Der Binnengroßhandel, 439
Gestehungskosten als ihre Mitbewerber keinesfalls tragen wollen oder
können. Wenn auch hier nicht der Ort ist, darüber ein Urteil zu fällen,
inwieweit die Existenznotwendigkeit der Genossenschaften anzuer-
kennen ist, so muß jedoch vom Standpunkte einer objektiven Wirt-
schaftsbetrachtung heraus verlangt werden, daß der Gesetzgeber den
Genossenschaften keine bevorzugte Stellung innerhalb der deutschen
Wirtschaft im Wege der Gesetzgebung einräumt. Es ist bekannt, daß
die Genossenschaften immer und immer wieder den Versuch
gemacht bzw. beim Reichstag Anträge gestellt haben, eine steuerliche
Besserstellung: die Befreiung von der Umsatzsteuer und
in den Inflationsjahren die Befreiung von der Zwangsanleihe usw., zu
erreichen.
Des öfteren ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob nicht dem
Großhandel auch eine Gefahr in dem Kartell- und Trustwesen drohe,
welches in dem Erstarken der industriellen Verbände seine Begründung
findet. Es zeigt sich jedoch, daß in den großen und starken Organi-
sationen des GroßhandelsderKartellgedanke viel Unter-
stützun g findet, weshalb auch die berufsständische, im Jahre 1916 ge-
gründete machtvolle Organisation des Großhandels,
der „Zentralverband des Deutschen Großhandels“”,
in der Behandlung der Kartellfragen von jeher dem Kartellgedanken
als solchem gegenüber niemals eine ablehnende Haltung eingenommen
hat. Besonders in den Textilgroßhandelskreisen ist die Neigung zu
einem kartellartigen Zusammenschluß in besonders starkem Umfange
feststellbar. Ohne Kartelle würden namhafte Kreise des organisierten
Großhandels, die für die deutsche Wirtschaft einen unentbehrlichen
Teil bilden, erheblichen Schaden genommen haben, wenn nicht dem
Ruin entgegengegangen sein, Daß dennoch der Großhandel unter über-
spannten Kartellmaßnahmen der Industrie zu leiden hatte, ist bei
näherer Kenntnis der Dinge kein Wunder. Die im November 1923
erlassene sogenannte Kartellverordnung, die Verordnung
gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen, versucht gegen Miß-
brauch und Überspannung des Kartellgedankens im Wege staatlichen
Zwanges vorzugehen, wobei dem richterlichen Ermessen absichtlich
weiter Spielraum gewährt worden ist. Die Verhandlungen, die unter
dem Druck der Kartellverordnung vor der Kartelleinigungsstelle statt-
gefunden haben, haben erfreulicherweise überwiegend zu einer Ver-
ständigung geführt. Der Großhandel verlangt von den Kartellen durch-
aus nicht ihre völlige Preisgabe, jedoch eine elastische Anpassung der
Organisationen der Industrie an die wirtschaftlichen Verhältnisse. Ins-
besondere legt der Großhandel Wert darauf, daß die Konditions-
gebarungen der Industrie nicht eine so diktatorische Form beibehalten,