Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Umgestalt, b. § 13 1 1 b LinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 13 
was seinerzeit ber Bau ober bie Anschaffung in neuem Zu- 
stanb in höher wertiger Mark gekostet hat. 
Daraus ergab sich zunächst bie Unhaltbarkeit ber früheren 
Fassung bes § 13 I 1 b ReichsEinkStG., ber Absetzungen nur 
zuließ, wenn unb insoweit in bem maßgebenben Jahre eine 
Wertverminberung eingetreten war. Deshalb kehrte bie No 
velle vom 24. März 1921 zu ber Fassung bes früheren 
preußischen EinkStG. unb bes Entwurfs bes ReichsEinkStG. 
„Absetzungen für Abnutzung" zurück. 
Die neue Fassung bes § 13 I 1 b „A bsetzuugen für 
Abnutzung" in ber Novelle vom 24. März 1921 entstammt 
zwar demselben Kompromißantrag int Reichstagsausschuß, aus 
bem die §§ 33 a unb 39 a hervorgegangen sind. Aber das 
Hauptinteresse im Reichstage konzentrierte sich auf diese bei 
den Paragraphen. Sicherte doch § 33 a Landwirtschaft unb 
Industrie, unter deren Gesichtspunkten Bewertungs- und Ab 
schreibungsfragen in den Parlamenten stets überwiegend be 
handelt worden sind, den Vorteil des Grundsatzes „Mark 
gleich Mark", daß beim Wertansatz ihrer Betriebsgegenstände 
auf der Aktivseite die in das Betriebsvermögen in der Ver 
gangenheit hineingesteckten hochwertigen Markbeträge ebenso 
wie die minderwertigen der Gegenwart behandelt werden. Auf 
der andern Seite schützte sie § 59 a auf dem Umwege steuer 
freier Erneuerungsrücklagen vor dem Nachteile der sich für 
sie aus jenem Grundsatz in der Richtung ergeben hätte, daß 
sie auf die in hochwertiger Mark bezahlten und darum mit 
geringen Markbeträgen zu Buche stehenden Betriebsgegenstände 
nur Abschreibungen in geringwertiger Mark und bis auf 
Höhe der nominell geringen, aber in hochwertiger Mark auf 
gewendeten Beschaffungskosten hätten vornehmen können. Die 
sen beiden Vorteilen gegenüber trat für Landwirtschaft und 
Industrie die Frage, wie die Absetzungen nach § 13 I 1 b zu 
berechnen seien, in den Hintergrund; vor Nachteilen aus der 
Beantwortung dieser Frage sicherten s i e regelmäßig §§ 33 a, 
59 a, oder es gewährten diese ihnen doch Vorteile, die jene 
Nachteile weit überwogen. Die Interessen der nicht an den 
Vorteilen der §§ 33 a, 59 a teilnehmenden Kreise der Steuer 
pflichtigen, für di« Absetzungen nach § 13 I 1 b in Betracht 
kommen, fanden keine entsprechende Vertretung. So wurden 
im Reichstagsausschusse § 13 I 1 b, § 33 a und § 59 a ge 
meinsam und ganz überwiegend vom Standpunkte von In 
dustrie und Landwirtschaft, daher vorherrschend die §§ 33 a 
und 59 a und all« drei Gesetzesvorschriften in buntem Durch 
einander behandelt. In der Begründung der Anträge, aus 
denen die Aenderungen des § 13 I 1 b, und di« §§ 33 a und 
59 a hervorgingen, hieß es (Drucks, des Reichstags Nr. 1710 
S. 51 f.): 
Entstehung der 
neuen Fassung
	        
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