.»  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  120)  hervorgehoben,
daß  es  für  die  Einrechnung  der  in  Frage  stehenden  Nebenleistungen  in  das
zum  freien  Unterhalte  Gehörige  gleichgiltig  ist,  ob  sie  freiwillig  gewährt ­
  werden  oder  vertragsmäßig  ausbedungen  sind.  „Wenn
unter  X  der  Anleitung  vom  81.  Oktober  1890  und  in  der  seitherigen  Rechtsprechung ­
  angenommen  wird,  daß  der  Bezug  eines  sogenannten  Taschengeldes
neben  dein  freien  Unterhalt  die  Versicherungspflicht  regelmäßig  nicht  begründen
soll,  so  ist  davon  ausgegangen  worden,  daß  dieser  Baarbezug  nur  eine  den
freien  Unterhalt  ergänzende  unselbstständige  Leistung  sei,  die  von  dem  Begriff
des  freien  Unterhalts  noch  mit  umfaßt  werde.  Diese  Bedeutung  hat  aber  das
Taschengeld,  gleichviel  ob  es  geschenkt  oder  auf  Grund  rechtlichen  Anspruchs
gewährt  wird.  Eine  Kürzung  der  Baarleistungen  durch  Wiedereinzishung  des
auf  den  Arbeiter  entfallenden  Antheils  an  den  Beiträgen  zur  Jnvaliditätsuud
  Altersversicherung  würde  auch  in  dem  letzteren  Falle  ohne  Gefährdung  der
nothwendigen  Vorbedingungen  für  eine  gedeihliche  Existenz  des  Arbeiters  nicht
durchführbar  sein."
Es  wird  ferner  in  der  Rev.Entsch.  vom  2.  Mai  1892  Nr.  Itti»  (A.  N.  f.
I.  u.  A.V.  1892  S.  120)  der  Grundsatz  ausgesprochen,  „daß  geringwerthige
Naturalbezüge,  welche  neben  dem  eigentlichen  freien  Unterbalte  in  Ergänzung
desselben  zur  Befriedigung  kleiner  Bedürfnisse  des  täglichen  Lebens  gewährt
werden,  dem  freien  Unterhalte  auch  dann  begrifflich  zuzurechnen  seien,  wenn
der  Arbeiter  dieselben  zunächst  in  Geld  umsetzen  muß,  um  die
nöthigen  Anschaffungen  vornehmen  zu  können."  In  dem  in  der
fraglichen  Revisionsentscheidung  behandelten  Falle  wird  aber,  wie  oben  schon
hervorgehoben,  ein  halber  Mispel  Kartoffeln,  dessen  Werth  auf  24  Mk.  geschätzt
            
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