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Der Binnengroßhandel, 439 
Gestehungskosten als ihre Mitbewerber keinesfalls tragen wollen oder 
können. Wenn auch hier nicht der Ort ist, darüber ein Urteil zu fällen, 
inwieweit die Existenznotwendigkeit der Genossenschaften anzuer- 
kennen ist, so muß jedoch vom Standpunkte einer objektiven Wirt- 
schaftsbetrachtung heraus verlangt werden, daß der Gesetzgeber den 
Genossenschaften keine bevorzugte Stellung innerhalb der deutschen 
Wirtschaft im Wege der Gesetzgebung einräumt. Es ist bekannt, daß 
die Genossenschaften immer und immer wieder den Versuch 
gemacht bzw. beim Reichstag Anträge gestellt haben, eine steuerliche 
Besserstellung: die Befreiung von der Umsatzsteuer und 
in den Inflationsjahren die Befreiung von der Zwangsanleihe usw., zu 
erreichen. 
Des öfteren ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob nicht dem 
Großhandel auch eine Gefahr in dem Kartell- und Trustwesen drohe, 
welches in dem Erstarken der industriellen Verbände seine Begründung 
findet. Es zeigt sich jedoch, daß in den großen und starken Organi- 
sationen des GroßhandelsderKartellgedanke viel Unter- 
stützun g findet, weshalb auch die berufsständische, im Jahre 1916 ge- 
gründete machtvolle Organisation des Großhandels, 
der „Zentralverband des Deutschen Großhandels“”, 
in der Behandlung der Kartellfragen von jeher dem Kartellgedanken 
als solchem gegenüber niemals eine ablehnende Haltung eingenommen 
hat. Besonders in den Textilgroßhandelskreisen ist die Neigung zu 
einem kartellartigen Zusammenschluß in besonders starkem Umfange 
feststellbar. Ohne Kartelle würden namhafte Kreise des organisierten 
Großhandels, die für die deutsche Wirtschaft einen unentbehrlichen 
Teil bilden, erheblichen Schaden genommen haben, wenn nicht dem 
Ruin entgegengegangen sein, Daß dennoch der Großhandel unter über- 
spannten Kartellmaßnahmen der Industrie zu leiden hatte, ist bei 
näherer Kenntnis der Dinge kein Wunder. Die im November 1923 
erlassene sogenannte Kartellverordnung, die Verordnung 
gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen, versucht gegen Miß- 
brauch und Überspannung des Kartellgedankens im Wege staatlichen 
Zwanges vorzugehen, wobei dem richterlichen Ermessen absichtlich 
weiter Spielraum gewährt worden ist. Die Verhandlungen, die unter 
dem Druck der Kartellverordnung vor der Kartelleinigungsstelle statt- 
gefunden haben, haben erfreulicherweise überwiegend zu einer Ver- 
ständigung geführt. Der Großhandel verlangt von den Kartellen durch- 
aus nicht ihre völlige Preisgabe, jedoch eine elastische Anpassung der 
Organisationen der Industrie an die wirtschaftlichen Verhältnisse. Ins- 
besondere legt der Großhandel Wert darauf, daß die Konditions- 
gebarungen der Industrie nicht eine so diktatorische Form beibehalten,
	        
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