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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Grenze,  daß  jedoch  die  kapitalbildende  Kraft  des  Kapitals  nicht
angegriffen  werden  darf,  denn  damit  würde  ja  auch  die  Quelle
aller  Staatseinnahmen,  das  Einkommen  angegriffen.
Wagner  —  der  Stein’s  Auffassung  als  eine  „zu  weit  gehende
Reaktion  gegen  den  Staatssozialismus“  charakterisiert  (Finanzwissenschaft, ­
  Gesamtausgabe,  III.  Teil  8.  212)  —  befaßt  sich  namentlich
mit  der  Frage,  wie  die  großen  Disparitäten  in  Einkommen  und
Vermögen  gemindert  werden  können  und  fordert  eine  solche  Einrichtung ­
  des  Steuerwesens,  welche  es  der  Steuer  zur  selbständigen
Aufgabe  macht,  dieses  Ziel  zu  verfolgen.

VI.  Abschnitt.
Die  Steuer  als  Erscheinung  der  sittlichen  Welt.
Es  ist  das  Verdienst  Vockes,  aus  der  Geschichte  des  Steuerwesens ­
  das  sittliche  Moment  der  Steuer  mit  Entschiedenheit  abgeleitet ­
  und  durchgeführt  zu  haben.  Die  Bedeutung  des  sittlichen
Moments  im  Steuerwesen  —  sagt  er  in  seinem  Werk:  Die  Abgaben, ­
  Auflagen  und  die  Steuern  vom  Standpunkte  der  Geschichte
und  der  Sittlichkeit  (Vorwort  8.  IX)  —  ergab  sich  (hieraus)  als
ein  neuer  von  der  Finanzwissenschaft  bisher  teils  nicht  genügend,
teils  gar  nicht  berücksichtigter  Faktor.  Dieser  müßte  sofort  als
wichtigstes  Entwicklungsmoment  wie  für  das  ganze  Volks-  und
Staatsleben,  so  auch  für  das  Steuerwesen  den  ersten  Rang  einnehmen ­
  und  die  bisher  ausschließlichen  wirtschaftlichen  Regeln
auf  die  zweite  Stelle  herabdrücken.  Die  Gerechtigkeit,  als  Ausdruck ­
  der  allgemeinen  Sittlichkeit,  welche  bisher  teils  ohne  folgerichtige ­
  Nötigung  bloß  vorausgesetzt,  oder  gar  hintangesetzt  worden
war,  müßte  die  ihr  gebührende  hervorragende  Bedeutung  auch  für
das  Steuerwesen  erhalten,  sobald  die  Steuer  als  eine  nicht  bloß
wirtschaftliche  Maßregel  der  Staatsgewalt  erkannt  war,  sondern
als  das  Produkt  des  Verhältnisses  zwischen  der  personifizierten
Gesamtheit  und  dem  einzelnen,  also  eines  Verhältnisses  zwischen
zwei  selbständig  und  gewissermaßen  gleichberechtigten  Personen,
welches  sich  nicht  nach  wirtschaftlichen  Rücksichten,  die  nur  der
Zweckmäßigkeit  angehören  können,  sondern  nach  dem  Gebote  der
Sittlichkeit  regeln  muß.  —  „Von  dem  so  gewonnenen  nach  zwei  Seiten
hin  —  der  geschichtlich-induktiven  und  der  sittlich-vernunftgemäßen
—  befestigten  Standpunkte  aus  erblickte  ich  manches  in  einem
            
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