Object : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Grundlagen.

bis  herunter  zu  Einzelheiten  kaufmännischer  Arbeit  werden  umgestaltet.  Die  Ausschaltung ­
  des  Verlustrisikos,  wie  sie  als  Übertreibung  des  von  allen  vorsichtigen
Wirtschaftern  gehegten  Wunsches  der  Risikobeschränkung  in  den  meisten  Marktverbänden ­
  erstrebt  wird,  verführt  leicht  zum  Rentnerstandpunkt  und  zerstört
so  die  eigentlich  unternehmerischen  Vorzüge  der  leichten  und  schnellen  Anpassungsfähigkeit ­
  an  gegebene  Tatsachen  und  Entwicklungen.  Ferner  werden  bestimmte ­
  unternehmerische  Tätigkeiten  aus  ihrem  unmittelbaren  Wirkungsbereich
herausgenommen  und  auf  Verbandsstellen  übertragen,  so  etwa  bei  Syndikaten  der
Absatz,  bei  Einkaufsgemeinschaften  die  Beschaffung  und  bei  sonstigen  Gemeinschaftsstellen ­
  die  Buchführung,  die  Materialprüfung,  die  Normung  und  Typisierung, ­
  die  Spezialisierung,  die  Schaffung  von  Einheitsmarken  oder  Durchführung
gemeinsamer  Werbung  u.  ä.  Das  sind  erhebliche  Beschränkungen  in  der  technischen ­
  und  kaufmännischen  Entschlußfreiheit,  ganz  abgesehen  von  den  Umstellungen ­
  im  Herstellungsgang  (etwa  bei  der  Spezialisierung)  und  in  der  kaufmännischen
Geschäftsführung  überhaupt.
Endlich  wird  die  Rechnungslegung  beeinflußt:  Die  Zahl  der  Konten  verringert
sich,  da  statt  mit  den  vielen  Einzelkunden  nur  mit  der  Verbandsverkaufsstelle  abgerechnet ­
  wird.  Eine  Trennung  in  verbandsfremde  und  Verbandsgeschäfte  wird
nötig,  die  Vertreter  fallen  ganz  oder  teilweise  weg,  Kontrollen  werden  eingerichtet
und  unter  Umständen  wieder  besondere  Maßnahmen  zu  ihrer  Umgehung  getroffen.
Die  Unmöglichkeit,  auf  dem  Markt  durch  billige  Preise  oder  bessere  Erzeugnisse
vorwärts  zu  kommen,  läßt  das  Augenmerk  auf  die  Erzielung  von  Vorteilen  innerhalb ­
  des  Kartells  gerichtet  sein:  Der  Wirtschafter  wird  zum  Verbandspolitiker,
der  alle  Schwächen,  Unklarheiten  und  Unvollständigkeiten  juristischer  Abmachungen ­
  zu  erkennen  und  auszunutzen  trachtet.  Andererseits  geht  der  gemeinsame
Absatz  durch  das  Verbandsbüro  durchaus  nicht  immer  nach  kaufmännischen  Gesichtspunkten ­
  vor  sich;  der  Verkauf  verfilzt,  bürokratisiert,  da  ja  ein  Aufspüren
und  Werben  nur  noch  Sinn  hat,  um  solche  Kunden  zu  erhalten,  die  sich  vorher  in
anderen  Geschäftszweigen  eindeckten  oder  überhaupt  noch  nicht,  mangels  wirklich
oder  vermeintlich  zu  geringer  Kaufkraft,  zu  den  Abnehmern  zählten.
Neuerdings  sind,  durch  besondere  Notumstände  hervorgerufen,  scharfe  Staatseingriffe
notwendig  geworden,  die  sich  zum  Teil  auf  freiwilligen  Maßnahmen  der  Kartelle  aufbauen.  So
sind  etwa  Neubauverbote,  wie  sie  jetzt  in  vielen  Geschäftszweigen  erlassen  werden,  schon
früher  zur  Bekämpfung  der  Übererzeugung  von  einzelnen  Verbänden  erlassen  worden.  Die
Überwachung  der  Rohstoffeinkäufe,  soweit  sie  aus  dem  Auslande  erfolgen,  wie  auch  die  völlige
Umstellung  der  Zahlungstechnik  durch  die  Devisengesetzgebung,  die  Verwendungsbeschränkungen ­
  für  bestimmte  Rohstoffe  und  Fertigerzeugnisse  wie  auch  der  Zwang  zur  gemeinsamen
Aufnahme  neuer  Erzeugungen  (Pflichtgemeinschaft  des  Braunkohlenbergbaus  zur  Herstellung
synthetischen  Benzins)  sind  Beispiele  für  Einflüsse  auf  die  Leistungsdarbietung,  wie  sie  durch
besondere  Marktumstände  notwendig  geworden  sind.
4.  Die  gesetzlichen  Eingriffe.  Neben  den  vorerwähnten  Einflüssen,  die  sich  aus
der  Lage  und  Verfassung  des  Marktes  für  die  Einstellung  und  Darbietung  der
betrieblichen  Leistungen  ergeben,  greifen  nun  noch  als  oberste  Stellen  die  gesetzgebenden ­
  Körperschaften  ein.  Durch  Erlaß  von  Gesetzen,  deren  Auslegung
nach  der  Verkehrsauffassung  oder  sonstigen  zeitgemäßen  Meinungsströmungen
durch  oberste  richterliche  Stellen,  wie  Reichsgericht,  Reichsfinanzhof,  Reichsoberhandelsgericht, ­
  Kartellgericht  u.  a.  erfolgt,  durch  Verordnungen  der  staatlichen ­
  Organe  und  der  Sicherheitsbehörden,  durch  Verfügungen  und  Entscheidungen ­
  der  Staats-  und  Gemeindeverwaltungen  wird  die  staatliche  Willensbildung
auf  die  Betriebe  übertragen.
Die  Art  und  Häufigkeit  ist  naturgemäß  abhängig  von  der  jeweils  herrschenden
Staatsauffassung  (autoritär  oder  liberal),  von  der  Staatsform  (Demokratie,  Monarchie), ­
  der  Finanzlage  (Steuern  und  Abgaben)  und  der  weltwirtschaftlichen  und
            
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